Hauptsache weg? – Abschiebung nach Afghanistan

Mittwochnacht wurden acht Afghanen in ihr Heimatland abgeschoben. Es handelte sich nach Angaben des Innenministers Thomas de Maiziére um Straftäter. Sind solche Abschiebungen richtig?


Erst war die Rede von 13, dann von 12 Personen, die im Rahmen einer Sammelabschiebung nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, am Ende waren es dann acht. Vier aus NRW, die u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern oder räuberischen Diebstahls, drei aus Bayern, von denen zwei wegen Vergewaltigung und einer wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden waren. Keine Sympathen oder Menschen, die man gerne im Land haben will. Dennoch demonstrierten rund 180 Menschen am Düsseldorfer Flughafen gegen die Abschiebung und auch in der öffentlichen Diskussion gab es erhebliche Kritik an dieser Abschiebung, weniger wegen der Abschiebung als solcher, als wegen des Abschiebungszieles Afghanistan.

Kann man wirklich reinen Gewissens Menschen in dieses vom Terror zerrissene Land schicken?

Aber ja, meint neben dem sich wie immer als Hardliner gerierenden Bundesinnenminister z.B. auch der Liberale Alexander Schaumburg, der die Abschiebung befürwortet und als rechtmäßig und verfassungsgemäß bezeichnete. Auf keinen Fall, meint hingegen Pro Asyl und u.a. der SPD-Innenpolitiker Rüdiger Veit, der derzeit Abschiebungen nach Afghanistan für unvertretbar hält, weil die Sicherheitslage dort völlig unüberschaubar sei und nicht einmal die deutsche Botschaft, die ja selbst Opfer eines Terroranschlags wurde, genaue Angaben zur Sicherheit machen könne.

Und exakt an dieser Stelle liegt der Hund begraben. Es ist völlig egal, ob das Vergewaltiger oder meinetwegen auch Mörder betroffen sein sollten, falls ein Abschiebehindernis vorliegt, dann gilt das auch für Unsympathen. Die Argumentation, wer sein Gastrecht verletze, indem er in Deutschland Straftaten begeht, verliere dieses Gastrecht damit, klingt zwar recht einleuchtend, sie ist aber nur bedingt brauchbar. Es geht ja gar nicht um die Frage, ob jemand zur Ausreise verpflichtet wird, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern nur darum, ob diese Ausreiseverpflichtung in jedem Fall durch eine Abschiebung jetzt auf der Stelle durchgesetzt werden kann.

Gastrecht verwirkt?

Selbst wenn jemand sein „Gastrecht“ – ein Recht, das Sie nirgendwo im Gesetz finden werden – verwirkt hat, bedeutet das nicht, dass er damit rechtlos geworden wäre. Auch die Würde des Vergewaltigers ist und bleibt unantastbar. Das bedeutet nicht, dass man ihn nun nett  oder sonst irgendwie toll finden sollte, es bedeutet aber, dass auch er nicht in ein Land ausgeliefert werden darf, in dem ihm der sichere Tod, Folter oder unannehmbare Haftbedingungen drohen würden.

Zwar sieht § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz  vor, dass die üblichen Abschiebehinderungsgründe des § 60 ABS: ! Satz 1 AufenthG nämlich

dass

  ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden(darf), in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

dann nicht gelten

wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. 3Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

aber die Absätze 2 bis 7, die ebenfalls Abschiebehindernisse enthalten, bleiben davon unberührt und Art. 1 GG kann ohnehin nicht eingeschränkt werden.

Und so darf nach Absatz 2 ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht.

Droht ernsthafter Schaden?

Und da steht folgendes drin:

Als ernsthafter Schaden gilt:

1.

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2.

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3.

eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ja nun, wenn Sie ausschließen können, dass den Abgeschobenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, dann rufen Sie laut hier. Ich kann das nicht und nach den Erkenntnissen des UNHCR scheint das auch nicht möglich zu sein. Im Gegenteil.

Offenkundig wird auch von Regierungsstellen in Afghanistan systematisch gefoltert. Scheint aber hier niemanden wirklich zu interessieren.

Es wäre schon sehr erstaunlich, wenn die afghanischen Behörden ausgerechnet diejenigen, die schon mit der Begründung „Kinderschänder“, „Vergewaltiger“ etc, abgeschoben werden, menschenrechtskonform behandeln würden. Wer das glaubt, glaubt auch an den Osterhasen. Aber wie kann man dann annehmen, dass dieses Land für die Abgeschobenen sicher wäre? Kapier ich nicht.

Denn letztlich ist das der entscheidende Punkt. Ist Afghanistan hinreichend sicher, um Menschen dorthin abzuschieben oder ist das im Hinblick auf deren Leib und Leben unverantwortlich. Ich tendiere aufgrund der nahezu täglichen Berichte aus Afghanistan dazu, die Sicherheit zur Zeit nicht anzunehmen.

Wozu die Eile?

Nun, unsere Behörden und Gericht hatten wohl keine Bedenken. Aber auch, wenn das rechtlich in Ordnung sein sollte, musste man diese Abschiebungen jetzt – die Betonung liegt auf jetzt – durchsetzen?

Was hätte dagegen gesprochen, wenn die abgeurteilten Straftäter nun zunächst ihre Freiheitsstrafen in Deutschland verbüßen müssten und man erst nach Abschluss der Verbüßung erneut prüfen würde, ob eine Abschiebung verantwortet werden kann?

Warum musste unbedingt noch vor der Wahl, nach einem faktischen Abschiebestopp seit Mai 2017, eine Sammelabschiebung durchgeführt werden? Liegt die Antwort bereits in der Frage? Musste die Abschiebung unbedingt vor der Wahl sein, um Härte und Entschlossenheit zu demonstrieren? Um potentiellen Wählern zu zeigen, dass sie keine Alternative fürs Drastische brauchen? Wird da nicht auch ein wenig mit dem Gedanken gespielt, dass es einer Reihe von Leuten ganz gut gefallen würde, wenn diese Straftäter in Afghanistan so behandelt würden, wie es der ein oder andere auch hier in Deutschland wünsche würde? Foltern, quälen, töten? Am besten in der Reihenfolge? Ich weiß, dass sich derartige Motive und Hintergedanken nicht nachweisen lassen, aber es ist schon schlimm genug, dass die sich mir angesichts dieser Abschiebung überhaupt aufdrängen. Aber vielleicht ging es auch nur nach der Devise, Hauptsache weg.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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