Drecksfotze soll okay sein?

Das Landgericht Berlin hat mit einem Beschluss für Empörung gesorgt. Darf man tatsächlich eine Politikerin als Drecksfotze bezeichnen?


Bild von Jörn Heller auf Pixabay

Was mögen sich die Richter beim Landgericht Berlin gedacht haben, als sie diese Beschlussbegründung schrieben? Normalerweise gilt ja das eherne Gesetz, dass zwei Juristen mindestens drei Meinungen haben, aber in diesem Fall ist mir bisher kein Kollege bekannt, der diesen Beschluss für richtig hält.

Aber von vorne. Um was ging es bei der Sache?

Im Zusammenhang mit einem Post bei Facebook, der eine Äußerung der Grünen-Politikerin Renate Künast aus dem Jahr 1986 in einer Debatte des Berliner Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hatte, kam es zu zahlreichen Äußerungen von Usern, die die Politikerin mit allen möglichen Worten beschimpften.

Hier eine kleine Auswahl der „Nettigkeiten“ von Facebookwütern:

„Altes grünes Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf“, „Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“

Verständlich, dass Frau Künast die Urheber dieser Äußerungen zivilrechtlich in Anspruch nehmen wollte. Nun kennen wir aber alle das Problem, dass die größten Hatespeaker bei Facebook in den seltensten Fällen unter ihren echten Namen auftreten. In der Anonymität des Netzes hetzt es sich halt leichter, als wenn man sich gegenüber steht. Feiglinge mit großem Maul. Oder sollte ich sagen Drecksfressen? Um also überhaupt erst einmal zu wissen, wer hinter diesen Accounts steht, bedarf es einer Auskunft des Plattformbetreibers.

Die darf der Betreiber aber nur nach den Kriterien des § 14 Telemediengesetz (TMG) erteilen.

In Absatz 3 ist geregelt:

Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

Nun prüft aber nicht Facebook selbst, ob es sich um rechtswidrige Inhalte handelt, sondern ein Gericht. Damit das passieren kann, muss der Verletzte nach § 14 Abs.4 TMG einen entsprechenden Antrag stellen.

Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 4Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 5Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 7Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.

Gegenstand des Verfahrens war also nicht etwa ein Strafverfahren, das sich gegen die Hetzer richtete und auch noch kein Zivilverfahren gegen diese, sondern „nur“ ein Verfahren gegen Facebook im Hinblick auf dessen Auskunft und zwar nicht einmal in der Hinsicht, dass Facebook die Auskunft erteilen müsste, sondern nur, dass es Facebook erlaubt ist, diese Daten an die Antragstellerin herauszugeben.

Was nun rechtswidrige Inhalte sind, muss das Gericht dem Netzwerksdurchsetzungsgesetz entnehmen.

Dort findet sich in § 1 Abs. 3 NetzDG

Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Im konkreten Fall ging es um den § 185 StGB, also die Beleidigung.

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bekloppter Paragraf

Das ist ein ziemlich bekloppter Paragraf, weil er sich der üblichen Systematik einer Strafvorschrift entzieht. Normalerweise bestehen Gesetze aus zwei Teilen. Einer Beschreibung dessen, was man nicht tun darf, dem sogenannten Tatbestand, und einer Rechtsfolge, also der bei Verwirklichung des Tatbestandes fälligen Strafe.

Wie Sie sehen, ist der Tatbestand hier nur mit einem Wort „Beleidigung“ beschrieben. Was also eine Beleidigung genau ist, lässt die Vorschrift offen bzw. sie unterstellt vielmehr, dass das irgendwie jedem klar sei.

Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft definiert den Tatbestand als Kundgabe von Nichtachtung und Missachtung. Die Beleidigung ist ein Äußerungsdelikt, der Täter muss sich also irgendwie äußern. Missachtung durch bloßes Schweigen, wie das ja gerne bei Familienfeiern praktiziert wird, reicht nicht. Blöd ist bei der Beleidigung, dass man manchmal gar nicht so genau sagen kann, was nun strafbar ist und was nicht. Für ein Strafgesetz ist das nicht unproblematisch.

Durch die Strafbarkeit der Beleidigung wird zwangsläufig die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit eingeschränkt. Und weil das so ist, muss ein Gericht immer ganz genau prüfen, ob eine Aussage (noch) unter die geschützte Meinungsfreiheit fällt oder (schon) strafbar ist.

Das Landgericht Berlin hat die Rechtsprechung dazu eigentlich ganz gut zusammengefasst. Zunächst differenziert das Gericht zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und stellt dazu fest:

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996,1131,1133 m. w. Nachw.).“

So weit, so gut.

Nun gilt dieser Schutz der Meinungsfreiheit aber keineswegs unbeschränkt und dem Landgericht sind die Begriffe der Schmähkritik und der Formalbeleidigung auch durchaus bekannt.

Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992,1439,1440 m. w. Nachw.).

Es gibt eine ganze Reihe von Begriffen, deren Verwendung grundsätzlich als Beleidigung angesehen wird, wenn nicht ganz besondere Umstände für eine Straflosigkeit streiten.

Allgemeine Schimpfworte von der Art wie z.B. Lump, Schuft, Schwein, »Scheißbulle« etc. sind daher beleidigend, weil sie dem Opfer die sittliche Integrität absprechen. Gleiches gilt etwa für Bezeichnungen wie »alter Nazi«,83 »Jungfaschist«,84 »Oberfaschist«,85 »Faschist« und »Kriegstreiber«,86 »Stasi-Gehilfe«,87 »warmer Bruder«,88 »Schwuchtel«,89 »Charakterlump«,90 »verdorbene charakterliche Natur«,91 »Hexe«,92 »Schinder, Mörder und Verbrecher« oder »Wehrsklavenhalter« für einen Offizier der Bundeswehr,93 »potenzielle Mörder« für einen Soldaten,94 »Kindermörder« gegenüber einem Gynäkologen, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt,95 »Bulle« bzw. »Bullen-Auftrieb«96, »Ausländerhasser«97, »bedenkenloser Berufslügner«,98 »Spitzel«,99 »Clown«100 jeweils gegenüber Polizeibeamten sowie ferner die Bezeichnung, einer Radarmessung als »Wegelagerei«101, die Bezeichnung eines Staatsanwalts als »durchgeknallt«,102 der Vergleich einer polizeilichen Tätigkeit mit »SS-Methoden«;103 zur Rechtfertigung in diesen Fällen vgl. § 193Rdn. 31. (Quelle:Wolter, SK-StGB, Band IV, 9. Auflage 2017, § 185 StGB, Rn. 15 m.w.N.)

Wer nun regelmäßig meine Kolumnen liest, der weiß, dass alleine die Tatsache, dass jemand einen Tatbestand erfüllt hat, noch nicht bedeutet, dass er sich auch strafbar gemacht hat. Denn dazu bedarf es neben der Tatbestandsmäßigkeit noch der Rechtswidrigkeit und der Schuld.

Die Rechtswidrigkeit wiederum kann dadurch aufgehoben sein, dass der Beleidiger erfolgreich den Art. 5 Abs. 1 GG, also die Meinungsfreiheit, für sich in Anspruch nehmen kann.

Zwar findet die Meinungsfreiheit ihre Grenze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. im Recht der persönlichen Ehre, aber auch hier muss eine umfassende Abwägung der verschiedenen Verfassungsgüter stattfinden.

Schmähkritik

Bei der Schmähkritik ist das so eine Sache. Der Schutz der persönlichen Ehre überwiegt insbesondere bei reinen Formalbeleidigungen und im Falle von Schmähkritik.Eine unzulässige Schmähkritik liegt aber nur dann vor, wenn bei einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Und hier verlässt das Landgericht, das den Umstand ja durchaus richtig benennt, den bisherigen Weg der Rechtsprechung:

Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 -1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16).

Keine sachbezogene Kritik

Was bitte sehr soll denn die Bezeichnung Drecksfotze anderes als persönliche Diffamierung sein? Das könnte nicht mal als Kritik an einer ungewaschenen Prostituierten sachbezogen durchgehen. Wer einen derart widerwärtigen Begriff verwendet, dem geht es gerade nicht mehr um sachbezogene Kritik, sondern ausschließlich um eine personenbezogene Abwertung der übelsten Art. Es geht im um eine tiefe sexistische Verletzung einer Frau und um nichts anderes.

Die Begründung des Gerichts

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat.

verkennt, dass der vom Gericht erkannte „Sachbezug“ eben nicht jede Äußerung mit den Segnungen der Meinungsfreiheit heiligt. Dass man sämtlich steigern kann, ist mir auch neu. Aber geschenkt, ist ja eine Eilentscheidung.

Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.

Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ablehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.

 

Abwägung

Obwohl das Gericht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichte bezieht, setzt es diese offenbar nur mangelhaft um. Das BVerfG hatte entschieden:

Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16> [BVerfG 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88]; 90, 241 <248> [BVerfG 13.04.1994 – 1 BvR 23/94]; 93, 266 <294>; 99, 185 <196> [BVerfG 10.11.1998 – 1 BvL 50/92]; BVerfGK 8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.> [BVerfG 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89]; 85, 1 <16> [BVerfG 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88]; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

BVerfG, 05.12.2008 – 1 BvR 1318/07, Rn. 12

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung ist dem Gericht hier ganz und gar nicht gelungen. Genaugenommen liegt eine Abwägung gar nicht vor, weil das Gericht einfach meint, weil es einen sachbezogenen Anlass für die Beleidigungen gebe, handele es sich auch automatisch um eine zulässige Äußerung. Das ist falsch. In Justitias Waage lag da wohl auf der Seite der Meinungsfreiheit ein großer Batzen Scheiße. Wenn die gegenüber der Antragstellerin verwendeten Begriffe zulässig sein sollten – auch unter der Bedingung, dass sie gegenüber einer Politikerin geäußert wurden -, ja, was soll den dann noch strafbar sein?

Sollte diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz bestätigt werden, dann wäre das kein Sieg der Meinungsfreiheit. Ganz im Gegenteil. Wenn man damit rechnen muss, dass jemand einen ungestraft mit einem derartigen verbalen Dreck überschütten darf, wer würde sich da noch äußern wollen? Und welche Frau wäre denn überhaupt noch bereit, in die Politik zu gehen, wenn sie sich als Drecksfotze, Stück Scheisse oder Sondermüll bezeichnen lassen muss, weil sie vor über 30 Jahren mal irgendwas gesagt hat, was dann auch noch gefälscht erneut in Umlauf gebracht wird?

Politiker sind kein Freiwild

Es ist ja richtig, dass gerade Politiker sich in der politischen Auseinandersetzung auch harter, überspitzter und polemischer Kritik aussetzen müssen. Es gibt aber eben auch eine Grenze da, wo die Würde des Menschen, ja Politiker sind auch Menschen, massiv verletzt wird. Sie sind kein Freiwild. Mag sein, dass das LG die Würde der Antragstellerin falsch in die Waagschale geworfen hat, denn noch heißt es in Art. 1GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. “ und nicht „auf sie zu scheißen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

Wie kann ein Gericht angesichts der frischen Erinnerung an den Mord an Lübcke, der vor seiner Ermordung ständiges Ziel derartiger Beleidigungen war, derartige Hassreden als zulässige Meinungsäußerungen interpretieren? Soll das der künftige Umgang in unserer Gesellschaft sein? Soll es normal sein, andere wie ein Gangstarapper zu dissen?

Das darf nicht passieren. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat recht, wenn er sagt:

Es braucht auch das Vertrauen in einen Rechtsstaat, der gegen menschenfeindlichen Hass und Hetze als Nährboden von Gewalt konsequent vorgeht, auch in der digitalen Welt.

Nun geht mit dieser Entscheidung weder die Welt noch der Rechtsstaat unter, denn der Rechtsstaat in Form des Berliner Kammergerichts hat nun die Gelegenheit, diesen Beschluss zu kippen. Das ist ja das Schöne am Rechtsstaatsprinzip, dass es immer mindestens eine zweite Instanz gibt, die falsche Entscheidungen revidieren kann. Und auch, wenn ich selten auf Gerichte wette, in diesem Fall bin ich sicher, dass es das auch tun wird. Falls nicht, fielen mir für die Gerichte dann ganz wunderbare Begriffe ein, die dann alle mit einer sachlichen Kritik verknüpft würden. Aber das wird nicht erforderlich sein.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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