Bis dass der Tod euch scheidet

Das Landgericht Würzburg verurteilte einen 92-jährigen Mann, der seine 91-jährige Ehefrau tötete, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Siggy Nowak auf Pixabay

Knapp 70 Jahre waren die beiden verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Sie waren ein Leben lang zusammen und hatten sich geschworen, bis ans Ende dieses Lebens zusammenzubleiben. Sie wollten niemals getrennt werden, und sie wollten niemals in ein Heim. Und als die Frau nun an Demenz erkrankte, pflegte der Mann sie aufopferungsvoll. Für ihn eine Selbstverständlichkeit. Die Demenz der Frau schritt fort, oft erkannte sie ihn nicht, entwickelte Wahnvorstellungen. Sie litt unter starken Schmerzen wegen einer Arthrose, sie war inkontinent. Er kümmerte sich um alles, war Tag und Nacht bei ihr, litt mit ihr und wurde selbst depressiv. Und dann kam irgendwann der Punkt, an dem er selbst nicht mehr konnte. An dem er ihr Leid nicht mehr mit ansehen konnte und an dem er merkte, dass er sie nicht mehr selbst würde pflegen können. Dass ihm alles über den Kopf wuchs. Eine geplante Kurzzeitpflege machte ihm Angst. Das Heim, das beide niemals wollten, war schon absehbar. Da beschloss er – im wohl zu recht vermuteten Einverständnis mit seiner Frau – ihre beiden Leben gemeinsam zu beenden.

Ein letztes Glas

Laut BILD schilderte der Ehemann den letzten Abend so:

Wir haben ferngesehen, auch wenn sie nichts mehr verstand. Dann habe ich ihr Schlaftabletten gegeben, sie sollte nicht merken, was mit ihr passiert. Wir setzten uns aufs Bett, tranken zusammen einen Schoppen Wein. Ich zündete noch eine Kerze an und holte dann die Hasenfelldecke.“

Nachdem er seine Frau mit dieser Decke getötet hatte, legte er Versicherungsunterlagen und Abschiedsbriefe heraus, verständigte den Rettungsdienst und versuchte sich mit einem Fön in der Badewanne zu töten. Das misslang.

Und so stand er nun wegen Totschlags vor Gericht. Der Totschlag ist ein relativ simpler Tatbestand.

§ 212

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Der Totschlag ist der Grundtatbestand aller vorsätzlichen Tötungsdelikte. Um ihn zu erfüllen, muss man „nur“ einen Menschen töten. Zum Mord wird die Tötung eines Menschen nur, wenn bestimmte Mordmerkmale hinzukommen. Aber damit müssen wir uns hier nicht beschäftigen, die gab es hier nicht.

Nun sehen Sie, dass beim Totschlag grundsätzlich eine Mindeststrafe von fünf Jahren als Rechtsfolge angedroht wird. Wie kann es dann zu einer Bewährungsstrafe kommen, die ja, wie aufmerksame Kolumnenleser noch wissen, nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich ist?

Das liegt an mehreren Faktoren.

Minder schwerer Fall

Zum einen gibt es den

§ 213

Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Es gibt also bei der Strafe durchaus Luft nach unten. Nun war der Angeklagte zwar nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung seiner Frau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, aber der Gesetzgeber war so klug, den Gerichten auch in anderen Situationen zuzugestehen, einen minder schweren Fall zu erkennen.

Dazu muss das Gericht prüfen,

ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist“ (BGH, 11.03.2015 – 2 StR 423/14, Rn. 14)

Ausschlaggebend ist letztlich, ob der normale Strafrahmen des § 212 als unangemessen hart erscheint.

Gummiparagraph

Man kann das gerne auch einen Gummiparagraphen nennen, aber genau an solchen Stellen kann ein Gericht zeigen, dass es in der Lage ist, eine angemessene Reaktion auf eine Tat zu finden und diese revisionsfest zu begründen. Unser Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht, und die Strafe muss der Schuld angemessen sein. Welche Schuld nun ein Mann trägt, der seine Frau aus Liebe tötet, um ihr weiteres Leid zu ersparen und ihr Frieden zu geben, ist gar nicht so leicht zu beurteilen. Wer wirft den ersten Stein? Ein Leben ist und bleibt ein Leben und außer demjenigen selbst hat niemand zu entscheiden, ob ein anderer sterben soll. Ganz frei von Schuld ist der Angeklagte also sicher nicht gewesen. Aber dass seine Schuld weit entfernt von der Schuld eines gewöhnlichen Totschlägers ist, wird wohl jedem einleuchten.

Da das Gericht – bis auf die Tat selbst – keine strafschärfenden, dafür aber eine ganze Reihe von strafmildernden Gesichtspunkten gefunden hat, war der Sonderstrafrahmen des § 213 StGB eröffnet. Aus diesem, und nicht mehr aus dem Strafrahmen des § 212 StGB, musste das Gericht nun die Strafe bestimmen. Die Schuldfähigkeit des Täters war aufgrund der eigenen Depression und der Überlastung durch die Pflege seiner Frau vermindert, die Motivation war eine ehrenwerte. Der Mann hatte keine Vorstrafen. Die Tötung selbst geschah so schonend, wie es nur möglich war. Der Tod wurde schnell und schmerzlos herbeigeführt.

Dass die Frau bereits 91 Jahre alt war, ist hingegen kein besonderer Strafmilderungsgrund, da die Schwere eines Totschlags nicht von der erwarteten Restlebenszeit abhängt und jedes Leben den gleichen Schutz genießt. Ein Gedanke, dass das Leben eines Menschen, der sowieso bald stirbt, weniger wert ist als das Leben eines Kindes, liegt unserem Rechtssystem fern. Auch wenn man Ähnliches im Zusammenhang mit dem Tod von Alten infolge einer Coronainfektion schon gehört hat.

Gleichwohl werden wohl viele Menschen Verständnis für die Nöte des Angeklagten haben und ihm weniger Strafe und Knast denn ein ruhiges Restleben wünschen.

Die Staatsanwaltschaft hatte, ebenfalls aus dem Rahmen des § 213 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten beantragt. Das hätte bedeutet, dass das Gericht keine Bewährung mehr hätte gewähren können. Es blieb daher unter dem Antrag des Staatsanwaltschaft und verurteilte zu zwei Jahren.

Eine weise Entscheidung

Aus meiner Sicht eine weise und menschliche Entscheidung. Denn seien wir mal ehrlich, welchen Zweck sollte es denn haben, wenn der Mann nun noch für ein Jahr und viereinhalb Monate (dann wäre die Halbstrafe erreicht und eine Entlassung nahezu sicher) in den Bau müsste? Mal ganz abgesehen von der Haftfähigkeit eines 92-jährigen mit Depressionen: Was sollte das für einen Sinn haben?

Eine Wiederholungsgefahr darf man getrost ausschließen, eine zweite demente Ehefrau hat der Angeklagte nicht, und dass er irgendwelche andere Menschen umbringen wollte, ist nicht zu erkennen. Der Resozialisierungsgedanke spielt hier ebenfalls keine Rolle, da an der Sozialisierung keine Zweifel bestanden. Der Mann war auch geständig und bereute die Tat im Nachhinein, obwohl er vermutlich seiner Frau einen Gefallen getan hat. Mag sein, dass die Tat ohne seinen Abschiedsbrief gar nicht als vorsätzliche Tötung aufgefallen wäre. Dass eine 91-jährige morgens tot im Bett liegt, macht selten mal einen Hausarzt aufmerksam, und ich möchte nicht wissen, bei wie vielen, von Angehörigen erstickten Alten ein Totenschein mit dem Vermerk „natürlicher Tod“ ausgestellt wird. Die Tat geschah nicht aus Hass, Habgier oder Eifersucht, wie das so häufig bei der Tötung der Partnerin der Fall ist, sondern aus Liebe. Klingt komisch, ist aber so. Und deshalb wüsste ich nicht, was dieser Mann, der sein Liebstes im Leben tötete, um ihr weiteres Leid zu ersparen, mit Kriminellen in einem Gefängnis verloren hätte.

Ja, das Gericht musste diesen Totschlag verurteilen. Aber ich muss das nicht, und Sie müssen das auch nicht. Wir dürfen Mitleid mit dem armen Mann haben, der in einer Situation, die ihm über den Kopf wuchs, etwas getan hat, was er nicht durfte. Und wir dürfen ihm auch wünschen, dass er selbst mit seiner Tat klar kommt. Das wird das Schwierigste sein. Alle anderen werden das im täglichen Nachrichtendschungel schnell wieder vergessen haben.

Soweit mir bekannt ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, d.h. die Staatsanwaltschaft könnte noch in Revision gehen, um eine höhere, und damit nicht mehr bewährungsfähige Strafe, zu erreichen. Ich hoffe, dass sie sich das Rechtsmittel schenkt und das Urteil rechtskräftig werden lässt.

Ja, Bayerns Justizminister Georg Eisenreich hat ja recht, wenn er unterstreicht, dass aktive Sterbehilfe verboten ist. Ob das auf ewig so bleiben muss, steht auf einem anderen Blatt. Es besteht aber keine Notwendigkeit, hier an diesem Mann durch eine zu verbüßende Haftstrafe ein Exempel zu statuieren. Zum einen würde das jemanden, der in derselben Situation ist, gar nicht beeindrucken – er würde höchstens den Suizid besser planen –, zum anderen sieht das Gesetz eben für solche Tragödien den minder schweren Fall ausdrücklich vor und es ist gut, dass ein Gericht hier von der gesetzlichen Möglichkeit einer Bewährungsstrafe Gebrauch und ein Urteil mit Augenmaß gesprochen hat.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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