Kuscheljustiz für Jugendliche und Heranwachsende? Teil 2

Im zweiten Teil der Kolumne über das Jugendstrafrecht geht es um die historischen Hintergründe, die Jugendstrafe und den Strafvollzug. Hier gibt es einigen Reformbedarf.


Bild: CC0 Public Domain

Stellt das Gericht bei einem Jugendlichen „schädliche Neigungen“ fest, dann wird eine Jugendstrafe verhängt. Das bedeutet nicht unbedingt, dass der Jugendliche auch tatsächlich inhaftiert wird. Nach Möglichkeit versucht man die Inhaftierung von Jugendlichen aus verschiedenen Gründen zu vermeiden. Genau wie bei Erwachsenen kann eine Jugendstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht die begründete Hoffnung hegt, dass alleine die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ausreicht, um den Jugendlichen künftig davon abzuhalten, neue Straftaten zu begehen. Aufgrund der auch im Bereich des Jugendstrafrechts immer noch zu großen Belastung der Justiz liegt zwischen Tat und Verhandlung häufig ein längerer Zeitraum, in dem sich in der Entwicklung des Jugendlichen einiges getan haben kann.

Bewährung

Stellt man z.B. fest, dass ein notorischer Schulschwänzer mittlerweile keine Fehlzeiten mehr hat und auf einmal bessere Zeugnisnoten hat, dann kann das ein Zeichen dafür sein, dass es bei ihm Klick gemacht hat. Kommt dann noch dazu, dass er seit der letzten Tat keine neuen Straftaten begangen hat, kann das zu der Hoffnung berechtigen, dass er auf dem richtigen Weg ist. Mit der Hilfe eines Bewährungshelfers kann er dann die Chance bekommen, seine Strafe nicht verbüßen zu müssen. Er wird dann zwar zu einer Jugendstrafe verurteilt, muss diese aber nur dann antreten, wenn seine Bewährung scheitert und der Bewährungsbeschluss vom Gericht widerrufen wird. Es ist allemal besser, wenn ein Verurteilter sein Leben außerhalb einer Strafanstalt auf die Reihe bekommt, als wenn er einrückt. Schafft er die Bewährungszeit ohne straffällig zu werden, wird die Strafe danach erlassen.

Wenn eine Jugendstrafe ausgeurteilt worden ist, ist dies erst mal der Beweis für ein umfassendes Versagen. Ein Versagen der Eltern, ein Versagen der Schule, ein Versagen der bis dahin ergriffenen gerichtlichen und jugendamtlichen Erziehungsmaßnahmen, in erster Linie aber ein Versagen des Jugendlichen selbst. Es ist eben nicht so, dass der Jugendliche mit einer rührenden Geschichte über seine üble Kindheit einen Freifahrtschein für Straftaten erhält. Taten begeht man selbst, nicht die Eltern, mag deren Anteil am Erwerb der schädlichen Neigungen auch noch so groß sein. Gerade dadurch, dass man ihn für seine Tat verantwortlich macht, zeigt man Respekt vor der Persönlichkeit des Jugendlichen. Es geht aber eben nicht darum, einen Jugendlichen so nieder zu machen, dass er völlig am Boden zerstört nicht mehr weiter weiß, sondern ihm zu helfen Verantwortung für das eigene Tun zu übernehmen.

Bei manchen helfen alle gutgemeinten Aufbaumaßnahmen nichts. Die müssen schon zum Schutz der anderen Menschen für eine gewisse Zeit aus dem Verkehr gezogen werden. Es ist erschreckend, wie wenig Emotionen solche Jugendlichen z.B. empfinden, wenn sie einen anderen Menschen misshandeln. Manchmal einfach nur so, aus Langeweile. Hey, hier kommt Alex. Genauso. Da geht dann nichts anderes mehr als eine Inhaftierung.

Jugendstrafe ist die höchst mögliche Strafe für Jugendliche. Bei Jugendlichen kann sie maximal 10 Jahre betragen, bei Heranwachsenden, die einen Mord begangen haben, maximal 15 Jahre.

Ein Schuldspruch

Wenn sich das Gericht bei der Beurteilungen der schädlichen Neigungen nicht ganz sicher ist, kann es die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe auch auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Der § 27 JGG gibt dem Gericht die Möglichkeit, nicht etwa die Jugendstrafe selbst, sondern schon deren Verhängung zur Bewährung auszusetzen.

§ 27 Voraussetzungen

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

Das ist eine Chance für den Jugendlichen, allerdings auch eine Gefahr. Begeht er nämlich eine weitere Tat, dann rappelt es beim nächsten Mal ordentlich.

Erstaunlicherweise klappt aber auch das meistens.

Anders strafen

Während sich bei Erwachsenen der Strafrahmen für jedes Delikt aus dem jeweiligen Tatbestand ergibt, gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches für Jugendliche überhaupt nicht.

Für eine Verurteilung muss zwar auch der jeweilige gesetzliche objektive und subjektive Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllt sein, es muss auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt werden, aber die Strafe oder eine andere Sanktion wird ausschließlich aus dem JGG genommen. Das ist ja auch vor dem Hintergrund des Erziehungsgedankens ganz logisch, weil das Gericht die Sanktion wählen muss, die dem jeweiligen Jugendlichen gerecht wird. Die Strafe ergibt sich weniger aus der Tat, als aus der Person des Täters.

Radbruchs Reform

Dass es sinnvoll ist, an Jugendliche andere Maßstäbe anzulegen als an Erwachsene, war eine Erkenntnis des Rechtsphilosophen und Justizministers Gustav Radbruch, auf dessen Überlegungen, basierend auf den Gedanken Franz von Liszts das 1923 eingeführte JGG beruhte. Eine Revolution im Strafrecht. Weg vom bloßen Vergeltungsgedanken, hin zu einer Analyse des Täters und einer zweckgerichteten Spezialprävention. Liszt forderte eine Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse und einen auf konkrete Resozialisierung des Täters hin ausgestalteten Strafvollzug.

Bis dahin wurden sogar 12-Jährige strafrechtlich wie Erwachsene verfolgt. Eigentlich hatte Radbruch ja das gesamte Strafrecht auf diese Weise reformieren wollen, weg vom bis dahin herrschenden Kantschen Vergeltungsanspruch der Gesellschaft, hin zur Vorbeugung und Besserung der Delinquenten. Da husteten die Konservativen im Reichstag ihm allerdings etwas. Kennt man ja. Manche mögen es hart, auch wenn das überhaupt nichts bringt. Aber immerhin wurde am 16. Februar 1923 das neue Jugendgerichtsgesetz (JGG) erlassen. Die meisten Paragrafen des Jugendgerichtsgesetzes sind bis heute gültig.

Verschärfungen des JGG brachen vorübergehend die Nationalsozialisten.

Die hatten mit der „ersten Verordnung zum Schutz gegen Jugendliche Schwerverbrecher“ vom 4. Oktober 1939 Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, wenn sie nach ihrer

geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten

waren und die

bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich

machte (§ 1 Abs. 2).

Auch die Idee, die Strafmündigkeit wieder auf 12 Jahre herabzusenken, jedenfalls dann,

wenn der Schutz des Volkes oder die verwerfliche verbrecherische Gesinnung des Täters eine strafrechtliche Ahndung fordert.

hatten sie.

Allerdings führten sie auch den recht sinnvollen und bis heute bestehenden Jugendarrest ein. Dieses, der damaligen Sprache entsprechend als „Zuchtmittel“ bezeichnete Instrument, sollte die Lücke zwischen den reinen Erziehungsmaßregeln und der Haft in Form der Jugendstrafe schließen. Das funktionierte recht erfolgreich. In der Folge ging die Zahl der Jugendstrafen deutlich zugunsten des Jugendarrestes, der maximal 4 Wochen betragen kann und nicht als Haftstrafe gilt, zurück.

1953 wurde das Strafmündigkeitsalter dann wieder auf 14 Jahre angehoben.

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre und die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende fordert heute wieder – raten Sie mal – die AfD. Aber die möchten ja auch das Wort „völkisch“ wieder positiv besetzen und das Wort „Danke“ hämisch negativ verwenden. Die Forderung zeigt jedenfalls die Unkenntnis über die soziale Entwicklung von Kindern und das Jugendstrafrecht.

Schauen wir uns nun die Jugendstrafe etwas genauer an.

Jugendstrafvollzug

Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt getrennt vom Erwachsenenvollzug in speziellen Jugendstrafanstalten und soll jugendspezifisch gestaltet sein. Leider ist da trotz des Alters des JGG noch immer einiges im Argen. Eigentlich soll im Jugendstrafvollzug gezielt mit dem einzelnen Jugendlichen an dessen Persönlichkeit gearbeitet werden. Er soll z.B. einen Schulabschluss machen oder eine Ausbildung absolvieren können. Während das in den allermeisten Fällen noch machbar ist, bestehen im Bereich der persönlichen Betreuung noch immer erhebliche Defizite. Statt kleiner Wohngruppen mit intensiver Betreuung, gibt es immer noch den völlig unproduktiven und teilweise geradezu schädlichen Verwahrvollzug, bei dem die jungen Häftlinge sich den größten Teil des Tages selbst überlassen sind. In diese Lücken stößt dann eine in nahezu allen Anstalten existierende Subkultur, eine Hierarchie verschiedener Gruppen, die man auch locker Banden nennen könnte. Der Folterskandal von Siegburg und der Mord an einem 17-jährigen Häftling in Wuppertal-Ronsdorf mögen besonders krasse Fälle gewesen sein, ähnliche Misshandlungen sind aufgrund der Haftstrukturen leider immer noch zu erwarten.

Für eher zartbesaitete Häftlinge sind diese Haftbedingungen schon mal ein Grund sich umzubringen. Es kann nicht sein, dass der Staat, der Jugendliche in Haft nimmt, diese nicht vor Gewalt durch andere Häftlinge beschützt. Manchmal habe ich das Gefühl, dass da von Seiten der Wachleute auch schon einmal weggesehen wird. Für andere Häftlinge, die nicht Opfer der anderen werden, besteht die ganz konkrete Gefahr sich weiter zu kriminalisieren oder auch zu radikalisieren. Ob es nun Islamisten oder Neonazigruppen sind, Russenmafia oder nordafrikanische Klaubanden, sie finden in den Anstalten ein dankbares Publikum und neue Mitglieder.

Terrorwarnung

Hier züchten wir uns unsere Terroristen und Schwerkriminellen von morgen. Hier bekommt der Begriff Zucht eine andere Bedeutung als in Zucht und Ordnung. Hier ist akuter Handlungsbedarf. Hier muss massiv investiert werden, wenn man überhaupt verantworten will, einen jungen Menschen diesen Gefahren der Haft noch auszusetzen. Wer glaubt mit Härte, Wasser und Brot und einfachem Wegsperren würde er einen Menschen sozialisieren, der irrt. Von Resozialisierung möchte ich in diesem Zusammenhang gar nicht sprechen, denn eine Sozialisation war den meisten Häftlingen in der Zeit vor der Jugendstrafanstalt nie vergönnt.

Diese zum Teil menschenunwürdigen Haftbedingungen sind auch ein Grund, warum Jugendrichter manchmal zu lange zögern, bis Jugendstrafen verhängt werden. Statt gigantischer anonymer Haftanstalten brauchen wir einen Vollzug in wohngemeinschaftsähnlichen kleinen Wohngruppen mit entsprechender Überwachung und Betreuung. Blöd in der Zelle herumzusitzen bringt für eine Sozialisierung soviel, wie dreimal am Tag mit dem Kopf gegen eine Wand zu laufen. Wer soziales Verhalten lernen soll, der muss auch in sozialen Verhältnisse leben und dort lernen Verantwortung zu übernehmen. Blöderweise haben jugendliche Straftäter keine echte Lobby und wenn für deren Sozialisierung Geld ausgegeben werden soll, dann schreien die Wutbürger gleich wieder, dass ihnen etwas weggenommen würde. Dabei könnteja auch mancher von denen schon bald von einem guten Vollzug profitieren. Welcher Politiker hat schon den Mut zu Wahrheit? Nämlich der Wahrheit, dass wir viele Straftaten verhindern könnten, wenn wir uns intensiver mit den jugendlichen Häftlingen beschäftigen würden.

Neben einer deutlichen Verbesserung des Jugendstrafvollzugs, die – Sie ahnen es bereits – nicht umsonst zu haben sein wird, muss möglichst verhindert werden, dass Jugendliche überhaupt so weit geraten, dass ihre schädlichen Neigungen überwiegen und sie zu sogenannten Intensivtätern werden.

Die Wege dazu wurden bereits mehrfach aufgezeigt und es ist ein absolutes Ärgernis, dass hier die Politik kläglich versagt hat.

Kerstin Heisig und Andreas Müller haben zu den erforderlichen Reformen alles notwendige gesagt. Zu diesem Thema folgt nächste Woche Teil 3.

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Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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