Schweigen ist Schweigen

In Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Christoph Metzelder mokierte sich der Paderborner Theologe Peter Schallenberg darüber, dass der Beschuldigte sich nicht zu den Vorwürfen äußerte. Wie ist das mit dem Schweigerecht des Beschuldigten?


Bild von andreabencik auf Pixabay

Peter Schallenberg ist ein römisch-katholischer Moraltheologe, Sozialwissenschaftler und – fragen Sie mich bitte nicht, was das ist – „Konsultor im Dikasterium für die ganzheitliche Entwicklung des Menschen im Vatikan“. Schallenberg war Mitglied im Kuratorium der Metzelder Stiftung. Diese Position hat er geräumt. Zur Begründung bezog er sich auf die Schwere der Vorwürfe und (laut BILD):

dem mir unbegreiflichen Schweigen sowohl des Christoph Metzelder wie auch der Stiftung.

Nun, wer solche Kuratoren in seiner Stiftung hat, braucht keine Feinde mehr. Aber vielleicht wusste er ja auch gar nicht, wie das in unserem Rechtssystem so läuft, wenn ihm das Schweigen eines Beschuldigten unbegreiflich ist.

Auch in anderen Verfahren gibt es immer wieder Forderungen, die Beschuldigten sollten „endlich“ reden oder Stellung beziehen, sich endlich wehren oder ein Geständnis ablegen. Dies seien sie wahlweise den Opfern, der Öffentlichkeit oder sich selbst schuldig. Wer Derartiges fordert, hat entweder keinen Schimmer von der Strafprozessordnung oder ihm fehlt das Verständnis für deren grundlegende Regelungen.

Also fangen wir mal ganz vorne an. Bereits bei der ersten Vernehmung ist ein Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hinzuweisen,

dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Kommt es zu einer Anklage und damit zu einer Hauptverhandlung, ist der Angeklagte bereits zu Beginn derselben erneut über sein Recht zu schweigen zu belehren. In § 243 Abs.5 Satz 1 StPO heißt es:

Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Nemo tenetur

Das Recht zu Schweigen hat eine lange Tradition und beruht auf dem alten römischen Rechtssatz „Nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen. Hat nichts mit „Findet Nemo“ zu tun. Könnte so ein römisch-katholischer Theologe aber auch schon mal gehört haben. Der Rechtssatz  ist eine grundlegende Regel des Strafprozesses. Jeder Beschuldigte, jeder Angeklagte, hat das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.

Grundlage ist das allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und die vom Staat zu schützende Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG, die verhindern sollen, dass jemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Demgemäß wird der nemo-tenetur-Grundsatz als ein grundrechtsgleiches Recht verstanden.

Das Bundesverfassungsgericht (- 2 BvR 2048/13 -) sagt dazu:

Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <43>; 110, 1 <31>). Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>; 109, 279 <324>).

Eine völkerrechtliche Absicherung hat der Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare in Art. 14 Abs. 3 Buchstabe g des 1966 in New York geschlossenen und 1976 in Kraft getretenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Dort heißt es:

g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

Eigentlich eine klare Sache und damit könnte die Kolumne schon einen suddden death erleiden. Wenn, ja wenn nicht immer wieder irgendein Clown meint, ein Beschuldigter sei doch irgendwie irgendwem gegenüber verpflichtet, „endlich die Wahrheit zu sagen“.

Nö, diese Verpflichtung trifft keinen Beschuldigten. Weder der schuldig noch der unschuldig Beschuldigte muss sich äußern. Er darf nicht nur schweigen, er darf sogar ungestraft lügen. Jedenfalls dann, wenn er mit seiner Lügen keinen anderen explizit einer Straftat beschuldigt und sich deshalb dann wegen falscher Anschuldigung oder Vortäuschens einer Straftat strafbar macht.

Die Spielregeln

Das ganze „Spiel“ läuft halt andersrum.

Da für jeden die Unschuldsvermutung greift, er oder sie also solange als unschuldig zu gelten hat, bis ihm oder ihr eine Straftat in einem ordentlichen Verfahren rechtskräftig nachgewiesen wurde, kann jeder Beschuldigte sich mehr oder weniger entspannt zurücklehnen und zusehen, ob es der Staatsanwaltschaft gelingt, die für eine Verurteilung erforderlichen Beweise zusammenzutragen und das Gericht von der Schuld zu überzeugen. Er muss gar nichts tun, um seine Unschuld zu beweisen.

Und weil er das im Ermittlungsverfahren und auch nach Anklageerhebung im Prozess nicht tun muss, muss er es auch nicht gegenüber anderen, wie etwa einem Kuratoriumsmitglied oder gar gegenüber der BILD. Moraltheologie hin oder her.

Nun meinen manche Zeitgenossen aber, aus diesem Schweigen jedenfalls den Schluss ziehen zu können, dass derjenige, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, ja irgendetwas zu verbergen haben muss. Daraus ziehen sie den Rückschluss, dass der schweigende Verdächtige noch etwas verdächtiger und damit nahezu schon überführt ist. Pustekuchen. Das ist völliger Blödsinn. Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen im Gegenteil im Strafverfahren keinerlei Schlüsse gezogen werden, insbesondere keine negativen. Keine bedeutet keine!

Das Bundesverfassungsgericht hat das in einer Entscheidung wie folgt ausgedrückt:

Steht dem Beschuldigten nach der Verfassung ein Schweigerecht zu, so folgt daraus nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen (vgl. BVerfGE 56, 37 [51]), vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Das aus der Menschenwürde des Beschuldigten hergeleitete Schweigerecht wäre illusorisch, müßte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet wird (vgl. auch BGHSt 38, 302 [305]); eine Verwertung des Schweigens zum Schuldnachweis setzte den Beschuldigten mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aus (vgl. Stürner, NJW 1981, S. 1757 [1758]). Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BGHSt 20, 281 [282 f.]; 38, 302 [305]).” (BVerfG Beschluss vom 07.07.1995, Az. 2 BvR 326/92)

Devise „Maul halten“!

Einzige Voraussetzung dafür, dass jegliche Wertung unterbleibt, ist es, dass der Beschuldigte komplett zur Sache schweigt und nicht nur in Teilbereichen. Die Devise lautet daher „Maul halten“!

Dass also ein Beschuldigter das Recht zu schweigen hat, dürfte nach alledem nun auch ein Theologe verstanden haben.

Warum schweigen?

Noch nicht erklärt ist allerdings, warum es nicht selten sehr klug ist, von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch zu machen.

Ich erlebe immer wieder Mandanten, die beim Verdacht einer Straftat mit stolz geschwellter Brust zur Polizei marschieren, weil sie „ja nichts zu verbergen haben“. Manche wollen sich einfach das Geld für eine professionelle Verteidigung ersparen und sich erst mal wortreich selbst verteidigen. Klappt in den seltensten Fällen.

Meine Rechtskundeschüler frage ich schon mal, ob ihnen die Eltern nicht als Kleinkind geraten haben, möglichst den Kontakt und Gespräche mit fremden Männern zu meiden und ob Polizisten denn keine fremden Männer seien. Die haben das mittlerweile kapiert.

Ich habe auch schon Zeitgenossen kennengelernt, die nach einer Erstberatung meinten, das was ich für sie tun könne, bekämen sie billiger hin. Immerhin einer kam dann nach der erstinstanzlichen Verurteilung reumütig angekrochen, damit ich für ihn in Berufung gehen sollte. Aber da macht man häufig auch nicht mehr viel, wenn bereits mit der ersten Aussage des Beschuldigten die Weichen auf Strafe gestellt werden. Bleibt jedem selbst überlassen, aber besonders clever ist dieses Sparen am falschen Ende nicht.

Freund und Helfer?

Manche meinen auch, die Polizei sei ihr Freund und Helfer und wenn sie diesem Freund und Helfer eine rührende Geschichte erzählen, werde der sich schon darum kümmern, dass das Verfahren eingestellt würde. Manche latschen auch zur Polizei, obwohl sie noch gar nicht genau wissen, was ihnen denn konkret vorgeworfen wird. Meistens geht das grandios in die Hose. Und dann hat auch der beste Verteidiger es schwer, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen. Gerade Unschuldige meinen häufig, ihnen könne ja gar nichts passieren und wundern sich dann, wenn sie plötzlich angeklagt oder gar verurteilt werden. Dass nur Schuldige verurteilt werden könnten, ist ein leider unzutreffendes Gerücht. Und gerade im Bereich der Sexualdelikte kommen falsche Verurteilungen aus meiner Erfahrung durchaus nicht selten vor.

Jeder Verteidiger, der einigermaßen alle Tassen im Schrank hat, wird Ihnen zunächst einmal dazu raten, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Mindestens solange bis er Akteneinsicht hatte. Denn erst dann wissen Sie, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft für diesen Vorwurf gesammelt hat. Erst danach sollten Sie gemeinsam mit Ihrem/r Verteidiger/in entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Sie sich äußern sollten. Wenn Sie Skatspieler sind, würden Sie doch auch niemals einen Null Ouvert spielen, ohne sich vorher genau Ihr Blatt angesehen zu haben.

Es ist leider eher ein Gerücht, dass Ihnen als Unschuldigem nicht geschehen kann, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft die Mär verbreitet, sie sei die objektivste Behörde der Welt und werde – wie es ihrem gesetzlichen Auftrag entspricht

nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Jeder Verteidiger wird Ihnen bestätigen, dass das nicht in jedem Fall geschieht und gerade dann, wenn man sich einmal auf einen Beschuldigten „eingeschossen“ hat, Entlastendes gerne als unerheblich abgetan wird.

Das Lindnersche Diktum

Strafverteidigung ist nichts für Laien und schon gar nicht für den Beschuldigten selbst. Da gilt ausnahmsweise mal das Lindnersche Diktum, das solle man den Profis überlassen.

Als Beschuldigter selbst bekommen Sie schon gar keine Akteneinsicht durch Übersendung der Akte. Die könnten Sie ja dann einfach verschwinden lassen. Die bekommt nur Ihr Verteidiger – als Organ der Rechtspflege – zugeschickt. Und ohne Akteneinsicht sollten Sie nicht mal Piep sagen.

Der Grundsatz, keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht, kennt nur wenige Ausnahmen. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sie hätten an einem bestimmten Datum eine Straftat begangen und Sie lagen zu diesem Zeitpunkt auf der Intensivstation oder nachweislich am anderen Ende der Welt, dann können Sie das natürlich sagen. Allerdings müssten Sie da auch ganz sicher sein, dass die Ihnen genannte Tatzeit auch zutreffend ist. Solche Fälle sind aber die Ausnahme.

Glauben Sie bitte nicht dem Dummlaber von Vernehmungsbeamten, die Ihnen erzählen wollen, ein Geständnis sei das Beste für Sie, Sie würden Ihr Gewissen entlasten und der Beamte werde sich dafür aussprechen, dass Sie milder bestraft würden. Solche Versprechen sind die Luft nicht wert, durch die sie schwingen. Polizisten sind – auch wenn der kleine Herr Wendt das bedauern wird – nicht für die Strafen zuständig und Richtern ist ziemlich egal, was ein Polizist Ihnen erzählt hat. Falls tatsächlich jemand mit dieser Tour kommt, lassen Sie es sich unbedingt schriftlich geben, dann kann man hinterher wenigstens eine verbotene Vernehmungsmethode durch Täuschung rügen, was eine Verwertung der Aussage ausschließt.

§ 136a

Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) 1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) 1Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. 2Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Zulässig ist allerdings der zutreffende Hinweis, dass sich ein Geständnis strafmildernd auswirken kann.

Aber ein strafmilderndes Geständnis können Sie natürlich auch nach erfolgter Akteneinsicht auf Rücksprache mit Ihrem Verteidiger immer noch ablegen. Und zwar schriftlich und durch diesen und nicht etwa in einer Vernehmung, bei der Sie immer Gefahr laufen, auf die richtigen Fragen die falschen Antworten zu geben oder einfach schädlichen Stuss zu erzählen.

Abtauchen

Wenn Sie das Pech haben, ein Promi zu sein und von der Regenbogenpresse bedrängt zu werden, bleiben Sie cool. Es gibt weder eine Verpflichtung für Sie, irgendwelche Statements abzugeben, noch eine Rechtfertigung für Druck von außen. Ganz im Gegenteil. Nehmen Sie sich zusätzlich zu einem versierten Strafverteidiger noch einen Medienanwalt, der sein Geschäft versteht. Ziehen Sie sich zurück, auch wenn die blutigen Blätter  Ihr „Abtauchen“ als erneuten Hinweis auf Ihre Schuld bewerten.

Selbst wenn irgendwelche ignoranten Moraltheologen der Meinung sind, Sie müssten Ihnen Rede und Antwort stehen, bleiben Sie still. Sie haben das Recht dazu. Und wenn ein vermeintlich guter Freund meint, wenigstens ihm müssten Sie doch etwas sagen, fragen Sie sich, ob das tatsächlich so ein guter Freund ist.

Christoph Metzelder macht in der aktuellen Situation das einzig Richtige, er schweigt und überlässt die Verteidigung seinem Verteidiger. So macht man das. Denn Schweigen ist kein Eingeständnis, Schweigen ist kein Zeichen für ein Feuer, dass es angeblich bei Rauch immer geben soll. Schweigen ist vielmehr ein Zeichen von Intelligenz.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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