Polizeieinsätze filmen – Ein Problem?

In den letzten Wochen tauchten im Internet einige Videos von Polizeieinsätzen auf. Darf man solche Aufnahmen machen? Die Samstagskolumne von Heinrich Schmitz


Bild von SplitShire auf Pixabay

Das Video, das die Tötung des Amerikaners George Floyd durch einen Polizeibeamten zeigt, haben Millionen Menschen gesehen. Der Polizist kniet auf dem Hals des sterbenden Mannes, der immer wieder ruft, er könne nicht atmen. Ohne dieses Video wäre der Einsatz vermutlich als völlig korrekt gelaufen eingestuft worden. Da ist man ja dann auf das angewiesen, was die Polizisten einem so erzählen. Und dass da mal einer den Kollegen belastet, egal ob in Amerika oder in Deutschland, kommt eher selten vor.

Knie auf Kopf

Optisch ganz ähnlich ein Einsatz der Polizei in Düsseldorf. Allerdings kniet der Polizist hier nicht auf dem Hals des 15-jährigen, sondern auf dem Kopf. Aber auch hier macht erst ein privates Video das Geschehen deutlich. Ob es sich hier um eine Straftat oder einen ordnungsgemäßen Einsatz handelt, kann man anhand einer 28 sekündigen Videosequenz alleine nicht beurteilen. Beides ist möglich. Eine solche „Sicherung“ eines zu Boden gebrachten wird angeblich an den Polizeischulen gelehrt. Ungefährlich ist das jedenfalls nicht. Ohne das Augenzeugenvideo wäre auch hier aber vermutlich gar nicht gegen den Beamten ermittelt worden, wie es nun geschieht.

Fälle von Polizeigewalt gibt es immer wieder. Und grundsätzlich ist die Polizei ja auch zur Gewaltausübung berechtigt, sofern diese Gewalt auch erforderlich und im gesetzlichen Rahmen ist. Es gibt aber eben auch Polizisten, die ihre Machtposition eher lustvoll ausüben und illegale Gewalt anwenden. Und es gibt Menschen, die das damit rechtfertigen, dass die Polizisten täglich irgendwelchen Beschimpfungen oder auch tätlichen Angriffen ausgesetzt seien und dann eben auch mal „über die Stränge“ schlügen. Das ist ein ganz schwaches Argument. Ein Polizist, der die ihm verliehene Gewalt illegal einsetzt, schadet dem Ruf der Polizei im Ganzen und hat im Dienst am Bürger in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Der mag unter Umständen noch für den Innendienst geeignet sein, für den Außendienst aber sicher nicht.

Keine Chance

Nach einer im letzten September als Zwischenbericht vorgestellten Studie der Ruhr-Universität Bochum, bei der 3400 mutmaßliche Opfer von Polizeigewalt befragt wurden, haben nur etwa 10% der Betroffenen Strafanzeige erstattet. Das Hauptmotiv derjenigen, die keine Anzeige erstattet haben, war dabei der Eindruck, dass sie da keine Chance hätten, weil sie gegen die Polizei eh nicht ankämen. Und dieser Eindruck ist zumindest in Deutschland auch zutreffend. Es sind sehr seltene Ausnahmen, dass anständige Polizisten gegen ihre unanständigen Kollegen aussagen. Die Anständigen wissen, dass sie sich das Leben damit nicht einfacher machen und künftig als illoyale Nestbeschmutzer dastehen. Kommt es dann doch einmal zu einer Anklage, erlebt man häufig junge Polizeibeamte, die von einer kollektiven Amnesie befallen zu sein scheinen, die sich nicht erinnern können, gerade mal weggesehen oder sich die Schuhe gebunden haben.

Wohl dem, der dann auf ein Video eines Augenzeugen zurückgreifen kann, das zeigt, wie ein Beamter einen am Boden liegenden, Wehrlosen in den Bauch tritt oder ihm noch im Auto gefesselt sitzend den Kalbitz-Gruß entbietet.

Dass die Polizei solche Aufnahmen nicht gerne mag, ist verständlich. Und ebenso verständlich ist, dass sie versucht, die zu verhindern.

Ist nun diese Filmen eines Polizeieinsatzes illegal?

Jein. Grundsätzlich dürfen Sie filmen, und die Polizei darf Sie auch nicht davon abhalten. Die Grenze markiert § 201a StGB.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3.

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4.

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.

herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2.

sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Da Polizisten im Einsatz ohne weiteres als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind, insbesondere wenn sie rechtswidrig einen Bürger vermöbeln, ist das Filmen nach dieser Vorschrift ebenso zulässig wie das Fotografieren. Nicht grundsätzlich erlaubt sind allerdings Tonaufzeichnungen von vertraulich gesprochenen Worten.

Hier gibt der § 201 StGB die Regeln vor:

§ 201

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Dazu gehört aber sicher nicht, wenn ein prügelnder Polizist sein Opfer auf offener Straße als Wichser, Drecksau oder Kanake bezeichnet; sondern das sind eher Gespräche im kleinen Kreis, etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle, die von einem Dritten mit Ton gefilmt werden oder auch vertrauliche Gespräche mehrerer Polizisten am Rande eines Einsatzes.

Überragende öffentliche Interessen

Wird die Veröffentlichung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen vorgenommen, also z.B. um eine Straftat eines Polizisten zu dokumentieren, so ist auch das völlig in Ordnung.

Ob man das Gefilmte auch veröffentlichen darf, ist grundsätzlich eine ganz andere Frage als die , ob man die Aufnahme machen darf. Nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) in Verbindung mit § 33 KUG kann man sich strafbar machen, wenn man die Videos oder Fotos ohne Einwilligung der Polizisten verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Aber hier gelten dieselben Ausnahmen, die auch eine Veröffentlichung rechtfertigen. Erforderlich ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Zeitgeschichte ist dabei weit zu interpretieren. Ein merkwürdiger Polizeieinsatz wird in der Regel als solche einzuordnen sein. Verboten ist allerdings, einzelne Personen herauszunehmen, die gar nicht durch eine besondere Aktion auffallen, es sei denn, dass hier gerade eine unterlassene Hilfeleistung dokumentiert ist. Zum Beispiel wird ein Polizist, der einen Bürger grundlos zusammentritt, sich eben so wenig gegen eine Veröffentlichung wehren können wie der Kollege, der stocksteif daneben steht und nicht eingreift.

Bitte nicht stören!

Es ist verständlich, dass Polizisten solche Aufnahmen gerne untersagen oder verhindern möchten. Aber das dürfen sie nur, wenn der Einsatz selbst durch die Aufnahmen massiv gestört wird. Das ist ganz sicher nicht der Fall, wenn Sie mit Ihrem Handy da zehn Meter daneben stehen und filmen.

Ein gar nicht so seltener Trick von Polizisten ist es, ein Handy als angebliches Beweismittel, z.B. für eine Widerstandshandlung, zu beschlagnahmen. Und wenn man es da zurückbekommt, ist das Video dann wie von Zauberhand gelöscht worden. Es kann also sinnvoll sein, seine Aufnahme gleich in eine Cloud zu sichern, während man noch filmt.

Es ist sehr bedauerlich, dass das einfachste Mittel zur Überprüfung von rechtswidrigen Polizeieinsätzen, nämlich die Bodycam, nur unzureichend genutzt wird. Zum einen bestimmen zur Zeit die Beamten selbst, wann sie das Ding einschalten, zum anderen wird die Aufnahme nur dann gesichert, wenn der Beamte nach der Aufnahme eine Sicherung veranlasst, also nur dann, wenn sie den Bürger und nicht den Polizisten belastet. Notfalls ist dann auch angeblich mal der Akku leer gewesen. Mag man glauben oder auch nicht.

Was soll das? Warum läuft die Cam nicht dauerhaft? Und warum wird sie nicht als Beweismittel auch gegen gewalttätige Polizeischläger eingesetzt? Man mag damit argumentieren, dass niemand sich selbst belasten muss, und ein Generalverdacht gegen die Polizei nicht berechtigt ist. Sicher ist er das nicht, aber es gibt keinen Grund, kriminelle Polizisten dadurch zu schützen, dass sie selbst bestimmen, wann eine Aufnahme gesichert wird. Kein ordentlicher Polizist würde durch eine Aufzeichnung belastet, und alle Beamten könnten sicher sein, dass niemand ihnen ein illegales Handeln nachweisen könnte, wenn es eine Aufzeichnung gäbe. Insgesamt dient das Filmen von Polizeieinsätzen, sei es durch die Bodycam, sei es durch aufmerksame Bürger, der Rechtsstaatlichkeit des Handelns. Mancher Schläger würde sich dann doch beherrschen, wenn er wüsste, dass sein hoheitliches Handeln dokumentiert ist. Und da es eben ein hoheitliches und nicht ein privates Handeln ist, sehe ich auch kein Benachteiligungsproblem darin, wenn dieses transparent überwacht wird. Auf Dauer würde das die schwarzen Schafe unter den Polizeibeamten erkennbar machen und den Ruf der Polizei insgesamt gehörig wieder aufmöbeln.

Wenn die Polizeifunktionäre mangelnden Respekt in der Bevölkerung beklagen, sollten sie sich einmal fragen, durch was Respekt entsteht. Sicherlich nicht dadurch, dass der Polizeiapparat Straftaten von Polizisten unter den Teppich kehrt.

Wenn Horst Niens, der Landesvorsitzende  der GdP Hamburg, meint:

Kein Polizeibeamter muss es hinnehmen, dass sein Bildnis ohne seine Einwilligung gegenüber einem Millionen-Publikum verbreitet wird und es auch noch zu beleidigenden Kommentaren kommt.

dann ist das nur insoweit richtig, als Beleidigungen auch gegenüber Straftätern nicht in Ordnung sind. Dass aber ein Polizist es nicht hinnehmen muss, wenn sein Foto ohne seine Einwilligung gezeigt wird, ist falsch. Begeht er eine Straftat im Dienst, dann muss er das ertragen.

In diesem Sinne: halten Sie ihr Smartphone stets bereit.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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