Strafen

Ein Mann hat seine Freundin mit einem Kabelbinder beim Sex getötet. Das Gericht verurteilt ihn zu neun Jahren Haft. Ist das eine angemessene Strafe und wie wird die gebildet?


9 Jahre wegen Totschlags, zu viel, zu wenig, warum kein Mord, warum kein Lebenslang?

Die Meinungen über die Höhe dieser Strafe gehen weit auseinander. Das ist nichts Besonderes. Es gibt bei Mord und Totschlag kaum eine Strafe, die nicht kritisiert wird. Ist wie beim Fußball, jeder weiß es besserals das Gericht.  Wie aber so eine Strafe tatsächlich ermittelt oder bemessen wird, wissen allerdings die Wenigsten. Und die, die am lautesten „Unrecht,Unrecht“ krähen, haben meist die wenigste Ahnung – oder krähen ganz bewusst Unfug.

Die Strafzumessung steht ganz am Ende eines Strafverfahrens, also dann wenn für das Gericht klar ist, ob und falls ja welcher Tat jemand schuldig ist. Für jedes Delikt sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor, innerhalb dessen das Gericht dann die konkrete Strafe finden muss.

Die Basis

Die Basis dieser Strafzumessung ist in § 46 StGB geregelt:

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es gibt keine feste Strafe, die man in irgendeinem Katalog nachschlagen oder präzise errechnen könnte. Es gibt überhaupt nicht DIE richtige Strafe. Es gibt vielmehr einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen die Strafe vom Gericht bestimmt wird. Strafzumessung ist die Aufgabe des Gerichts, nicht die einer Rechenmaschine oder die der Volkes, auch wenn die Urteile in dessen Namen gesprochen werden.

Hätte der Täter für seine Tat 11 Jahre bekommen, wäre das unter Umständen genauso vertretbar gewesen, wie wenn er 7 Jahre bekommen hätte. Alles eine Frage der Begründung.

Das ist zwar nicht ganz so willkürlich, wie man meinen könnte, es ist aber auch nicht frei von willkürlichen Einflüssen. Richter sind halt auch nur Menschen, die nicht frei von Gefühlen und Ressentiments sind. Solange sie sich dessen immer bewusst sind, ist das auch völlig in Ordnung. Gefährlich sind nur die, die denken sie seien die Objektivität in Person. Die gibt es nirgendwo, auch nicht in Richterrobe. Und deshalb ist auch nicht auszuschließen, dass ein stinkender Unsympath eine höhere Strafe bekommen kann, als eine wohlriechende Schönheit – wohlgemerkt für eine äußerlich sehr ähnliche Tat.

Es gibt keine gleichen Taten

Genau gleiche Taten gibt es schon nicht, weil die Täter unterschiedlich sind. Jeder Mensch ist einzigartig und so ist es auch jede Tat. Immerhin wird bei der Strafzumessung nicht gewürfelt. Sie folgt trotz aller Unwägbarkeiten bestimmten Regeln, über deren Einhaltung letztlich der BGH wacht.

Das ist eigentlich ganz einfach zu verstehen, aber die einen verstehen es wirklich nicht und die anderen tun so als würden sie es nicht verstehen, um damit den Rechtsstaat zu diskreditieren.

So schreibt ein Anwalt, den die Dresdner Nachrichten „Hetzer“ nennen durfte, auf seiner Facebookseite z.B.:

Bestialischer Mädchenmord: 8,5 Jahre. Böller an Moscheetür: fast 10 Jahre Gefängnis. Molotowcocktail an Synagogentür: Bewährung. Wer bestreitet weiterhin, dass dieses Land ein Problem hat?

Na, ich bestreite das, Kollege. Jedenfalls was den Umgang der Justiz mit Strafen angeht. Okay, so plump wie der Dresdner Kollege setzen zwar die wenigsten Äpfel mit Birnen gleich, aber der macht ja auch keine Aufklärung, sondern bestenfalls Propaganda.

In seinem Beispiel liegen die recht unterschiedlichen Strafen zum einen schlicht daran, dass es sich um ganz unterschiedliche Taten handelt und dass einmal Jugendstrafrecht und ein andermal Erwachsenenstrafrecht angewendet wurde. Außerdem sind Rohrbomben nicht nur Böller, wie hier gekräht wurde – vielleicht weil der Täter früher einmal ein Pegidaredner war und solche Menschen die besondere Sympathie des Kritikers und seiner Partei genießen. Und ein versuchter Mord und die Herbeiführung zweier Sprengstoffexplosionen sind nun auch etwas anderes als eine versuchte Brandstifung, wie im Fall der Synagoge. Aber geschenkt. Er hat sein Häufchen gesetzt und nun stinkt es vor sich hin und seine Anhänger halten das für Rosenduft. Ernsthafte Kritik war das nicht und sollte es wohl auch gar nicht sein. Alleine das Gift wirkt.

Und ja, auch bei äußerlich vergleichbar erscheinenden Taten kann es zu recht unterschiedlichen Strafen kommen. Aber wie kommt das eigentlich?

Strafrahmen

Die Ermittlung der Strafe folgt grundsätzlich immer demselben Prinzip.

Nachdem die Tat als solche festgestellt ist, das Gericht also davon überzeugt ist, dass der Täter einer bestimmten Straftat schuldig ist, muss zunächst der gesetzliche Strafrahmen gefunden werden. Der Strafrahmen ergibt sich aus dem Delikt. Hat jemand wie im Beispielsfall eine Frau erwürgt – ohne dass besondere Mordmerkmale festgestellt werden – dann ist das eben ein Totschlag und kein Mord.

Der normale Strafrahmen für einen Totschlag beträgt „Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren“, also eine Strafe zwischen 5 Jahren und 15 Jahren.

Nach Feststellung des normalen gesetzlichen Strafrahmens muss noch geprüft werden, ob nicht vielleicht ein Ausnahmestrafrahmen zum Tragen kommt. Es kann also besondere Gründe geben, wonach eine Tat härter (z.B. § 212 Abs. 2 StGB)  oder milder  bestraft werden kann. In einem besonders schweren Fall gibt es dann auch beim Totschlag eine lebenslange Freiheitsstrafe; für einen minder schweren Fall, ändert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wenn also der zutreffende Strafrahmen gefunden wurde – was gar nicht mal immer funktioniert – muss das Gericht zunächst innerhalb dieses Rahmens einen weiteren Rahmen finden. Man arbeitet sich also von außen nach innen an die endgültige Strafe ran. Dazu muss das Gericht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bewerten.

Die Mindeststrafe ist dabei für die denkbar leichtesten, die Höchststrafe für die denkbar schwersten Fälle gedacht. Daraus ergibt sich dann ein gewisser Spielraum zwischen der schon gerade angemessenen und der noch so eben angemessenen Strafe.

Ein unerreichbares Ideal

Wie gesagt, eine einzige richtige Strafe mag es zwar als Ideal geben, aber Menschen sind nun mal nicht dafür geschaffen, absolute Ideale zu erkennen oder gar zu verwirklichen. Irgendwas um diese ideale Strafe herum muss es da halt auch tun.

Um das Ganze innerhalb der Justiz ein bisschen zu vereinfachen, werden seit Generationen ominöse, nirgendwo zu Papier gebrachte traditionelle Strafrahmenbräuche gepflegt, die sich von Landgerichtsbezirk zu Landgerichtsbezirk erheblich unterscheiden können. Strafverteidiger können ein trauriges Lied davon singen und sind gut beraten, sich mit anderen Kollegen zu vernetzen, um keine bösen Überraschungen bezüglich der örtlichen „Tarife“ zu erleben. Köln ist nicht Koblenz und Hamburg nicht München. Als ich zum ersten Mal bei der großen Strafkammer in Koblenz war, erlebte ich einen Kulturschock in Sachen Strafzumessung. Leider galt da nicht der Grundsatz, wo mir sin is Kölle, sondern eher Highway to hell.

Strafrahmenverschiebung

Der Strafrahmen kann sich auch noch verschieben, wenn z.B. eine verminderte Schuldfähigkeit, etwa durch eine Erkrankung oder auch durch eine erhebliche Alkoholisierung oder Drogen vorliegt.

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Sie sehen, das ist eine Kann-Vorschrift, also nicht zwingend. Allerdings muss das Gericht dann auch begründen, warum es die Strafe nicht mildert.

Bei der Suche nach der individuell richtigen Strafe für den Angeklagten muss das Gericht nun alles das, was im § 46 StGB drin steht, möglichst vollständig abarbeiten. Also strafschärfende und strafmildernde Gesichtspunkte ermitteln und berücksichtigen.

Das geht dann los mit dem bisherigen Leben des Täters: Ist er vorbestraft oder nicht, wie ist er aufgewachsen, heile Familie oder pures Chaos, Flucht, Gewalterfahrung, Missbrauch, Heim, Drogenkonsum (Jugendliche und Heranwachsende werden nach einem ganz anderen Prinzipnämlich dem Erziehungsprinzip verurteilt, das in dieser Kolumne nicht berücksichtigt wird) oder ist er besonders alt? Hat er bisher ein geregeltes Leben, Schulabschluss, was gelernt, gearbeitet, oder hat er eher die typische Karriere eines notorischen Straftäters eingeschlagen? Hatte er schwere Krankheiten oder Behinderungen? War er vielleicht vermindert schuldfähig?

Weiter geht’s mit dem Tatmotiv. Gab es ein Mitverschulden des Tatopfers an der Situation, war der Täter alkoholbedingt enthemmt, war sein Motiv vielleicht sogar vielleicht irgendwie ehrenwert oder nachvollziehbar (Tötung eines schwer leidenden Angehörigen alleine, um diesen zu „erlösen“) oder gerade das Gegenteil?

Wie sah es mit der konkreten Tatausführung aus? Kann man da eine besondere kriminelle Energie entdecken? Zeigt sich in der Tat eine brutale, menschenverachtende, fremdenfeindliche oder rassistische Gesinnung? Ist es ein grausamer Täter? Hat er ein besonderes Vertrauensverhältnis missbraucht? Handelte er aus der Not heraus?

Wie sind die Folgen der Tat für das Opfer, aber auch für den Täter? Ich hatte mal einen Fall von fahrlässiger Tötung, bei dem die Verlobte des Angeklagten bei einem Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit auf dem Weg vom Ringe kaufen für die Hochzeit ums Leben kam. Fröhlich singend und mit Musik übersah der Bräutigam beim Abbiegen den Gegenverkehr. Das war für den auch nicht lustig und die Folgen der Tat für ihn so grausam, dass das Gericht von Strafe absah. Auch das gibt es:

§ 60 Absehen von Strafe

1Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 2Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

Bei Vermögensdelikten spielt natürlich auch die Schadenhöhe eine Rolle. Es ist eben ein Unterschied, ob man ein Päckchen Kaugummis klaut oder eine millionenschwere Halskette, ob jemand ein paar Pfandflaschen mitgehen lässt oder Millionen an Steuern hinterzieht.

Zu berücksichtigen ist auch das Nachtatverhalten. Wie hat der Täter sich nach der Tat verhalten? Hat er sich entschuldigt, versucht den Schaden wieder gut zu machen – was bei Tötungsdelikten natürlich nicht wirklich, bei Vermögensdelikten aber durchaus möglich ist. War er geständig? Hat er mit der Tat geprotzt?

Nun glauben Sie bitte nicht, das sei eine vollständige Liste. Da ist noch jede Menge Luft nach oben. Und da ist dann auch – wenn es denn zu einer Verurteilung kommt – mit die wichtigste Arbeit der Verteidigung zu sehen, so viele Milderungsgründe wie möglich, am besten alle, zu finden. Das Gericht sieht ja nicht immer alles von selbst.

Maßregeln der Sicherung und Besserung

Wenn ein Täter besonders gefährlich ist, bedeutet das nicht, dass das Gericht die schuldangemessene Strafe überschreiten dürfte. Dann muss es an andere Maßnahmen wie die Unterbringung in eine Psychiatrie oder Sicherungsverwahrung denken. Das hat dann aber nichts mit Strafen zu tun.

Wenn das Gericht alle Faktoren zusammengetragen und gewichtet hat, entschließt es sich zu einer konkreten Strafe. Die Vorstellungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die in den Plädoyers genannt werden, laufen da zwar häufig weit auseinander, aber das lässt sich nicht ändern. Selbst eindeutig festgestellte Sachverhalte oder Verhaltensweisen eines Täters können unterschiedlich gewertet werden. Was der eine für konsequent und gradlinig hält, also durchaus positiv wertet, nimmt der andere als stur und starrsinnig, also negativ wahr. Was für den einen glaubhafte Reue ist, ist für den anderen nur taktisches Kalkül.

Da die Strafzumessung aber nun einmal die – so sagen sie gerne selbst immer – „ureigenste“ Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, können auch nur ganz grobe Schnitzer in der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz kassiert werden. Und auch das läuft allem Anschein nach mehr nach Gefühl. Begründen lässt sich vieles, ja fast alles.

Ein Handwerk

Wenn Sie nun nach der Lektüre auch nicht viel schlauer sind als vorher, trösten Sie sich. Man sagt zwar, Strafzumessung sei eine Wissenschaft für sich, aber wissen Sie was, vermutlich ist es gar keine Wissenschaft, sondern eher eine Art Handwerk. Während des Studiums erfahren die angehenden Richter so gut wie nichts über die Strafzumessung und im Referendariat, also in der Praxis, bekommen sie meist Vorgaben von den ausbildenden Staatsanwälten oder Richtern. Da ist wenig Wissenschaft und viel learning by doing.

Und deshalb kann halt auch jeder sich über eine zu hohe oder zu niedrige Strafe aufregen, wenn ihm das Spaß macht. Dagegen ist gar nichts einzuwenden, sofern der Meckerkopf akzeptiert, dass die Strafzumessung Sache des Gerichts und nicht seine eigene ist. Und dass er auch im Falle einer aus seiner Sicht zu milden Strafe nicht berechtigt ist, sich alleine oder mit anderen zur Selbstjustiz aufzuschwingen.

Das Strafmonopol liegt zu Recht bei den Gerichten und in aller Regel kommen die auch – jedenfalls nach dem Instanzenzug – zu vertretbaren Ergebnissen. Mehr kann man beim besten Willen nicht verlangen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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