Töten aus Eifersucht

Jeden Tag ist in Deutschland eine Frau einem Tötungsversuch durch ihren Partner ausgesetzt. Pro Woche sterben drei Frauen bei solchen Taten. Die Rechtsprechung sieht „Eifersuchts“-taten jedoch nicht automatisch als Morde an. Dagegen wehrt sich der Deutsche Juristinnenbund. Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Thomas Wolter auf Pixabay

Der Mordparagraf ist ein Ärgernis in der Systematik des Strafgesetzbuches. Regelmäßige Leser meiner Kolumne wissen, dass ich schon seit Jahren die Bestrebungen für eine Reform dieses Freisler-getunten Paragrafen unterstütze.

Für die neuen Leser fasse ich das noch mal kurz zusammen:

Der aktuell geltende Mordparagraf ist ein seit Jahrzehnten umstrittenes Ärgernis.

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Ein anständiges Gesetz besteht aus zwei Bestandteilen: Tatbestand und Rechtsfolge. Und zwar in dieser Reihenfolge. Im Tatbestand wird erklärt, was man tun muss, um den Tatbestand zu erfüllen, und in der Rechtsfolge steht drin, was für eine Strafe bei einem Verstoß gegen den Tatbestand zu verhängen ist. Also ein klares Wenn/Dann. Beim Mordparagrafen kommt erstmal eine einzige, drakonische lebenslange Strafe im Zusammenhang mit einem fiesen Wort: Mörder. Als wäre Mörder eine Eigenschaft des Täters, so wie Linkshänder. Im zweiten Absatz wird dann erläutert, was man denn so – neben der Tötung eines Menschen – tun muss, um sich die Bezeichnung „Mörder“ redlich zu verdienen. Schon die ganze Sprache des Mordparagrafen verrät, dass mit diesem Paragrafen im Vergleich zu anderen etwas nicht stimmen kann.

Und ja, es waren die Nazis, die den ursprünglichen, guten Mordparagrafen in ihrer unnachahmlichen Weise änderten und damit zu einem kaum beherrschbaren Monstrum gemacht haben.

Nazirecht

Dann kamen aber die Nazis. Die Änderung des Mordparagraphen erfolgte nach 70 Jahren, ohne dass es dafür eines anderen Grundes bedurft hätte, als Menschen zu entmenschlichen. Zur Zeit der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz. Zu der Zeit, als es nicht mehr darum ging, Taten abzuurteilen, sondern Menschen zu verurteilen, Menschen um jeden Preis zu vernichten. Ob nun die genaue Formulierung des Mordparagrafen vom „Scharfrichter des Bösen“, Roland Freisler, unmittelbar, oder – wie der Strafrechtler Rubach aus Augsburg meint – von „Schmidt-Leichner, einem glänzenden Juristen, der nach dem Krieg ein ebenso glänzender Strafverteidiger wurde“, stammt, ist dabei herzlich nebensächlich. Tatsache ist, dass der geifernde Robenmörder Freisler genau das tat, was dieser Wortlaut provoziert, Menschen von Menschen in etwas anderes, nämlich in Mörder, zu verwandeln. Rund 2.600 Menschen schickte er alleine per Urteil in den Tod. Dabei half insbesondere das Tatbestandsmerkmal „niedrige Beweggründe“, dass dieser Mörder in Robe beliebig auslegen konnte. Freisler wollte gar keine festgelegten Tatbestandsmerkmale, sondern den Tätertypen „Mörder“.

Der Gesetzgeber hat ihn nicht durch Zusammensetzung von Tatbestandsmerkmalen konstruiert. Er hat ihn ganz einfach hingestellt. Damit der Richter ihn ansehen und sagen kann: Das Subjekt verdient den Strang.“ Freisler

Aufgrund dieser bis heute nicht korrigierten Mordregelung bietet der reichlich unbestimmte Begriff der „niedrigen Beweggründe“ immer wieder Anlass zu juristischen Auslegungsklimmzügen.

Ein aktuelles Beispiel:

Am 26.11.2019 ersticht ein 28-jähriger seine Freundin und versucht danach sich selbst zu töten. Das „mutmaßlich“ denken Sie sich jetzt bitte mal dazu, denn hier geht es nicht um eine Vorverurteilung, sondern nur um die Schwierigkeiten mit dem § 211 StGB.

Was für einigen Unmut und einiges Unverständnis sorgt, ist die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Tat nicht als Mord, sondern als Totschlag wertet und auch „nur“ deshalb ein Haftbefehl beantragt wurde. Nun ist das bei sogenannten Beziehungstaten gar nicht selten, wenn es denn tatsächlich die Eifersucht ist, die das Motiv für die Tötung war.

Die Toten Hosen haben das wunderbar auf den Punkt gebracht:

Es ist die Eifersucht, die mich auffrisst

Immer dann, wenn du nicht in meiner Nähe bist

Von Dr. Jekyll werde ich zu Mr. Hyde

Ich kann nichts dagegen tun

Plötzlich ist es so weit

Ich bin kurz davor durchzudrehen

Aus Angst, dich zu verlieren

Und dass uns jetzt kein Unglück geschieht

Dafür kann ich nicht garantieren

Und alles nur, weil ich dich liebe

Und ich nicht weiß, wie ich’s beweisen soll“

Am Ende heißt es dann ganz konsequent:

Komm, ich zeig dir, wie groß meine Liebe ist

Und bringe uns beide um

 

Gefühlsregungen

Eifersucht alleine als Tötungsmotiv wird von der Rechtsprechung nicht als niedriger Beweggrund angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das so formuliert:

Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 mwN; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 15).

Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grund entbehren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 mwN).

Das bedeutet nun nicht, dass man seine Frau umbringen darf, wenn man sie mit einem anderen Mann im Bett erwischt. Aber es bedeutet, dass das dann nicht zwingend ein Mord sein muss, sondern auch ein Totschlag sein kann.

Die vom BGH genannten „Gefühlregungen“ haben bereits im Volksmund gemein, dass sie zu psychischen Ausnahmezuständen führen können. Wer kennt nicht die Begriffe „rasende“ Eifersucht, „blinder“ Hass, „unbändige Wut“? Auch wenn durch diese Zustände, die der Täter ja nicht bewusst selbst herbeiführt, sondern die ihn „überkommen“, nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt wird, lassen sie sein Handeln jedenfalls nicht zwingend auf der tiefsten Stufe stehen und als besonders verachtenswert ansehen. Klar sind diese Motive verachtenswert, aber eben nicht besonders verachtenswert.

Aber auch das bedeutet nun nicht, dass eine Tötung aus Eifersucht nicht auch ein Mord aus niedrigen Beweggründen sein kann. Handelt der Täter aus völliger Verzweiflung, ist das anders zu beurteilen, als wenn sein Motiv darin liegt, dass, wenn er schon nicht mit der „Geliebten“ zusammen sein darf, dann gefälligst auch niemand anders mehr das jemals sein dürfe. Da hätten wir einen aus einem eingebildeten „Eigentumsanspruch“ an der Partnerin entspringenden Beweggrund, der niedriger kaum denkbar ist.

Rechtsgemeinschaft

Der Maßstab bei der objektiven Bewertung eines Beweggrundes als niedrig ist dabei nach der Rechtsprechung den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft, in der der jeweilige Täter lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, hier also der Bundesrepublik Deutschland, zu entnehmen. Kommt der Täter daher aus einem anderen Kulturkreis hilft ihm das nicht, einem niedrigen Beweggrund zu entkommen.

Fraglich ist allerdings, woher denn die Gerichte wissen wollen, welche Vorstellungen diese Rechtsgemeinschaft bei der Bewertung dessen, was besonders niedrig ist, überhaupt hat. Dass es irgendwann einmal entsprechende Umfragen gegeben hätte, ist mir nicht bekannt. Und dass es da einheitliche Meinungen gäbe, kann ich mir auch nicht vorstellen. Dafür sind die Menschen zu unterschiedlich gestrickt. Da müsste der Gesetzgeber schon einheitliche Vorgaben machen, die von den niedrigen Beweggründen weggehen, die ja nichts anderes sind als das, was sich das „gesunde Volksempfinden“ so vorstellt.

Abschaffen

Wenn nun der Deutsche Juristinnenbund in dieser Rechtsprechung ein befremdliches Verständnis für die Täter sieht, dann kann man das sicher so sehen. Das mag auch damit zu tun haben, dass gerade die obersten Richter jahrzehntelang Männer waren und Männer daher von jeher die Auslegung dessen, was niedrige Beweggründe sind, vorgenommen haben.

Die Forderung bei allen Tötungen in Paarbeziehungen auf Grund der Trennung oder Trennungsabsicht der getöteten Person künftig eine strafschärfende Berücksichtigung als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen, geht meiner Ansicht nach allerdings ins Leere. Denn in allen mir bekannten Fällen, in denen der Täter bei einer solchen Tötung nicht wegen Mordes verurteilt wurde, hat diese Prüfung sehr wohl stattgefunden, sie wurde halt nur verneint.

Viel einfacher und effektiver wäre eine Abschaffung des Mordparagrafen korrespondierend mit einer Veränderung der möglichen Strafe bei Totschlag. Ein einheitlicher Totschlagsparagraf, der u.U. auch eine lebenslange Freiheitsstrafe als Höchststrafe vorsieht, würde derartige Wortklaubereien und juristische Verrenkungen überflüssig machen. Aber dass Freislers Denkmal im StGB einmal fällt, werde ich wohl leider nicht mehr erleben.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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