Ne bis in idem

Die Regierungskoalitionsfraktionen planen einen Gesetzentwurf zur Wiederaufnahme von Strafverfahren gegen bereits rechtskräftig freigesprochene Mordverdächtige. Eine gute Idee? Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Alberto Sanchez auf Pixabay

Jeder Jurastudent im ersten Semester kennt diesen uralten Grundsatz des Strafrechts:

ne bis in idem

Das ist kein Kölsch, sondern Latein und bedeutet  „nicht zweimal in derselben (Sache)“. Nicht verwechseln mit „nepis spottus colonia“.

Es ist ein Grundsatz, der seit Jahrtausenden gilt und auch Verfassungsrang hat. In Art. 103 Abs. 3 GG heißt es:

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wer also rechtskräftig freigesprochen wurde, gegen den darf nicht noch einmal wegen desselben Delikts verhandelt werden. Das gilt auch für Mordverdächtige, mit ganz wenigen Ausnahmen, etwa wenn sie später ein glaubwürdiges Geständnis abgeben oder das Verfahren auf Manipulation beruhte.

§ 362 StPO

Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Nun gab es bereits im vergangenen Jahr einen Vorstoß der bayerischen Landesregierung auf der Justizministerkonferenz (JuMiKo), der diesen ehernen Grundsatz aufweichen wollte. Die bayerische Justiz wollte bei Mord oder Völkermord eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulasten eines freigesprochenen Angeklagten zulassen, wenn durch neue Kriminaltechnik doch noch eine Verurteilung erfolgen kann. Bereits im Koalitionsvertrag vom 7.2.2018 befindet sich der Passus:

Wir erweitern die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten der oder des freigesprochenen Angeklagten im Bezug auf die nicht verjährbaren Straftaten.

Nicht verjährbare Straftaten sind Mord und Völkermord.

Und auch schon in früheren Zeiten gab es Vorstöße, z.B. 2007 durch einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf, die bisher allerdings nicht durchgesetzt wurden.

Wat soll der Driss

Als Rheinländer stellt man sich da die Frage: Wat soll der Driss? Und diese Frage stellte sich wohl auch das Bundesjustizministerium, das 2019 nach Angaben des rechtspolitischen Sprechers der Unions-Bundestagsfraktion Jan-Marco Luczak eine Änderung ablehnte.

Nun wollen also die Fraktionen selbst und ohne Beteiligung des Justizministeriums einen Gesetzentwurf einbringen. Aus meiner Sicht ein Zückerchen für das Volksempfinden; denn auf den ersten Blick scheint es ja nachvollziehbar, dass ein freigesprochener Mordverdächtiger sich nicht sicher fühlen soll, für immer freigesprochen zu bleiben. Aber wie so oft ist das mit dem häufig als gesundes Volksempfinden angesprochenen Gefühl so eine Sache. Nicht alles, was auf den ersten Blick diesem Empfinden entspricht, ist wirklich gut und richtig.

Alles hat ein Ende

Rechtsanwalt Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein meint dazu:

Generell dürfte es verfassungswidrig sein, freigesprochene Beschuldigte ein weiteres Mal wegen derselben Tat vor Gericht zu stellen: Das Grundgesetz hat sich im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit eindeutig für die Rechtskraft entschieden.“

Auf gut Deutsch: irgendwann ist auch mal Schluss und zwar endgültig. Alles hat einmal ein Ende. Dass das bei der Wurst anders ist, spielt hier keine Rolle.

Ja aber, wenn doch eine DNA-Analyse den eindeutigen Beweis bringt, dann muss man doch was machen können, sagt des Volkes Stimme bzw. sagen diejenigen, die behaupten, sie hören zu können. Das kennen wir doch von „Cold Cases“. Mit moderner Technik ist das doch alles kein Problem und in 45 Minuten ist der Mord geklärt.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte in seiner Stellungnahme WD 7 – 3000 – 121/16 vom 16. August 2016 dazu bemerkt:

Für die Auswertung von DNA-Spuren kommt im Übrigen hinzu, dass der Nachweis einer Übereinstimmung von DNA-Spuren etwa am Tatort mit der DNA des Freigesprochenen an sich noch kein Beweis dafür ist, dass der DNA-Träger die Tat begangen hat. Vielmehr sagt sie lediglich aus, dass er an dem Tatort war.

Eine DNA-Spur ist eine DNA-Spur ist eine DNA-Spur

Aber selbst da liegt ein auch in der Bevölkerung weit verbreiteter Denkfehler vor. Eine DNA-Spur ist zunächst einmal nur eine DNA-Spur. Sie sagt nicht mehr, als dass und wo DNA gefunden wurde. Wie die Spur dahin gekommen ist, kann sie ebenso wenig sagen, wie was der Freigesprochene getan oder nicht getan hat. Ob der Tatverdächtige selbst am Tatort war oder ob jemand dort absichtlich oder unabsichtlich eine DNA-Spur des Verdächtigen hinterlassen hat, sagt die Spur nicht. Die Spur sagt auch nicht, wann sie an den Tatort oder auf ein Tatwerkzeug gelangt ist. So kann der Verdächtige auch Wochen vor der Tat am Tatort gewesen sein oder sich mit dem aufgefundenen Messer vor ein paar Tagen ein Stück Wurst abgeschnitten haben. Es kann auch jemand bewusst ein Haar oder eine Zigarettenkippe am Tatort gelassen haben, um von sich selbst abzulenken.

Außerdem ist das so ein Ding mit den DNA-Spuren. Immer wieder gibt es da ziemlich spektakuläre Fehler. So fahndeten die Ermittlungsbehörden lange Zeit aufgrund einer DNA-Spur nach dem „Phantom von Heilbronn“, das im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an der Polizistin Kiesewetter eine Rolle spielte und dessen DNA überall in Deutschland auftauchte. Ein Serienkiller, ein Massenmörder? Nö, letztlich stellte sich heraus, dass die DNA beim Hersteller durch verunreinigte Wattestäbchen in die Proben gelangt war. Und in einem weiteren Fall – ebenfalls mit NSU-Bezug – wurde die DNA des toten Uwe Böhnhardt im Zusammenhang mit der Ermordung des Kindes Peggy gefunden. Offenbar war in beiden Fällen derselbe Messstab bei der Spurensicherung verwendet worden. Tja, so ist das mit dem todsicheren DNA-Beweis, von dem Laien so gerne glauben möchten, dass er handfeste Beweise liefert. Tut er nicht.

Schlechte Erfahrungen

Dass der Grundsatz des „ne bis in idem“ ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen wurde, hatte – wie so manches – mit den schlechten Erfahrungen aus der NS-Zeit zu tun. Da konnte man sich eben nicht darauf verlassen, dass ein Urteil ein Urteil bleibt.

Die in der Strafprozessordnung gemachten engen Ausnahmen von diesem Grundsatz gab es bereits vor dem Grundgesetz und ändern eben nichts an der grundlegenden Bedeutung. Dass das Grundgesetz hier der Rechtssicherheit und damit auch dem Rechtsfrieden den höheren Rang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einräumt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1953 für gerechtfertigt erklärt:

Rechtsfriede und Rechtssicherheit sind von so zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit, dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss.

Allerdings hat das Gericht in einer Entscheidung 1981 gewisse „Grenzkorrekturen“ für nicht ausgeschlossen gehalten, denn Art. 103 Abs. 3 GG garantiere nur den Kern dessen, was als Inhalt des Satzes „ne bis in idem“ in der Rechtsprechung herausgearbeitet wurde. Was es damit nun genau gemeint hat, ist nicht klar. Klar ist nur, dass damit nicht gleich das ganze Prinzip auf den Kopf gestellt werden kann.

Grenzkorrekturen

Bei Korrekturen oder Aufweichungen wird es dann angesichts der Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit zu geben, eher schwierig. Denn ein neuer Wiederaufnahmegrund wäre wohl keine bloße Grenzkorrektur mehr, sondern eine Umkehr des bisherigen Grundsatzes.

Sieht man nur – wie ein Allwissender oder die BILD – den zu Unrecht freigesprochenen Mörder, dann ist man natürlich recht schnell dabei, ein erneutes Verfahren zu fordern. Nur darf man dabei aber nicht vergessen, dass wohl die Mehrzahl der Freigesprochenen tatsächlich unschuldig sein dürfte und für die das Damoklesschwert eines erneuten Verfahrens eine unerträgliche Belastung sein dürfte. Für einen Unschuldigen ist schon das erste Verfahren, das bei Mord ja meist durch zwei Instanzen geht, eine Tortur. Das wünscht man höchstens seinem schlimmsten Feind.

Die Befürworter einer Aufweichung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung, die übrigens nicht nur eine Bestrafung, sondern bereits ein zweites Verfahren gegen den Freigesprochenen ausschließt, argumentieren in erster Linie mit dem Begriff der Unerträglichkeit. Unerträglich, ein Wort, das man sich gut von FJS bei einer Bierzeltrede vorstellen kann, mit einer Betonung auf der ersten Silbe bei langgezogenem U.

Dazu ist festzustellen, dass das Grundgesetz hier bereits eine Abwägung getroffen hat. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages argumentiert zutreffend, dass mit dem Begriff der Unerträglichkeit im Grunde gar kein neues Argument geliefert wird,

sondern lediglich die Abwägung Rechtssicherheit gegenüber materieller Gerechtigkeit auf die Abwägung „Unerträglichkeit eines weiteren Verfahrens für einen Freigesprochenen“ gegenüber „Unerträglichkeit eines in tatsächlicher Hinsicht falschen Freispruchs“ verlagert.

Es wird Sie nicht wundern, wenn ich die Aufweichung eines bewährten Rechtsgrundsatzes für eine ziemliche Bierzeltidee halte, die man am besten gleich wieder vergisst. Warum sollte etwas, das seit über 2000 Jahren erträglich war, auf einmal unerträglich sein? Auch bei Schaffung des Grundgesetzes wird es schon zu Unrecht Freigesprochene gegeben haben. Und dennoch hat das Grundgesetz eine klare Entscheidung getroffen.

Mir persönlich ist ein zu Unrecht wegen Mordes Verurteilter wesentlich unerträglicher als ein zu Unrecht Freigesprochener. Deshalb würde ich mir umgekehrt wünschen, dass die Wiederaufnahmemöglichkeit zugunsten des zu Unrecht Verurteilten erleichtert würde.

Ja, es gibt ungesühnte Morde. Gab es auch schon immer und die Welt oder auch nur der Rechtsstaat ist deshalb nicht untergegangen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Tötungsdelikte schon gar nicht als solche erkannt werden und bei wie vielen Alten der Hausarzt ganz arglos einen Totenschein ausstellt, obwohl die Todesursache alles andere als natürlich war. Da kräht kein Hahn nach. Das Risiko, dass ein Freigesprochener sich nachher mit seiner Tat brüstet und damit durch die Talkshows zieht und das Opfer verhöhnt, ist schon durch Absatz 4 der bestehenden § 362 StPO ausgeschlossen.

Sollten die GroKo-Fraktionen meinen, diese eher populistisch denn wissenschaftlich begründete Änderung tatsächlich beschließen zu müssen, bleibt immer noch das Bundesverfassungsgericht. Also schau’n mer mal.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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