Abgehauen aus der Sicherungsverwahrung

In Berlin kehrte ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann nach einem Ausgang nicht zurück. Warum bekommen solche Menschen überhaupt Ausgang?


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Vor nichts haben Angeklagte mehr Angst, als vor der Sicherungsverwahrung. Diese Angst ist durchaus berechtigt, denn die Dauer dieser Maßregel ist nicht begrenzt. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel, die an eine bereits abgesessene Strafe anschließt und die den einzigen Sinn hat, die Öffentlichkeit vor einem mutmaßlich gefährlichen Menschen zu schützen.

Eine Sicherungsverwahrung ordnet das Gericht nur bei bestimmten Straftaten an und auch bei diesen nur dann, wenn

die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Es kommt also zunächst auf die Prognose zum Zeitpunkt der Verurteilung an. Bevor es dann tatsächlich zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Freiheitsstrafe kommt, muss das Gericht zunächst prüfen, ob die Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es soll also nur derjenige in der SV landen, der zu deren Beginn auch noch tatsächlich gefährlich erscheint.

Sonderopfer

Weil es sich dabei nicht um eine Strafe handelt, sondern um ein Sonderopfer, dass dem Verurteilten abverlangt wird, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen, muss sich der Vollzug der SV deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Das bedeutet, dass z.B. die Zellen deutlich größer sein müssen als im Strafvollzug, dass innerhalb der Vollzugsanstalt mehr Bewegungsfreiheit gewährt werden muss, dass der Gefangene private Kleidung tragen darf und vieles andere mehr. Lediglich die Bewegungsfreiheit nach draußen wird eingeschränkt. Auch wenn das jetzt ganz nett klingt, ist aber doch gerade dieser Freiheitsentzug für den Gefangenen von einer Strafe nur durch die Bezeichnung zu unterscheiden. Für manche endet die SV auch erst mit dem Tod.

Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Im Gegenteil muss auch die SV darauf ausgerichtet sein, dem Gefangenen mit Hilfe von Therapien und anderen Hilfe dabei zu helfen, seine Gefährlichkeit irgendwann einmal wieder loszuwerden und dann aus der SV entlassen zu werden. Das ist dem Prinzip der Menschenwürde geschuldet.

Regelmäßige Überprüfung

Jedes Jahr, manchmal auch in kürzeren Abständen , muss geprüft werden , ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. Das macht eine Strafvollstreckungskammer unter Zuhilfenahme von Sachverständigen. Ist die Gefahr nach deren Einschätzung nicht mehr gegeben, wird die SV zur Bewährung ausgesetzt, d.h. der Untergebrachte darf die Anstalt verlassen. Er bekommt dann im Rahmen der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer, der ihn draußen unterstützen soll.

Die Sicherungsverwahrung ist ein massiver Eingriff in die Grundrecht des Betroffenen. Sie ist deshalb nur unter ganz bestimmten Bedingung zulässig.

Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen sicherheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

Sagte das Bundesverfassungsgericht in seiner Richtung weisenden Entscheidung im Jahr 2011.

Lockerungen

Diese Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit, die die Praxis der Unterbringung bestimmt, beinhaltet auch diverse Lockerung des Vollzugs, wenn der Untergebrachte deren Voraussetzungen erfüllt. Das können zunächst begleitete Ausgänge sein und wenn diese über eine längere Zeit problemlos verlaufen, auch Ausgänge. Manchmal sind das nur ganz kurze Ausgänge für ein oder zwei Stunden. Es können aber auch längere Ausgänge sein, wenn die Prognose positiv ist. Das ganze dient dazu, den Untergebrachten wieder an das Leben außerhalb der Anstaltsmauern zu gewöhnen. Es dient auch der Motivation des Untergebrachten, seine Hoffnung einmal wieder wieder in Freiheit leben zu dürfen.

Gerade, weil ein SVer genau weiß, dass die Maßregel nur dann zur Bewährung ausgesetzt oder gar für erledigt werden kann, wenn er sich an die Absprachen hält und er die Vollzugslockerungen vergessen kann, wenn er die Absprachen nicht einhält, klappen diese Wiedereingliederungsausgänge in aller Regel ganz gut. Die Zahl derjenigen, die von einem Ausgang nicht oder nicht pünktlich zurückkehren, ist verschwindend gering. Aber natürlich sind Prognosen über menschliches Verhalten nie zu 100% sicher zu treffend, Dass ein Untergebrachter nicht zurückkehrt, muss auch nicht zwingend bedeuten, dass er geflohen ist. Manchmal sind es ganz banale Gründe, die eine pünktliche Rückkehr verhindern, wie eine Autopanne. Im aktuellen Berliner Fall soll die Freundin des Geflohenen wohl gedroht haben, der Anstalt mitzuteilen, dass er ihr Geld verzockt habe. Ob es klug ist, dass dem bei einem Ausgang zu sagen, wage ich zu bezweifeln.

Für immer?

Straftaten durch Sver im Ausgang sind ebenfalls selten, aber auch sie kommen vor. Das ist besonders blöde, weil diese Taten gleich als Argument dafür verwendet werden, solche Menschen – wie es der frühere Bundeskanzler Schröder einmal meinte – „für immer wegzusperren“. Das geht nur bei den Tätern, bei denen die Prognose dauerhaft schlecht ist. Und da haben wir dann das eigentliche Problem.

Da Gerichte nicht mit Hellsehern besetzt sind, versuchen sie diese Frage mit Hilfe von psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten zu klären. Es gibt auch eine ganze Reihe von standardisierten Testverfahren, die allerdings nur eine statistische Wahrscheinlichkeit angeben können, was leider allzu oft übersehen wird. Wenn bei einer bestimmten Konstellation 80 von hundert Straftätern eine Straftat begehen, dann sind es aber eben auch 20 von hundert, die das nicht tun. Es ist ähnlich wie mit der Wettervorhersage. Eine Regenwahrscheinlichkeit von 80% bedeutet nicht, dass es 80% des darauffolgenden Tages regnen wird, sondern nur, dass an 80 von 100 Tagen mit einer vergleichbaren Wetterlage Regen fiel.

Wegen der Unsicherheiten neigen nach meinen persönlichen Erfahrungen sowohl die Sachverständigen als auch die diesen meist folgenden Gerichte und die Vollzugsanstalten, die z.B. über die Vollzugslockerungen entscheiden, eher dazu, bei den geringsten Zweifeln zulasten der Straftäter zu entscheiden, d.h. im Klartext, auch Menschen in die Sicherungsverwahrung zu schicken – und später auch dort zu belassen -, die wahrscheinlich keine Straftaten mehr begehen würden. Das ist ja auch eindeutig die leichtere Entscheidung. Man entgeht damit sicher dem aufkommenden Volkszorn, der wütenden Empörung der Öffentlichkeit, die verständlicherweise hochkocht, wenn ein entlassener SVer erneut straffällig wird.

Niemand ist perfekt

Der Mensch ist nicht perfekt, der Richter damit zwangsläufig auch nicht. Wir Bürger dürfen vom Staat und seiner Justiz keine Wunderdinge verlangen. So wenig uns der Staat vor Erdbeben schützen kann, kann er uns vor Straftaten schützen, selbst wenn er wollte. Der Konflikt zwischen Sicherheitsbedürfnis und Freiheitsbedürfnis ist programmiert. Aber auch in totalitären Systemen gibt es Straftaten.
Die Zahl der Sicherungsverwahrten betrug im Jahr 2018 insgesamt 553. Das ist ein neuer Höchststand und zeigt, dass die Tendenz zur Sicherungsverwahrung zu greifen offenbar gestiegen ist. 2005 waren es gerade einmal 340.

Ob all Menschen tatsächlich die schweren Straftaten begangen hätten, die man von ihnen befürchtet hat, darf bezweifelt werden.

Denjenigen, die das nicht getan hätten, wird Unrecht getan. Das Institut der Sicherungsverwahrung darf nur mit Augenmaß eingesetzt und keineswegs zur Routine werden, denn wenn es zu einer extensiven Anwendung der Sicherungsverwahrung käme, kann Recht ganz schnell in Unrecht umkippen – und dann wären wir mit der Sicherungsverwahrung wieder da, wo 1933 alles angefangen hat. Dass mancher sich das vielleicht heute wieder von Herzen wünscht, ist traurig genug.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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