Dummonstrationsrecht

Letzte Woche in Berlin und am Wochenende erneut: Anti-Coronamaßnahmen-Demos ohne Abstand, ohne Masken. Kann man so etwas nicht verbieten? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Robin Higgins auf Pixabay

Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, müssen Demonstrationen nicht von der Polizei oder einer anderen Behörde genehmigt werden. Es reicht völlig aus, wenn man diese anmeldet. Die meisten Städte haben dafür sogar Online-Formulare.

Die Polizei kann dem Veranstalter der Demonstration jedoch bestimmte Auflagen machen. Diese liegen allerdings nicht im völligen Belieben der Polizei, sondern sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt.

Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Mit diesen Anforderungen wären erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die über die Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze hinausgehen und etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern.

Bei Bestehen einer Pandemie mit einer nicht unerheblichen Ansteckungsgefahr ist es völlig nachvollziehbar, dem Veranstalter aus Gründen des Infektionsschutzes aufzuerlegen, dass die Teilnehmer bestimmte Mindestabstände einhalten und Masken tragen müssen. Auch Einschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich, wenn ansonsten abzusehen ist, dass die übrigen Auflagen vom Veranstalter nicht eingehalten werden können. Wenn ihm das nicht passt, kann er – Rechtsstaat – dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Ein komplettes Demonstrationsverbot kommt allerdings kaum in Betracht.

Versammlungsrecht

Dazu ein sehr kurzer historischer Abstecher in die deutsche Geschichte.

1832 verbot die bayerische Regierung zunächst ein Treffen „deutscher Demagogen“ auf dem Hambacher Schloss, mit der Begründung, die Veranstaltung besäße aufrührerischen Charakter. Gegen dieses Verbot gab es dann allerdings so viele Proteste, dass das Verbot aufgehoben wurde. Die Veranstaltung ging als eine der Geburtsstunden der demokratischen Bürgerrechte in die deutsche Geschichte ein.

1848 beschloss die Frankfurter Nationalversammlung die „Grundrechte des Deutschen Volkes“, und bereits dort wurde ein Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausdrücklich festgeschrieben.

Artikel 7

§ 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

Das klingt schon fast so wie der heutige

Art 8 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Nun mag es zwar ein Ärgernis sein, wenn mitten in einer Pandemie massenhaft Menschen zusammenkommen, um gerade gegen die Maßnahmen, die gegen diese Pandemie von den Regierenden beschlossen wurden, zu demonstrieren. Besonders ärgerlich ist das, wenn die gleich die ganze Pandemie oder das Virus selbst leugnen und deshalb aus Überzeugung gegen die Schutzmaßnahmen rebellieren und damit womöglich selbst das Virus verbreiten. Das müsste man doch dann auch ganz verbieten können, sagt sich da mancher.

Aber so einfach ist das eben nicht.

Eine Basis für solche Demos ergibt sich aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht, dem sogenannten Brokdorfbeschluss von 1985. Das war die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich überhaupt mit dem Versammlungsrecht beschäftigt hat.

Das Gericht betont darin zunächst den Wert der Meinungsfreiheit als eines der unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens. Die Meinungsfreiheit gelte als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermögliche die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform. Diesen hohen Wert für die freiheitlich demokratische Staatsordnung überträgt das Gericht dann auch auf die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit ist ein Kind der Meinungsfreiheit.

Meinungsfreiheit gilt für Alle

Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten als für die Meinungsfreiheit. Das bedeutet, dass man auch für den größten Schwachsinn demonstrieren darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass speziell bei Demonstrationen das argumentative Moment zurücktritt, welches die Ausübung der Meinungsfreiheit in der Regel kennzeichnet. Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise. Ob diese Persönlichkeit nun anderen als völlig behämmert erscheint, spielt dabei keine Rolle. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umganges miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Auf den Inhalt selbst kommt es nicht an.

Nun könnte man selbstverständlich auf die Idee kommen, dass es in Zeiten von sozialen Netzwerken und Online-Petitionen nicht unbedingt erforderlich ist, seine Meinung gemeinsam mit anderen auf die Straße zu tragen und dort so laut zu verkünden, dass andere sich dadurch gestört fühlen. Natürlich werden Anwohner, Geschäftsleute und Touristen durch Demonstrationen beeinträchtigt. Sie werden bereits durch eine friedliche Demonstration u.U. in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt oder vielleicht in ihrer Ruhe gestört. Durch Gewaltaktionen noch viel mehr und durch womöglich infektiöse Teilnehmer ebenfalls. Warum müssen die das ertragen?

Medienpräsenz für Alle

Gut, das mit dem direkten Zugang zu den Medien mag durch die sozialen Netzwerke nun etwas anders erscheinen als noch 1985; aber mal ganz ehrlich, wenn ich hier – in einem Online-Medium – meine Meinung schreibe, dann erreiche ich damit bestenfalls ein paar tausend Leser. Manchmal sind es auch deutlich weniger, immer dann wenn der Zuckerberg’sche Algorithmus zu dem Schluss gekommen ist, dass er eine Kolumne mal etwas weniger in die timelines meiner Freunde spült, um mich dann postwendend zu animieren, für eine weitere Verbreitung tief in die Tasche zu greifen und Werbung zu schalten. Gerade in den sozialen Medien punkten diejenigen, die die meiste Kohle zur Verfügung haben und nicht etwa die mit den besten Inhalten. Und auch die Manipulation der sozialen Netzwerke durch Bots und fleißige Anhänger krasser Verschwörungsvögel ist ja ein offenes Geheimnis. So bleibt letztlich dem Normalbürger nur die Straße und die dort geäußerte Meinung gemeinsam mit anderen.

Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes. Hier gilt – selbst bei Entscheidungen mit schwerwiegenden, nach einem Machtwechsel nicht einfach umkehrbaren Folgen für jedermann – grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Andererseits ist hier der Einfluß selbst der Wählermehrheit zwischen den Wahlen recht begrenzt; die Staatsgewalt wird durch besondere Organe ausgeübt und durch einen überlegenen bürokratischen Apparat verwaltet. Schon generell gewinnen die von diesen Organen auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips getroffenen Entscheidungen an Legitimation, je effektiver Minderheitenschutz gewährleistet ist; die Akzeptanz dieser Entscheidungen wird davon beeinflußt, ob zuvor die Minderheit auf die Meinungsbildung und Willensbildung hinreichend Einfluß nehmen konnte (vgl. BVerfGE 5, 85 [198 f.]). Demonstrativer Protest kann insbesondere notwendig werden, wenn die Repräsentativorgane mögliche Mißstände und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen (vgl. auch BVerfGE 28, 191 [202]).

Ja, so sieht das aus. Neben der Abgabe der Stimme bei den Wahlen bleibt dem Bürger kaum eine andere Möglichkeit, seinen Unmut über die Politik oder andere Missstände deutlich zu machen als dadurch, die ja nicht komplett abgegebene Stimme laut auf der Straße erklingen zu lassen.

Dabei gestattet die Versammlungsfreiheit es, den …

Unzufriedenen, Unmut und Kritik öffentlich vorzubringen und abzuarbeiten, und fungiere als notwendige Bedingung eines politischen Frühwarnsystems, das Störpotentiale anzeige, Integrationsdefizite sichtbar und damit auch Kurskorrekturen der offiziellen Politik möglich mache.

Dazu knüpft das BVerfG an den Prozess der demokratischen Willensbildung an, der vom Volk zu den Staatsorganen, und nicht umgekehrt, verlaufen müsse. Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich eben nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen müsse.

An diesem Prozeß sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflußnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewußtsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultate herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.

Es ist daher auch gequirlte Kacke, wenn die Corona- oder Coronamaßnahmenleugner lautstark durch die Städte ziehen und behaupten, sie würden in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt. Die Tatsache, dass sie demonstrieren dürfen, belegt schon das Gegenteil. Und auch inhaltlich gibt es keine großartigen Einschränkungen dessen, was man auf die Straße tragen darf, solange es nicht die Leugnung des Holocaust oder die Verherrlichung des Nazitums sind.

Das bedeutet nun aber gerade nicht, dass gewalttätige Unzufriedene im Rahmen einer Demonstration eine Stadt in Schutt und Asche legen, Autos anzünden, Steine oder Molotowcocktails auf Polizisten werfen, Pressevertreter bedrohen oder gegen die angeordneten Auflagen verstoßen dürfen. Gewährleistet ist die Demonstrationsfreiheit ja nur für friedliche und unbewaffnete Demos. Straftaten bleiben Straftaten, auch wenn sie im Rahmen einer Demonstration begangen werden. Die Polizei muss also nicht tatenlos zusehen, wenn Straftaten begangen werden; sie muss aber auch nicht jede Kleinigkeit verfolgen, wenn ein Eingreifen ersichtlich zu unverhältnismäßiger Eskalation führen würde. Wenn nun allerdings tausendfach gegen die Abstands- und Maskenauflagen verstoßen wird, dann sollte die Polizei dort aus meiner Sicht einmal genauso die staatlichen Erfrischungsgeräte einsetzen, die sie sonst schon so gerne benutzt, wenn ein paar Vermummte sich in einer Demo befinden.

Dummonstranten

Auch wenn die Demonstranten eher Dummonstranten sind: Es steht jedem frei zu demonstrieren und sei es auch nur, dass er etwas merkwürdig ist, an etwas merkwürdige Dinge glaubt oder nicht zählen kann. Es steht auch jedem frei, sich völlig zu entblöden und zu behaupten es gäbe Echsenmenschen, die eine neue Weltordnung herbeiführen möchten oder Milliardäre, die jedem einen Chip einimpfen oder ihn mit Masken versklaven wollten.

Es steht aber auch jedem frei, über schwachsinnige Behauptungen – wie z.B. die, am letzten Wochenenden hätten nicht 20000 sondern 1,3 Millionen in Berlin demonstriert – zu berichten oder auch nicht. Nein, man muss über so einen absurden Quatsch nicht berichten. Man muss auch nicht über die Demonstrationen selbst ausufernd berichten. Ein Satz, dass eine bunte Mischung von Homöopathen, Unsympathen und Psychopathen mit einer extremen Zählschwäche auf der Straße waren, um für ihr vermeintliches Recht, andere Menschen zu infizieren und selbst vom bösen Big Pharma unbehandelt zu sterben, demonstriert haben, reicht. Es wäre ein Fehler und hat nichts mit korrekter Berichterstattung zu tun, wenn man noch dem letzten Antisemiten unter den Teilnehmern ein Mikro unters nackte Gesicht halten würde, damit er er etwas infektiös Gemeines über die so verachteten Mainstreammedien husten könnte. Und nein, wir müssen uns nicht den armen, verpeilten, besorgten und bekloppten Bürgern zuwenden, wir müssen ihnen sowenig zuhören, wie wir das bei Pegida und AfD mussten.

Wir müssen weder mit Rechten reden noch mit esoterisch durchgeknallten Wissenschaftsverächtern, verschwörungsnarrativ raunenden Truthern oder Menschen, die Kloreiniger für ein tolles Medikament und Masern für eine erstrebenswerte Krankheit halten. Kein Wort müssen wir mit denen reden. Es spricht nichts dagegen, wenn diese stabilen Genies, die sich bevorzugt aus alternativen Medien informieren, ganz uninformiert und isoliert ihr Recht auf Freiheit der Person ausleben, sich im Anschluss mit einem seligen Lächeln auf den Lippen an was auch immer erkranken und sich dann auch ganz real aus der Realität verabschieden. Meinen Segen haben die genauso wie den der Verfassung. Niemand ist verpflichtet vernünftig zu sein, und niemand muss der Wissenschaft folgen. Der böse, böse Mainstream muss nur darauf achten, dass er sich nicht bei denen ansteckt. Und das muss nicht nur der böse Medienmainstream, sondern auch der wachsame Staat, dessen Werte seine Feinde zwar so gerne für sich in Anspruch nehmen, den sie aber abgrundtief hassen und den sie gerne durch totalitäre System ersetzen würden. Letzte Woche erzählte mir noch eine Freundin, sie wünschte sich wieder in die 80er zurück. Da sie aus der DDR kam, fragte ich scherzhaft, ob mit Stasi und Mauer, und zu meinem Erstaunen antwortete sie, beides hätte sie nie gestört. Es wäre mehr Freiheit gewesen als in der BRD. Ja, wie sagte schon so mancher Opa und manche Eva, es war nicht alles schlecht beim Führer, sofern man selbst nicht betroffen war.

Hinweis: Sie müssen so wenig auf den Schwachsinn achten, der bei Anticoronademos verbreitet wird, wie Sie diese Kolumne lesen mussten. Dass dieser Hinweis am Ende der Kolumne steht, ist ein perfider Trick eines Mainstream-Schlafschafes. Die sind so hinterhältig. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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