Härter, härter, härter

Nachdem die BILD eine Kampagne für höhere Strafen bei Kindesmissbrauch und Kinderpornographie gestartet hat, reagiert die Politik erwartbar. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

Kindesmissbrauch ist eine schwere Straftat. Jedenfalls die Art von Kindesmissbrauch, die in den Fällen von Lügde und Münster zu Tage trat. Ekelhafteste, widerwärtigste Taten, die kein Mensch, der alle Tassen im Schrank hat, relativieren würde und für die hohe Strafen gerechtfertigt sind.

Nun forderten neben der BILD auch einige CDU-Politiker, dass der Kindesmissbrauch von einem Vergehen zu einem Verbrechen aufgewertet werden soll. Nachdem die Justizministerin Christine Lambrecht zunächst zu Recht  abwinkte, knickte sie nach ein paar Tagen vor dem Scooter-artigen „Härter, härter, härter“ ein und wies nun ihr Haus an, schnell einen Gesetzentwurf auf den Tisch zu legen. Dass der nun weniger von vernünftigen Argumenten, als vielmehr von der Angst vor der Reaktion der Wähler getragen ist, macht das Ganze nicht besser.

Lügde, Münster und viele andere Verfahren betreffen allerdings Taten,  für die bereits nach geltendem Recht Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren und auch die anschließende Sicherungsverwahrung möglich sind. Das sind auch jetzt bereits Verbrechen.

§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1, als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) 1In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.

jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Wer da etwas härter machen möchte, hätte nur noch die lebenslange Freiheitsstrafe als Möglichkeit, die bisher einzig bei Mord und bestimmten Fällen von Totschlag möglich ist. Kann man natürlich machen. Weitergehende Forderungen der Straße, nach Entmannung, Entkopfung oder Steinigung, sieht unser Rechtssystem bisher nicht vor. Und das wird auch so bleiben, solange wir das Grundgesetz als Basis dieses Systems haben.

Ein Jahr

Nun kommt man also auf die Idee, das Ganze dadurch zu verschärfen, dass man die Mindeststrafe für jede Form von Missbrauch auf ein Jahr anhebt und damit den Missbrauch immer und überall zu einem Verbrechen erklärt. Da sind also dann auch die Fälle drin, die bis vor einiger Zeit noch gar nicht strafbar waren, die sich also im untersten Bereich der Strafbarkeit befinden. Verfahren die bisher häufig bereits wegen der offenkundigen Harmlosigkeit der Taten schon im Vorfeld von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Das geht natürlich nicht mehr, wenn man es mit einem Verbrechen zu tun hat, denn nur Vergehen sind der Einstellung zugänglich. Ist doch nicht schlimm, werden Sie vielleicht einwenden. Aber gestatten Sie mir, dass ich das anders sehe.

Gelungen ist die Erhebung in den Verbrechensstand allenfalls als Konjunkturprogramm für Strafverteidiger, hat doch nun jeder Beschuldigte als potentieller Verbrecher auch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Breites Spektrum

Das Spektrum der Missbrauchstaten ist ein sehr weites. Das fängt bei einem Kuss auf den Mund eines Kindes an, geht über das kurze Berühren der Brust eines Teenagers über der Kleidung bis zu ekelhaftesten Vergewaltigungen von Säuglingen. Um auf solche Taten angemessen und eben differenziert reagieren zu können, brauchen die Gerichte einen breiten Strafrahmen, also ebenfalls die Möglichkeiten, kürzere Freiheitsstrafen zu verhängen oder auch Verfahren einzustellen. Gerechtigkeit bedeutet nicht, dass geringeres Unrecht zu hart bestraft wird, sondern dass jeder eine schuldangemessene Strafe erhält.

Mit der Erhöhung der Mindeststrafe trifft man eben nicht die Täter von Lügde und Münster, sondern die kleinen Fälle. Wie gesagt, kann man machen. Ist aber aus meiner Sicht nicht sinnvoll.

Aber zu Zeiten des Vorwahlkampfes geht es eben nicht um vernünftige und wirksame Handlungen, sondern darum, sich dem Publikum als harten Hund zu präsentieren. Der Staat, der seine Kinder schützt. Der mit voller Härte zuschlägt, der in die Vollen geht. Bevor aber der Rechtsstaat hart „zuschlagen“ könnte, müsste er erst einmal nicht nur die Tatverdächtigen identifizieren, sondern auch deren jeweiligen individuellen Tatbeitrag ermitteln, handfeste Beweise finden, Anklage erheben und dann abwarten, was von alledem sich in einer Hauptverhandlung beweisen lässt.

Hex Hex

Da helfen verschärfte Gesetze ungefähr soviel wie die Zaubersprüche von Harry Potter oder Bibi Blocksberg.

Ich bin sehr dafür, den Schutz von Kindern zu verbessern. Und zwar effektiv und nicht nur durch magische Beschwörungsformeln.

Witzig, dass nun gerade NRW-Innenminister Reul den Kindesmissbrauch mit Mord gleichsetzt und auch sonst große Töne spuckt. Wenn man sich ansieht, was es für grauenhafte Ermittlungspannen im Fall Lügde im Verantwortungsbereich des Ministers gegeben hat, dann sieht man, dass die Bekämpfung von Kindesmissbrauch weniger – wie vorgegeben – ein Problem fehlender Gesetzeshärte ist, als vielmehr eines fehlender Kompetenzen und vor allem Kapazitäten bei Polizei und Staatsanwaltschaften.

Die Polizei und die Innenminister wünschen sich stets mehr Kompetenzen, bessere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten, schärfere Gesetze und härtere Strafen. Dabei betonen sie immer wieder, dass sie dies zum Wohle der Bürger wollen, um deren Sicherheit besser schützen zu können. Außerdem seien diese Kompetenzen bei der Polizei gut aufgehoben. Bravo, kann man da nur sagen. Warum aber sollte die Bevölkerung diesen hehren Worten blindes Vertrauen schenken, wenn es der Polizei nicht einmal gelingt, intern einfachste Regeln, wie zum Beispiel das Abschließen einer Asservatenkammer im Fall Lügde, zu beherzigen? Warum soll ich glauben, dass sie in der Lage sein soll, kompliziertere und rechtlich diffizile Regeln auch nur halbwegs korrekt einzusetzen, wenn es nicht einmal gelingt sichergestelltes Material wirklich sicher zu verwahren?

Wer den Missbrauch von Kindern verhindern will, muss früher ansetzen. Strafgesetze greifen immer erst, sobald eine Tat begangen wurde. Dann ist es zu spät. Aber – und das macht den großen Reiz von Gesetzesverschärfungen für Politiker aus – verschärfte Gesetze kosten nichts und lassen sich im Wahlkampf gut vermarkten. Das ist wohl der Hauptgrund, warum so gerne lautstark nach ihnen gerufen wird. Wirksame Maßnahmen hingegen sind teuer und unpopulär.

Frühwarnung

Eine Kita- und Kindergartenpflicht – natürlich verbunden mit kostenlosen Kindertagesstätten für alle Kinder – wäre ein prima Frühwarnsystem. Das kostet aber auf der einen Seite Geld und wird selbstverständlich von den Eltern abgelehnt, die meinen, der Staat wisse eh schon zu viel über sie. Da müsste dann gut ausgebildetes Personal, gut bezahlt und mit kleinen Gruppen arbeiten können.

Kleinere Klassen in der Grundschule wären ebenfalls hilfreich. Rechnen Sie mal durch, wie viele Minuten eine Grundschullehrerin sich bei einer Klassengröße von 28 Kindern mit dem einzelnen Kind beschäftigen kann? Wie sollte die merken, dass da etwas schief läuft?

Regelmäßige verpflichtende Untersuchungen beim Kinderarzt oder beim Gesundheitsamt, wären eine weitere Möglichkeit der Früherkennung.

Sozialhilfe, die den Namen wirklich verdient und Kinder nicht in prekären Verhältnissen verkommen lässt. Es sind selten reiche Eltern, die ihre Kinder für Missbrauch verkaufen.

Ermittlungen

Für die Aufklärung von Missbrauch werden gewaltige logistische und personelle Mittel benötigt. Dafür bräuchte man tausende zusätzliche Ermittler, die über eine spezielle IT-Ausbildung verfügen. Alleine die Auswertung beschlagnahmten Materials dauert mitunter Jahre. Und es wird immer mehr Material gefunden.

Aber, aber; Das kostet alles sehr viel Geld. Und es wirkt nicht sofort. Und deshalb nimmt man halt lieber den nächsten Zauberspruch, in der Hoffnung, dass der Wähler das schon honorieren wird, wenn „die da oben“ was tun und das Problem dann bis zum nächsten größeren Verfahren wieder mal verdrängen.

Dass eine Erhöhung der Mindeststrafe künftig auch nur eine einzige Tat verhindern wird, bestreite ich. Hohe Strafen, auch hohe Mindeststrafen haben noch nie einen Täter von einer Tat abgehalten. Sonst dürfte es in den Ländern mit Todesstrafe nicht mehr, sondern deutlich weniger Morde geben. Gibt es aber nicht.

Es ist also deutlich zu kurz gesprungen, mal wieder ein paar Gesetze anzuschärfen und im Übrigen die Hände in den Schoß zu legen. Macht was , aber macht was Wirksames. Besser heute als morgen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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