Tauber und Art. 18 GG

Der frühere CDU-Generalsekretär Peter Tauber schlug vor, Rechtsextremisten gem. Art. 18 GG einige Grundrechte zu entziehen. Eine gute Idee? Die Samstagskolumne von Heinrich Schmitz


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Obwohl ich mich durchaus häufiger mit unserem Grundgesetz beschäftige, hatte ich den Artikel 18 nicht wirklich auf dem Schirm, als ich von Peter Taubers Idee hörte. Damit scheine ich nicht alleine zu stehen, weil ich einige Anfragen erhielt, ob ich dazu nicht eine Kolumne schreiben könnte. Kann ich. Bitte sehr.

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Klingt doch ganz einfach, oder? Ist es aber nicht. Bisher wurde die Verwirkung der genannten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht noch nie ausgesprochen. Insgesamt gab es seit Bestehen der Bundesrepublik auch nur vier Fälle, in denen ein solcher Antrag durch das Gericht zurückgewiesen wurde.

In allen vier Fällen waren die Antragsgegner deutsche Staatsbürger, die intensiv nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hatten, durchaus also die von Tauber ins Auge gefasste Zielgruppe.

Remer

Mit Beschluß des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG2 BvA 1/56 – hat das Gericht den Antrag der Bundesregierung, dem Antragsgegner – es handelte sich dabei um Otto Ernst Remer, den zweiten Vorsitzende der Sozialistische Reichspartei (SRP ) – nach Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen, zurückgewiesen.

Remer, ein überzeugter Anhänger Hitlers, schlug in dessen persönlichen Auftrag, den Umsturzversuch des 20. Juli 1944 mit nieder und blieb auch in der Bundesrepublik seinem Führer treu, indem er sich weiter in einer nationalsozialistisch orientierten Partei, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde, und als rechtsextremer Publizist betätigte.

Remer war mehrfach wegen Propagandadelikten vorbestraft. Gleichwohl verweigerte das Bundesverfassungsgericht den Entzug der Grundrechte, mit einer ziemlich knappen Begründung:

 Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.

Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.

Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.

Ja, so kann ein Antrag auf Entzug der Grundrechte fies ins Auge gehen und der Antragsgegner lacht sich schlapp und führt die Regierung am Nasenring durch die Manege.

Frey

Nicht viel anders im zweiten Fall. Einen Fall an den ich mich sogar noch erinnere, den Fall des Herausgebers der Deutschen Nationalzeitung, Dr. Gerhard Michael Frey.

Frey war u.a. Bundesvorsitzender der von ihm gegründeten rechtsextremen Deutschen Volksunion (DVU) und schwerreicher Journalist und Verleger.

Die Anträge wurden vor allem damit begründet, die durch die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH verlegte, von Dr. Frey als deren alleinigem Gesellschafter und Chefredakteur herausgegebene Deutsche National-Zeitung (früher Deutsche National- Zeitung und Soldaten-Zeitung) habe seit langem durch nationalistische, antisemitische und rassistische Veröffentlichungen im In- und Ausland erhebliches Aufsehen erregt. Die Antragsgegner hätten durch Mißachtung des Gedankens der Völkerverständigung, durch den Versuch der Wiederbelebung des AntiBVerfGE 38, 23 (23)BVerfGE 38, 23 (24)semitismus sowie durch Diffamierung und Bekämpfung der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht. Zum Beleg dafür war der Antragsschrift eine Zusammenstellung von Zitaten aus Meldungen, Kommentaren und Aufsätzen der DNZ-SZ und DNZ aus den Jahren 1964 bis 1969 beigefügt.

Die Antragsgegner haben die Berechtigung der Anträge in Stellungnahmen vom 30. Dezember 1969, 14. Januar 1970 und 15. September 1970, die der Bundesregierung jeweils zur Äußerung zugestellt worden sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen bestritten und dazu zahlreiche weitere Veröffentlichungen aus der Zeit vor und nach der Antragstellung vorgelegt.“

Erstaunlicherweise schien die Bundesregierung wie bereits im Fall Remer nicht übermäßig motiviert gewesen zu sein, ihren eigenen Antrag ernsthaft zu verfolgen, denn

Die Bundesregierung hat, obwohl ihr vor dieser Entscheidung noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert noch – wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit der Antragsgegner im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen. Sie hat auch keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen.

Immerhin hat das Verfassungsgericht in dieser Entscheidung etwas mehr zu den Voraussetzungen des Grundrechtsentzuges gesagt:

Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische GrundordnungBVerfGE 38, 23 (24)BVerfGE 38, 23 (25) ausgehen wird. Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne darzutun, ist zunächst Sache des Antragstellers. Er hat sie nicht dargetan; offensichtlich ist sie hier nicht.

Es geht also dem Gericht nicht darum, ob jemand abstrusen rechtsradikalen Müll absondert oder volksverhetzende Reden hält – dafür kann er ja schon mit den Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden – nein, entscheidend ist, dass der Antragsgegner eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft. Der Entzug der Grundrechte dient also nicht als Strafe, sondern ausschließlich zur Gefahrenabwehr.

Das ist also sehr ähnlich den Voraussetzungen eines Parteiverbots. Und auch hier hatte die Bundesregierung – warum auch immer – offenbar nichts Greifbares mehr in der Hand, um ihren Antrag zu retten.

Seit der Antragstellung hat sich immer deutlicher abgezeichnet, daß die in der Zeitung der Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen – soweit sie für ein Verfahren nach Art. 18 GG relevant sein könnten – keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende, politisch bedeutsame Resonanz mehr finden. Die Bundesregierung hat seit 1970 auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehenden Ausführungen der Antragsgegner nicht erwidert. Sie hat ferner darauf verzichtet, neue Tatsachen vorzutragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die nach Ansicht der Bundesregierung im Zeitpunkt der Antragstellung von der Antragsgegnern ausgehende Gefahr für die freiheitlich- demokratische Grundordnung gegenwärtig noch fortbesteht. Deshalb waren die Anträge gemäß § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Es kommt also gar nicht darauf an, was für einen widerlichen Dreck so ein Antragsgegner absondert, sondern viel mehr darauf, ob dieser Dreck soviel Substanz enthält, dass aus ihm eine ernsthafte Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung erwächst. Es muss also ein potenter Dreck sein. Sie erinnern sich, das war auch das schlagende Argument bei der Ablehnung des NPD-Verbotsantrages, nicht etwa Zweifel an der verfassungswidrigen Absicht.

Dienel und Reisz

Bei den letzten beiden Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht einmal mehr eine Begründung abgerungen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es lapidar:

Der Zweite Senat des BVerfG hat durch einstimmigen Beschluß Anträge der Bundesregierung verworfen, gegenüber zwei 1938 und 1961 geborenen Antragsgegnern gemäß Artikel 18 GG die Verwirkung von Grundrechten auszusprechen, weil sie rechtsextremistische Auffassungen verbreitet hätten und kämpferisch für sie eingetreten seien. Der Beschluß selbst enthält gemäß § 24 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes keine schriftliche Begründung, weil der Senat mit Schreiben der Vorsitzenden vom 18. Juni 1996 die Antragstellerin – die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern – darauf hingewiesen hat, daß Bedenken bestünden, ob die Anträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch hinreichend begründet seien. Die Verwerfung des Antrags beruht wesentlich darauf, daß Freiheitsstrafen, zu denen beide Antragsgegner im Zusammenhang mit ihrer rechtsextremistischen Betätigung verurteilt wurden, nach der Antragstellung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Bei den hierzu angestellten Prognosen haben die Strafgerichte nach eingehender Würdigung die Erwartung für berechtigt gehalten, daß die Antragsgegner ihre rechtsextremistische Gesinnung in Zukunft nicht mehr kämpferisch vertreten und sich daher nicht mehr in der bisherigen Weise strafbar machen werden. Bei dieser Sachlage konnte der Senat jedenfalls nicht feststellen, daß – wie es Artikel 18 GG voraussetzt – die Antragsgegner in Zukunft noch eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen.

BVerfG, Beschluss vom 18. 7. 1996 – 2 BvA 1/92

Ob es so clever von den Strafvollstreckungskammern war, die Reststrafen zur Bewährung auszusetzen, steht auf einem anderen Blatt. März 2017 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Gera Anklage gegen Thomas Dienel – der auch V-Mann des Verfassungsschutzes war – und dreizehn weitere Personen erhoben hat, u.a. gegen Dienels langjährigen Bekannten, den Rechtsextremisten und ebenfalls V-Mann Tino Brandt, der zum Umfeld des NSU-Trios gehörte.

Hilflos

Taubers Vorstoß ist demnach ein ziemlich hilfloser Versuch, da es der Bundesregierung kaum gelingen dürfte, einem der Hetzer und Stimmungsmacher die notwendige Potenz nachzuweisen, als einzelner tatsächlich eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung darzustellen.

Ich kann ja gut verstehen, dass er den extremistischen Hasspredigern aller Couleur gerne den medialen Hahn abdrehen möchte, aber genau das funktioniert eben nicht so einfach wie Tauber sich das vorstellt.

Die in Art. 18 GG genannten Grundrechte, Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) kann man nicht mal so eben entziehen und das ist auch gut so.

Eine liberale Verfassung, auch eine antifaschistische wie das GG sie darstellt, erkennt man eben auch am Umgang mit ihren Feinden. Es ist nach diesem wunderbaren Grundgesetz keineswegs verboten, grottendoofen Blödsinn zu verzapfen, auch nicht, wenn der verfassungswidrig ist. Die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit sind in erster Linie durch das Straf- und das Presserecht gesetzt. Wem es gelingt unter dieser Schwelle zu segeln, der mag noch so ein widerlicher Hetzer sein, es kann ihm nichts geschehen.

Gegen staatsfeindliche Hetze muss man anders angehen, als durch Entzug der Grundrechte. Erstens ist der Antrag bereits ein guter Grund die blaubraune Opferrolle zu üben und zweitens ist der Triumph der Antragsgegner bei Abweisung des Antrags Wasser auf ihre Mühlen.

Gegen staatsfeindliche Hetze vorzugehen, ist auch nicht nur Aufgabe der Politik, die einen Großteil der gegen sie bestehenden Vorbehalte durch eine transparente Kommunikation ihrer Handlungen ausräumen könnte., sondern auch Sache jedes Demokraten, dem am Grundgesetz und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung etwas liegt.

Wenn ein Bundesinnen- und Heimathorst ernsthaft erklärt,

Ich hab jetzt die Erfahrung gemacht in den letzten 15 Monaten: Man muss Gesetze kompliziert machen

um dann nach einem blöden Lachen zu ergänzen

dann fällt es nicht so auf

dann mag er das im Nachhinein als Ironie verkaufen wollen, indes genauso wird es immer dann gemacht, wenn man eine Sauerei durchs Parlament bringen will. Oder halt in der Halbzeitpause eines WM-Spiel oder sonst irgendwie klandestin. Genauso schädlich sind Gesetzespakete, die geschnürt werden. Dann nimmt man ein Herzensanliegen eines Koalitionspartners und verknüpft das mit einer anderen bedenklichen Regelung. Da fällt es schwer, Vertrauen zu entwickeln.

Keine Bühne für Hetzer

Weitere gesetzliche Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit sollten die Parteien sich aber tunlichst verkneifen, insbesondere weil sie damit den Eindruck verstärken, den Hetzern inhaltlich nichts entgegensetzen zu können. Jeder kann den Propagandavögeln den Hahn abdrehen, indem er ihnen offen widerspricht oder auch echte Hassrede, Beleidigungen, Bedrohungen und ähnliches anzeigt oder in den sozialen Netzwerken für deren Löschung sorgt. Nehmen wir den Hetzern die Bühne, dann hetzen sie halt wie früher wieder im eigenen Keller oder am Stammtisch.

Eine Zensur findet nicht statt, steht so schön im Grundgesetz. Der Staat sollte sich daran halten und nicht versuchen, durch den Entzug dieser Grundrechte durch die Hintertür eine Zensur einzuführen. Das war noch nie etwas Gutes.

Aber der Einzelne ist nicht der Staat und ich bin das schon gar nicht. Aufgrund der Erfahrungen mit rechtsdrehenden Leserbriefschreibern wie Mighty Quinn, dem blonden Hans, Jerry Cotton, Phil Decker, Kf Buck und ähnlichen Trollwesen, habe ich mich entschlossen, die Kommentarfuntion für meine Kolumnen künftig abzuschalten. Meine Kolumnen sollen kein virtueller Brandbeschleuniger für rassistische, antisemitische und verschwörungstheoretische Parolen mehr sein.  Falls jemand mir etwas schreiben möchte, kann er das in der Facebookgruppe der Kolumnisten oder auch per mail machen. Vielleicht kühlt es die braunen Brüter etwas ab, wenn sie wissen, dass ihren Müll niemand mehr lesen kann. Und wer weiß, wenn mehr Autoren das so machen, wird sich das Netz vielleicht ein wenig beruhigen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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