Revision im Strafrecht – Was‘n das?

Immer wieder liest man in der medialen Berichterstattung über Strafprozesse etwas von der Möglichkeit der Revision. Aber die wenigsten wissen, was das ist, und wie sie funktioniert. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


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Im Zusammenhang mit dem Begriff der Revision liest man die merkwürdigsten Begrifflichkeiten. Da wird davon gesprochen, die Verteidigung habe „Revision beantragt“  oder auch, es sei „Revision gestellt worden“. Das ist alles Kokolores und beruht in der Regel darauf, dass dem Gerichtsberichterstatter mit der allgemeinen juristischen Kenntnis auch das juristische Vokabular abgeht und er sich halt etwas Lustiges ausdenkt, was irgendwie schwergewichtig klingt. Dabei ist es mit der Revision wie mit sauren Gurken, sie wird eingelegt. Eingelegt und nichts anderes.

Die Revision ist eines der beiden Rechtsmittel, die die Strafprozessordnung (StPO) vorsieht, um damit gegen Urteile vorzugehen. Das andere, wesentlich einfacher zu verstehende Rechtsmittel ist die Berufung.

Berufung

Bei der Berufung, die ebenfalls wie die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss, ist eigentlich alles ganz einfach. Man legt die gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts (beides Amtsgericht) ein, und es gibt eine neue Verhandlung vor dem Landgericht. Komplett neu mit allem Pipapo, also neuer Verlesung der Anklageschrift, neue Vernehmung der Zeugen, alles neu. Die Berufung muss auch nicht begründet werden. Es reicht, dem Amtsgericht innerhalb der Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle mitzuteilen, dass man Berufung einlegt. Dann geht die Akte zum Landgericht, d.h. sie geht natürlich nicht selbst, sondern wird dahin gebracht, und alles wird auf Null gesetzt.

Bei der Revision ist das anders

Zulässig ist die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts als sogenannte Sprungrevision, d.h. man schenkt sich die Berufungsinstanz zum Landgericht und „springt“ sofort zum übergeordneten Oberlandesgericht (OLG), und gegen Urteile des Landgerichts. Hat das Verfahren vor dem Amtsgericht angefangen, dann geht es nach dem Berufungsurteil beim Landgerichts zum OLG, hat das Verfahren vor dem LG begonnen, war also das LG das erstinstanzliche Gericht, dann geht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Sie können die Revision selbst einlegen, d.h. sie dürfen es, ob Sie das können, ist schwer zu sagen. Die meisten können es nicht, woher auch. Was Sie aber als Laie in der Regeln nicht mehr alleine können, ist die Revision selbst schriftlich begründen. Das muss ein Verteidiger oder Rechtsanwalt machen.

§ 345

Revisionsbegründungsfrist

(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Ist auch besser so, denn die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils zu fertigende Revisionsschrift, gehört in den Bereich der hohen Kunst der Strafverteidigung und in die Hände eines guten Strafverteidigers – jedenfalls wenn Sie damit etwas erreichen wollen. Die zweite Möglichkeit, die Sie in § 345 Abs. 2 StPO lesen, dass Sie die Revision auch zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen können, klingt nett, ist aber in der Praxis kaum machbar, es sei denn, Sie sind ein stabiles Juragenie. Ich könnte das jedenfalls nicht, ich benötige dazu meist eine Menge Zeit, falls dem Gericht nicht ein ganz dicker Klops unterlaufen ist. Einzige Ausnahme, Sie laufen da auf und sagen nur: “ Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.“ Danach muss das Revisionsgericht tatsächlich das Urteil auf sachliche Fehler hin überprüfen, auch wenn Ihnen selbst gar keiner in den Sinn gekommen ist. Das ist aber mehr so wie ein Los kaufen.

Minenfeld

Die Revisionsbegründung ist ein Minenfeld. Ein Tritt auf die Mine und Ihnen fliegt das ganze Verfahren um die Ohren.

Aber mal der Reihe nach.

Während im Berufungsverfahren schlicht und ergreifend eine neue Hauptverhandlung stattfindet, wegen des größeren und höheren Gerichts, etwas länger und umfangreicher, kommt schon eine mündliche Verhandlung  in der Revision nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Sie müssen da auch nirgendwo hin, selbst wenn es mal eine mündliche Verhandlung gäbe. Es gibt keine Anwesenheitspflicht.

Das liegt daran, dass das Revisionsverfahren nur das vorherige Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler hin überprüft. Es gibt eben keine neue Beweisaufnahme. Das Revisionsgericht prüft alleine, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Es gibt dementsprechend die Rüge von Verstößen gegen das formale Recht und die Rüge von Verstößen gegen das materielle Recht.

Formales Recht

Ein Verfahrensfehler liegt immer dann vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlung unterblieben ist, oder eine solche fehlerhaft vorgenommen wurde, oder aber wenn eine unzulässige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Unter formalem Recht versteht man dabei das Verfahrensrecht, also die einzelnen Vorschriften der StPO wie z.B. den Grundsatz der Öffentlichkeit, die Beteiligung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Richters etc.

Bei absoluten Revisionsgründen unterstellt das Gesetz immer, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, d.h. die greifen stets durch:

§ 338 Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn

a)

das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder

b)

das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und

aa)

die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,

bb)

der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder

cc)

die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;

2.

wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

3.

wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;

4.

wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

5.

wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

6.

wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

7.

wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;

8.

wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Neben diesen absoluten Revisionsgründen gibt es noch eine Vielzahl von relativen Revisionsgründen, bei denen die Revisionsbegründung jedenfalls neben einer genauen Angabe der Gründe noch enthalten muss, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Da werden schon mal Zeugnisverweigerungsrechte übersehen, Zeugen versehentlich nicht oder falsch belehrt. Gegen jede andere Vorschrift kann auch verstoßen werden, aber nicht immer beruht ein falsches Urteil auf dem Fehler.

§ 337 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Materielles Recht

Materielle Fehler sind in erster Linie die fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Strafzumessung.

Die große Gefahr bei Ausführungen zur Sachrüge liegt darin, dass das Ganze dem Gericht zwar als Sachrüge verkauft wird, tatsächlich aber nur an der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts herumgemeckert wird. Und das macht dann die schönste Sachrüge unzulässig. Hier ist ein schönes Beispiel für so eine missglückte – oder kann man auch sagen missratene – Revisionsbegründung:

Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, dass zweifelsfrei die unrichtige Anwendung materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt gerügt wird. Einzelausführungen zur Sachrüge, die ergeben, dass der Rechtsmittelführer in Wahrheit nicht die (materielle) Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will, führen daher zu Unzulässigkeit der Sachrüge (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 16.05.2013 — 5 RVs 36/13 und vom 20.05.2008 — 2 Ss 176/08BeckRS 2008, 17174; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 344, Rdnr.19, m. w. N.).

Im vorliegenden Verfahren hat der Verteidiger des Angeklagten zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass diese Rüge zunächst nur in allgemeiner Form erhoben werde und weitere Ausführungen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Aus den näheren Ausführungen zur Revisionsbegründung, die sodann mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19.07.2013 erfolgt sind, ergibt sich jedoch, dass mit der als „Sachrüge“ bezeichneten Rüge tatsächlich nicht die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt behauptet werden soll oder dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die ebenfalls mit der Sachrüge hätten beanstandet werden können, geltend werden sollen,. sondern dass das Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer gelangt ist, sowie die darauf basierenden Urteilsfeststellungen selbst in Frage gestellt werden sollen. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 erschöpft sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Einleitend wird zunächst ausgeführt, das Amtsgericht habe den Angeklagten zu Recht freigesprochen, die neue Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ändere an diesem Ergebnis nichts. In den nachfolgenden Ausführungen wird die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen und Nebenklägerinnen in Zweifel gezogen, indem Angaben, die diese in der Strafanzeige gegen den Angeklagten sowie im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens getätigt haben sollen, mitgeteilt werden und eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird, auf deren Grundlage der Angeklagte in Abweichung von dem angefochtenen Urteil zu dem Beweisergebnis gelangt, dass die Nebenklägerinnen ihr Aussageverhalten der jeweiligen Situation angepasst hätten und daher deren Aussagen „unglaubwürdig“ seien, soweit sie das Tatgeschehen beträfen, an dem er – der Angeklagte – beteiligt gewesen sei. ‚Da mit der Revisionsbegründung vom 08.07.2013 weitere Ausführungen zur Begründung der Sachrüge ausdrücklich vorbehalten worden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 um die angekündigte Begründung dieser Rüge handelt und nicht lediglich um zusätzliche Einzelausführungen, die unabhängig von der allgemein erhobenen Sachrüge erfolgt sind, um das Revisionsgericht zur Prüfung bestimmter Fragen zu veranlassen, zumal der Schriftsatz vom 19.07.2013 in dieser Hinsicht keinerlei einschränkende Zusätze enthält, die Anlass für eine solche Beurteilung hätten geben können.

Die die Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Yo, shit happens, kann man da nur sagen. Hätte der Verteidiger es bei dem einen Satz, „Ich rüge die Verletzung des materiellen Rechts“, belassen, dann hätte er sich diese peinliche Prügel nicht abholen müssen. So aber geschieht es ihm wohl Recht. Blöd nur für den Mandanten.

Es würde den Rahmen der Kolumne sprengen, wenn ich hier auch nur halbwegs alles anführen wollte, was eine gute Revision ausmacht. Das ist auch gar nicht nötig. Um es mit dem Rechtsphilosophen Christian Lindner zu sagen: das sollte man den Profis überlassen.

Rechtsweg = Rechtsstaat

Mit Erstaunen muss ich immer wieder zur Kenntnis nehmen, dass die Medien häufig geradezu empört sind, wenn ein Verurteilter in Revision geht. Auch manche Strafrichter – und zwar die schlechten unter ihnen, nicht etwa die guten – betrachten das offenbar als eine neue Form der Majestätsbeleidigung. Und wenn ihr Urteil dann auch noch aufgehoben wird, sind einige total pikiert. Ein Zeichen von Unprofessionalität, denn gerade die Möglichkeit einer Überprüfung und Kontrolle macht doch den Rechtsstaat aus. Ohne Rechtsweg kein Rechtsstaat. Und da sollte jemand, der sich als Richter dem Recht und dem Gesetz verschworen hat, doch dankbar sein, wenn wenigstens eine höhere Instanz einen von ihm begangenen Fehler wieder ausbügelt. Aber über solche Richter – die gottlob eine Minderheit sind – muss man sich nicht wundern, wenn schon der Vorsitzende des Richterbundes Gnisa in seinem Buch schreibt:

Das Revisionsrecht führt zu einer strukturellen Unterlegenheit der Gerichte

Das meint der Herr Richter ganz ernsthaft in seinem Buch über das herbei phantasierte „Ende der Gerechtigkeit“.

Ja, es ist vielleicht ärgerlich, wenn man als Richter von einer höheren Instanz aufgehoben wird, wenn man meint, man fälle nur richtige und gerechte Urteile. Aber dass einen „ jede Aufhebung durch ein höheres Gericht“ schmerzt, wie Gnisa sich ausdrückte, lässt doch ernsthafte Zweifel an seinem Berufsethos entstehen. Soll er doch froh sein, wenn sein falsches Urteil von einer höheren Instanz korrigiert wird, oder etwa nicht? Für einen Richter, der seinen Beruf ernst nimmt, ist das gerade kein Problem, denn ihm ist stets bewusst, dass er auch nur ein fehlbarer Mensch und kein unfehlbarer Gerechtigkeitsgott oder gar ein sogenannter Palmer – also jemand der immer und auf allen Gebieten Recht hat – ist.

Wie kann jemand, den ich als ernsthaften Gesprächspartner im Hinblick auf den Rechtsstaat anerkennen soll, sich darüber mokieren, dass Strafverteidiger die „Revision als Druckmittel“ benutzen? Na klar ist die Revision ein Druckmittel dahingehend, dass der Richter auf ordnungsgemäßem Wege zu einem möglichst vertretbaren und materiell richtigen Urteil kommt. Die Ausübung, ja bereits die Existenz eines Rechtsmittels als Druckmittel oder überhaupt etwas Negatives zu empfinden, zeigt lediglich ein schwach entwickeltes Rechtsstaatsverständnis, sowohl bei den betroffenen Richtern als auch bei der Presse.

Verteidigern vorzuwerfen, dass sie „von Anfang an eine Revision“ vorbereiten, ist albern. Es ist der Job des Verteidigers, die Rechte seines Mandanten zu wahren und dazu gehört halt, dass man Rechtsfehler des Gerichts mit Freude zur Kenntnis nimmt und sich für später schon mal notiert. Und wenn ein Gericht mit Anträgen und Rügen nicht rechtmäßig umzugehen weiß, ist dies sicher nicht Schuld der Verteidigung.

Kleine Chance

Die Erfolgsquote einer Revision im Strafrecht, liegt in Deutschland durchschnittlich zwischen 3 und 8 Prozent. Das ist nicht viel, aber deutlich mehr als beim Lotto. Und das liegt auch an der Möglichkeit der Revisionsgerichte, Revisionen schlicht durch Beschluss wegzuknallen, ohne dass der Revisionsführer groß etwas dagegen ausrichten kann:

§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Außerdem werden natürlich auch Revisionen gegen absolut korrekte Urteile eingelegt, oder aber auch eine eigentlich erfolgversprechende Revision vom Verteidiger (ich nehme an, die Kolleginnen sind hier mal nicht böse, dass ich das nicht gegendert habe) dummerweise verkackt.

Wenn Sie mal in einem Strafverfahren stecken, seien Sie klug und beauftragen Sie schon, bevor Sie den ersten Mucks bei der Polizei gemacht haben, einen Strafverteidiger. Und wenn es einmal so weit kommen sollte, dass Sie in Revision gehen wollen oder müssen, dann sehen Sie zu, dass Sie jemanden beauftragen, der sich damit auch auskennt.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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