Sicherungsverwahrung

In meiner letzten Kolumne ging es die Frage der Dauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Einige Leser hielten die Verlängerung der Verbüßungszeit für eine Sicherungsverwahrung. Aber nein, das ist sie nicht. Ein Anlass sich erneut mit der Sicherungsverwahrung zu beschäftigen.


Was macht der deutsche Staat mit gefährlichen Straftätern? Wissen Sie nicht? Was würden Sie denn machen? Nein, nicht Sie von „Keine Gnade für Kinderschänder“ oder „Todesstrafe für Kinderschänder“, Sie können meine Kolumnen zur Todesstrafe lesen und Ihre Phantasien danach entweder begraben oder Ihre sadistischen Triebe weiter im Internet ausleben. Wie sagte bereits der Dichter 海因里希

Will der Nazi einen Ständer, brüllt er, Tod dem Kinderschänder

Nein, ich meine Sie, die Sie sich berechtigte Sorgen um die Sicherheit Ihrer Kinder und um Ihre eigene Sicherheit machen, aber aus guten Gründen nicht darauf aus sind, den Rechtsstaat aufzugeben und sich auf eine Stufe mit Gewalttätern  zu stellen. Sie meine ich!

Wenn Sie eine Weile überlegt haben, werden Sie vermutlich auf eine Möglichkeit stoßen, die der frühere Rechtsanwalt, Bundeskanzler und Putin-Freund Gerhard Schröder 2001 wie folgt formulierte:

Wegschließen – und zwar für immer.

Nur, das geht in einem Rechtsstaat, der in Art. 1 GG auf die Menschenwürde eines jeden Menschen verpflichtet ist, nicht ganz so einfach wie im Staat des lupenreinen Demokratenkumpels. Wegschließen, ja – für immer, eventuell, aber eben nicht zwingend. In Deutschland nennt man das Sicherungsverwahrung.

Es gibt kaum ein Thema auf dem Gebiet des Strafrechts, das der Politik und der Justiz in den vergangenen Jahrzehnten mehr Probleme bereitet hat, als die Sicherungsverwahrung (SV). Und es gibt kaum ein Thema, über das in der Bevölkerung mehr Irrtümer und Fehlvorstellungen bestehen. Straftäter, die eine große Gefahr darstellen, können auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin eingesperrt werden und zwar so lange, bis sie eben keine Gefahr mehr darstellen, d.h. wenn es nicht anders geht, auch bis an ihr Lebensende, also „für immer“.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung finden sich in den §§ 66 ff. StGB. Sie ist nur bei den genannten schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, schweren Sexualdelikten und einigen anderen Fällen schwerster Kriminalität – aber z.B. nicht mehr bei reinen Vermögensdelikten – zulässig und auch nur dann, wenn – wie es in § 66 Abs.1 Ziffer 4 StGB heißt,

die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Sinn und Zweck

Sicherungsverwahrung ist für den, der sie verbüßen muss, also ein äußerst unangenehmer Eingriff in seine persönliche Freiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 4.5.2011 alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht als unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 104 Abs. 1 GG erklärt.

Das Hauptargument war dabei, dass die Trennung von Strafvollzug und dem therapeutischem Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet sei. Das Gericht sah das sogenannte Abstandsgebot verletzt.

Um zu verstehen, was damit gemeint ist, muss man sich etwas intensiver mit Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung beschäftigen: Die Sicherungsverwahrung ist keine zusätzliche Strafe. Wer in Sicherungsverwahrung muss, hat seine Strafe bereits abgesessen. Er darf schon deshalb nicht weiter bestraft werden. Wenn man ihn trotzdem nicht in die Freiheit entlässt, so hat das nur einen einzigen Grund: er ist gefährlich bzw. genauer gesagt: ein Gericht hält ihn bei der Verurteilung für so gefährlich, dass es ihn auch nach der Strafverbüßung noch weiter aus dem Verkehr ziehen will.

Abstand halten

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb völlig zu Recht bemängelt, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung sich vom Vollzug des Strafvollzuges in der Praxis so gut wie gar nicht unterschied. Dem Gefangenen ist es ziemlich egal, ob er jetzt eine Strafe verbüßt oder ob man ihn gar nicht bestraft, sondern einfach nur so wegsperrt.

Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

Diese Gleichheit im Vollzug wurde nicht mehr erlaubt, sodass der Gesetzgeber sich bis zum 31. Mai 2013 eine verfassungsgemäße Neuregelung einfallen lassen musste. Das hat aber nicht wirklich funktioniert. Von der gesetzlichen Logik her müsste der SVer nach Verbüßung seiner Strafhaft in eine Art Ferienclub mit allen Annehmlichkeiten des Lebens einrücken, zusätzlich sinnvolle Therapieangebote bekommen und außer dem reinen Freiheitsentzug keinen Einschränkungen unterliegen. Tatsächlich ist so eine Sicherungsverwahrung natürlich mit wesentlich mehr Einschränkungen als der der Bewegungsfreiheit verbunden. Sex & Drugs & Rock’n’Roll kann man da vergessen, wobei Drogen noch am ehesten zu erhalten sind.

Die bis dahin geltende übergangsweise weitere Anwendung dieser verfassungswidrigen Vorschriften ist nun sehr rigiden Einschränkungen unterworfen. So muss anhand konkreter Umstände eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten durch den Täter zu befürchten sein und der Täter muss über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich an einer genauer definierten psychischen Störung leiden. Es reicht also nicht, wenn man nur aufgrund der vorangegangenen Tat meint, er sei bekloppt, ohne eine genaue Diagnose zu haben.

Wenn man erst einmal verstanden hat, dass die Sicherungsverwahrung eben keine zusätzliche Strafe, sondern „nur“ eine sogenannte Maßnahme der Besserung und Sicherung ist, die ausschließlich dem Sicherheitsinteresse der Gesellschaft dient, kann man sich leicht vorstellen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Sicherungsverwahrung nur   angeordnet werden darf, auch extrem eng sein müssen. Einfach mal so auf Verdacht dauerhaft wegsperren ist nicht möglich und darf nicht möglich sein.

Das Hauptproblem

Die Sicherungsverwahrung hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Startschuss war das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher aus dem Jahr 1933, einem Jahr, das nicht gerade für rechtsstaatliche Gesetzgebung bekannt ist. Obwohl seine Ursprünge schon in der Weimarer Zeit entstanden, nutzten die Nazis die Gunst der Stunde, verschärften das Gesetz und nutzten es für ihre rassenpolitischen Ideen. Merkwürdig, dass die Neonazis diese Errungenschaft ihrer geistigen Väter nicht gebührend zu würdigen wissen und sich immer noch mehrheitlich zur Todesstrafe hingezogen fühlen.

1953 kam es zu einer ersten Einschränkung der SV, 1969 zu einer gründlichen Reform mit einer Zehnjahreshöchstfrist und 1998 wurden die Voraussetzungen gelockert, d.h. für die Betroffenen wurde es leichter in die SV zu gehen, und die Zehnjahresfrist wurde wieder abgeschafft. Im Jahre 2004 meinte das Bundesverfassungsgericht seltsamerweise in einem unerklärlichen Anfall von was auch immer, dass diese recht lockeren Regelungen – einschließlich der neu eingeführten Rückwirkung – verfassungsgemäß wären.

2009 machte dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum ersten Mal deutlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht durchgewunkenen Vorschriften gegen Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. So was ist für einen demokratischen Rechtsstaat, der auf die Menschenrechte verpflichtet ist einschließlich seines obersten Gerichts äußerst peinlich.

Reformeritis

Also wurde erst mal munter weiter reformiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde der Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung zwar deutlich eingeschränkt, die Möglichkeit eines Vorbehalts aber deutlich ausgebaut und die nachträgliche Verhängung fast komplett abgeschafft. Außerdem wurde ein Therapieunterbringungsgesetz erfunden, das die Unterbringung von Personen, die wegen eines Verbots der rückwirkenden Verschärfungen nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen, aber an einer psychischen Störung leiden und mit großer Wahrscheinlichkeit Leben oder Gesundheit anderer Menschen beeinträchtigen werden, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung ermöglichen soll. Auch dieses Gesetz überstand die Hürde des Verfassungsgerichts nur mit Hängen und Würgen (Stimmverhältnis 5:3) und darf nur in der vom BVerfG deutlich eingeschränkten Variante angewendet werden. Das jemand dieses Gesetz tatsächlich versteht, ist eher unwahrscheinlich.

Die letzte Reform der SV wurde bereits am 4. Mai 2011 wieder für verfassungswidrig erklärt. Egal wie eine neue Regelung irgendwann aussehen wird, das Hauptproblem der Sicherungsverwahrung wird sich dadurch nicht reduzieren lassen. Es ist die Schwierigkeit, menschliches Verhalten einigermaßen gesichert vorherzusagen. Wissen Sie, wie Sie sich künftig in einer bestimmten Situation verhalten würden? Sehen Sie, das können Sie nicht genau wissen, solange Sie nicht tatsächlich in der Situation gewesen sind. Um wie viel schwieriger ist es dann, das Verhalten von anderen Personen vorherzusagen?

Woher kann ein Gericht wirklich wissen, wann die „Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“.

Kein Mensch ist perfekt

Da das Gericht in der Regel nicht mit Hellsehern besetzt ist – und falls einer der Richter das behaupten würde, erhebliche Zweifel an seinem Verstand angemeldet werden müssten – versucht es diese Frage mit Hilfe von psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten zu klären. Es gibt auch eine ganze Reihe von standardisierten Testverfahren, die allerdings nur eine statistische Wahrscheinlichkeit angeben können, was leider allzu oft übersehen wird. Wenn bei einer bestimmten Konstellation 80 von hundert Straftätern eine Straftat begehen, dann sind es aber eben auch 20 von hundert, die das nicht tun. Es ist ähnlich wie mit der Wettervorhersage. Eine Regenwahrscheinlichkeit von 80% bedeutet nicht, dass es 80% des darauffolgenden Tages regnen wird, sondern nur, dass an 80 von 100 Tagen mit einer vergleichbaren Wetterlage Regen fiel. Eine ganz gute Kurzübersicht über die Herangehensweise der forensischen Gutachter findet man hier.

Wegen der Unsicherheiten neigen nach meinen persönlichen Erfahrungen sowohl die Sachverständigen als auch die diesen meist folgenden Gerichte dazu, bei den geringsten Zweifeln eher zulasten der Straftäter zu entscheiden, d.h. im Klartext, Menschen in die Sicherungsverwahrung zu schicken – und später auch dort zu belassen -, die wahrscheinlich keine Straftaten mehr begehen würden. Das ist ja auch eindeutig die leichtere Entscheidung. Man entgeht damit sicher dem aufkommenden Volkszorn, der wütenden Empörung der Öffentlichkeit, die verständlicherweise hochkocht, wenn ein entlassener SVer erneut straffällig wird.

100% Erfolg

Ein Gutachter, der alle in die Sicherungsverwahrung gutachtet, kann nie widerlegt werden. Er hat eine 100% Erfolgsquote, allerdings auf Kosten der Freiheit derjenigen, die gar keine Tat mehr begangen hätten und das Publikum jubelt ihm wegen seiner Härte ebenso zu, wie manches Gericht.

Die Prognose menschlichen Verhaltens ist nie mit hundertprozentiger Sicherheit möglich. Es ist und bleibt letztlich eine Form von wissenschaftlich dekorierter Hellseherei – von völlig krassen Serientätern einmal abgesehen.

Dies darf aber nicht dazu führen, dass ungefährliche Täter gleich reihenweise mitverarztet werden. Rechtsstaat bedeutet hier erst einmal die gründlichste Prüfung der Gefährlichkeit, dann die ständige Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen und auch einen gewissen Mut zu Fehlentscheidungen. An keiner anderen Stelle ist die Entscheidung zwischen Sicherheit und Freiheit so elementar wie bei der Sicherungsverwahrung.

Der Mensch ist nicht perfekt, der Richter damit zwangsläufig auch nicht. Wir Bürger dürfen vom Staat und seiner Justiz keine Wunderdinge erwarten. So wenig uns der Staat vor Erdbeben schützen kann, kann er uns vor Straftaten schützen, selbst wenn er wollte. Die meisten Morde  werden von „neuen“ Straftätern begangen, also Menschen, die vorher nicht gemordet haben.  Der Konflikt zwischen Sicherheitsbedürfnis und Freiheitsbedürfnis ist programmiert. Aber selbst in totalitären Systemen gibt es Straftaten.

Bis 2017 ist die Zahl derjenigen, die in Sicherungsverwahrung waren, von 182 Personen im Jahr 1984 kontinuierlich auf 549 Personen angestiegen.

Ob diese Menschen tatsächlich alle die schweren Straftaten begangen hätten, die man von ihnen erwartet hat, darf bezweifelt werden. Denen, die das nicht getan hätten, wird mit der Verhängung der Sicherungsverwahrung großes Unrecht getan. Das Institut der Sicherungsverwahrung darf deshalb nur mit Augenmaß eingesetzt und keineswegs zur Routine werden, denn wenn es zu einer extensiven Anwendung der Sicherungsverwahrung käme, kann Recht sehr schnell in Unrecht umkippen – und dann wären wir mit der Sicherungsverwahrung wieder da, wo 1933 alles angefangen hat. Dass mancher sich das vielleicht wünschen mag, darf da keine Rolle spielen.

Hinweis: Sie können meine Kolumnen einfach so lesen, wie sie sie da sehen. Für eine Vertiefung empfehle ich aber, den Hyperlinks zu folgen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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