„Modernisierung“ des Strafverfahrens? Ein Etikettenschwindel

Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens beschlossen. Um was geht es? Die Samstagskolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Der Rechtsstaat braucht eine effektive Strafverfolgung. Mit dem Reformpaket setzen wir einen weiteren Teil des Pakts für den Rechtsstaat um. Neben der personellen Verstärkung der Justiz optimieren wir auch das Prozessrecht. Strafverfahren werden beschleunigt, ohne Verfahrensrechte in der Substanz einzuschränken. Auch schwierige Prozesse müssen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Hauptziel des Entwurfs ist es, den Gerichten eine störungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.“

So schreibt es die neue Justizministerin, Christine Lambrecht, SPD (ja, tatsächlich SPD) auf der Homepage ihres Ministeriums. Nun, immerhin ist sie da ehrlich mit der Benennung des Hauptziels der störungsfreien Durchführung der Hauptverhandlung.

Naiv wie ich nun mal bin, wäre mein Hauptziel im Straf- und Strafprozessrecht, zu richtigen und gerechten Urteilen zu gelangen. Aber okay, ich bin ja auch nur Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Und als solcher ist man es gewohnt von Richtern und Teilen der Bevölkerung als lästiger Störfaktor in einem möglichst „kurzen Prozess“ angesehen zu werden. Die Justizministerin ist zwar auch Rechtsanwältin, hatte aber wohl mit Strafrecht nicht allzu viel zu tun, ansonsten könnte man ihr Eingangsstatement nicht wirklich ernst nehmen.

Kein Strafverteidiger wird etwas gegen eine echte Modernisierung des Strafverfahrens haben. Beispiele dafür hatte ich mehrfach beschrieben, zuletzt z.B. mit der Forderung, die Protokollierung von Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht mehr nur teilweise und schriftlich, sondern umfassend mit Videoaufzeichnungen vorzunehmen. Kommt nicht.

Opfervideo

Zwar erwähnt der Gesetzentwurf auch eine Videoaufzeichnung, allerdings nur bei der richterlichen Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten. Deren vor dem Richter gemachte Aussage soll aufgezeichnet werden und dann eine Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ersetzen. Nun, dass könnte man ja machen, wenn man vorher wüsste, dass das Opfer auch tatsächlich Opfer und der Täter tatsächlich der Täter ist. Genau das soll allerdings in so einem lästigen Strafprozess erst herausgefunden werden. Und dazu gehört selbstverständlich auch, dass das Opfer live und in Farbe befragt werden kann. Zwar soll nach dem Entwurf bei der richterlichen Vernehmung des mutmaßlichen Opfers auch ein Verteidiger zugegen sein dürfen, aber was soll der in diesem Stadium des Verfahrens schon groß fragen?

Ziel ist offenbar, das eventuelle Opfer aus der Hauptverhandung herauszuhalten. Damit wird sowohl gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch gegen den der Mündlichkeit verstoßen. Insgesamt eine höchst bedenkliche Idee. Denn hier wird dann eine Aussage sozusagen konserviert und gegen etwaige Widersprüche zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung „imprägniert“.

Schauen wir uns einmal ein paar weitere geplante Änderungen an.

Beweisantragsrecht

Hier schürt der Entwurf ein kaum auszurottendes Vorurteil, die Verteidigung stelle Beweisanträge in erster Linie, um das Verfahren zu verzögern oder zu verschleppen. Beweisanträge, die in klarer Verschleppungsabsicht gestellt werden, können aber auch bereits heute zurückgewiesen werden.

Ein Beweisantrag kann nach geltendem Recht dann wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden,

wenn die begehrte Beweiserhebung nach der Überzeugung des Gerichts objektiv nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers zu erbringen vermag, dieser sich dessen bewusst ist und mit seinem Antrag daher keine legitimen, auf die Aufklärung des wahren Sachverhalts gerichtete Anliegen, sondern eine Verzögerung des Verfahrens und gegebenenfalls weitere rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 270)

Die Rechtsprechung hat der Anwendung dieses Ablehnungsgrundes allerdings aus gutem Grund recht hohe Hürden gesetzt.

Der Beweisantrag ist nämlich die einzige Möglichkeit des Angeklagten, auf den Verlauf der Beweisaufnahme in seinem Sinne und zu seiner Entlastung Einfluss zu nehmen. Klar, dass jeder Beweisantrag für ein Gericht, dass sich bereits vor Beendigung der Beweisaufnahme ein Bild gemacht hat, eine Störung seines Verhandlungsplanes darstellt. Aber die Hauptverhandlung ist kein lustiges Spiel zur möglichst störungsfreien und schnellen Verurteilung des Angeklagten, sondern ein Verfahren, in dem dem Angeklagten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren eine Schuld erst nachgewiesen werden muss oder halt nicht.

Der Gesetzentwurf geht von der unausgesprochenen Prämisse aus, dass Verteidiger mit Beweisanträgen in erster Linie verzögern oder verschleppen wollen. Kann man ja einfach mal so behaupten. Man könnte aber auch zunächst einmal feststellen, in wie vielen Fällen das denn überhaupt der Fall ist. Macht man aber nicht. Man will sich seine Vorurteile offenbar nicht so gerne durch Fakten kaputt machen lassen. Ich empfinde das als eine ziemliche Frechheit.

Schon vor zwei Jahren, bei der letzten „Modernisierung“ der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber das Beweisantragsrecht massiv entwertet, indem er in § 244 Abs. 6 Satz 2 bis 4 StPO ein Fristensystem festgeschrieben hat, dass eine Antragsflut am Ende der Beweisaufnahme eindämmen sollte.

Ob diese Änderungen – außer der Einschränkung der Beschuldigten- und Verteidigerrechte – irgendeine positive Auswirkung hatten, wurde sicherheitshalber mal gar nicht evaluiert. Das braucht man heute nicht mehr, um angebliche Missstände zu bekämpfen.

Der Begriff des Beweisantrags soll erstmals gesetzlich bestimmt werden. Beweisersuchen mit dem Ziel der Prozessverschleppung sollen künftig nicht mehr als Beweisantrag behandelt werden. Die Anforderungen an die Prozessverschleppungsabsicht soll dabei in objektiver Hinsicht abgesenkt werden.

Konkret soll folgendes in die StPO hinein.

Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung

nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen.

Das bedeutet, dass ein Gericht einen Beweisantrag, dem es meint das Ziel einer Prozessverschleppung ansehen zu können, künftig unbeachtet lassen kann, sogar ohne diesen Antrag überhaupt zu bescheiden. Ob das noch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an ein faires Verfahren genügt, bezweifle ich ganz stark.

DNA-Auswertung

Durch die Änderung des Absatzes 2 sollen die zulässigen Untersuchungen von DNA- fähigem Material von unbekannten Spurenlegern, die bislang nur das Geschlecht erfassten, um die Merkmale Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie Alter erweitert werden, wenn nicht bekannt ist, von wem das Spurenmaterial stammt – es also weder dem Beschuldigten oder anderen Personen entnommen wurde noch ein Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters mit der beim Bundeskriminalamt geführten Analysedatei (§ 81g Absatz 5 Ziffer 2 StPO) erfolgreich war.

Gegen die Altersbestimmung ist an sich nicht viel einzuwenden, wird doch zu diesem Zweck nicht das DNA-Molekül selbst untersucht, sondern nur Anlagerungen an ihm. Andererseits stellt auch der Gesetzentwurf zutreffend fest:

Die Vorhersagegenauigkeit in Bezug auf das Alter einer Person liegt bei plus-minus drei bis fünf Jahren. Im Einzelfall sind Abweichungen von bis zu zehn Jahren möglich.

Ja, lustig. Wirft also die Analyse ein Alter von 28 Jahren aus, dann kann der Betreffende zwischen 18 und 38 sein, wie die meisten Straftäter.

Aber immerhin wird für diese herausragende Erkenntnis nicht das Erbgut selbst untersucht. Das ist aber ganz anders bei der Ermittlung von Augenfarbe, Haarfarbe und Hautfarbe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines Menschen ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 103, 21, 33). Nun wird damit argumentiert, Merkmale wie Augen-, Haar- oder Hautfarbe seien ja alle auch von Zeugen beschreibbar. Das ist richtig, aber es täuscht über die Tatsache hinweg, dass die Angaben von Zeugen eben nicht auf eine verfassungsrechtlich bedenkliche Art und Weise gewonnen werden. Ganz im Gegensatz zu einer DNA-Analyse.

In der Stellungnahme des Deutschen Anwalt Vereins zum ursprünglichen Referentenentwurf heißt es zutreffend:

Die Untersuchung codierender Bereiche des DNA-Moleküls auf bestimmte Merkmale des Erscheinungsbildes eines Menschen wäre ein Tabubruch. Bisher sind die Anforderungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben besonders dadurch erfüllt worden, dass sich die Untersuchungen auf nicht codierende Abschnitte beschränkt haben. Man weiß zwar heute, dass sich auch aus nicht codierenden Abschnitten Informationen auslesen lassen (etwa Krankheiten), aber es sind die codierenden Abschnitte, über die der Weg zum „gläsernen Menschen“ führt.

Nun könnte man ja noch damit argumentieren, dass es so furchtbare Verbrechen gibt, deren Aufklärung nahezu jeden Eingriff in das menschliche Erbgut rechtfertigen würden, aber selbst da käme eine Rechtfertigung ja nur dann  in Betracht, wenn denn von einem solchen Tabubruch wirkliche Erkenntnisse für die Ermittler zu erwarten wären. Das ist aber nicht so. Konsumenten amerikanischer CSI oder ähnlicher Serien müssen jetzt ganz tapfer sein.

Blau und Braun

Fangen wir bei der Augenfarbe an. Klares Blau und klares Braun lassen sich zwar in der Politik nicht mehr so genau unterscheiden, bei der Augenfarbe käme da aber immerhin eine 90%-ige Trefferquote zustande. Ganz nett. Bei allen anderen Mischfarben kommt nichts Vernünftiges heraus. Bei der Haarfarbe sieht die Trefferquote noch schlechter aus. Kann also gut sein, dass die fleißigen Ermittler sich auf einen braunäugigen Täter mit braunen Haaren konzentrieren, während der Täter tatsächlich blond und blauäugig ist. Witzig, wenn es dann noch einen Zeugen gibt, der eine andere Haarfarbe benannt hat. Waren die nun gefärbt, trug der Täter eine Perücke, irrt der Zeuge oder irrt die DNA-Analyse? Hach ja, tolle Sache. Es ist bisher auch aus dem Ausland noch kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem eine solche Analyse die Ermittlungen gefördert hätte. Es gibt daher weder einen Grund noch eine Rechtfertigung für diese Erweiterung.

Unterbrechung der Hauptverhandlung

Nach der ursprünglichen Reichs-StPO durfte eine Hauptverhandlung nur für drei Tage unterbrochen werden. Diese Frist wurde über die Jahrzehnte immer weiter ausgedehnt und liegt aktuell bei drei Wochen.

Der Grund dafür, dass eine Hauptverhandlung nicht allzu lange unterbrochen werden sollte, liegt in dem Umstand, dass die Erinnerung ähnlich wie ein Polaroidfoto täglich etwas mehr verblasst. Versuchen Sie mal ein Gespräch oder auch einen Film, den Sie vor drei Wochen gesehen haben, in allen Einzelheiten zu rekapitulieren. Nun muss aber das Gericht seine Entscheidung aus dem schöpfen, was es in der Hauptverhandlung gesehen und gehört hat. Unterbrechungen sollten also so kurz wie möglich sein, damit die Erinnerung nicht schal wird wie ein abgestandenes Kölsch.

Nun sieht der Gesetzentwurf folgendes vor:

§ 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder

2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

Nun habe ich absolut nichts gegen Mutterschutz und Elternzeit, aber die Elternschaft einer Richterin oder auch eines Richters dürfen nicht zu Lasten der Qualität des Verfahrens gehen. Und ob sich eine Richterin tatsächlich nach einer Geburt noch so recht an das erinnert, was vorher in der Hauptverhandlung abgelaufen ist, wage ich zu bezweifeln. Es gibt auch keinen Grund, auf diesem Weg eine U-Haft künstlich zu verlängern. Das angebliche Ziel, die Verfahren zu beschleunigen, geht dabei natürlich auch den Bach hinunter.

Möchte die Ministerin tatsächlich mal etwas „modernisieren“, dann könnte sie einmal überlegen, dass die mehrfach vorgeschlagene vollständige Videodokumentation der Hauptverhandlung es möglich machen würde, ein Mitglied des Spruchkörpers während des Verfahrens ohne Qualitätsverlust auszutauschen. Das würde die an sich ja erwünschte Beschleunigung des Verfahrens befördern und die Qualität erhöhen.

Bündelung der Nebenklage

Nach der Vorstellung des Gesetzentwurfes soll künftig folgendes gelten:

§ 397b

Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen.

Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.

(2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern.

Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen,sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.

(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.

Das klingt auf den ersten Blick vernünftig, ist es aber nicht. Jedes vermeintliche Tatopfer, das zur Nebenklage berechtigt ist, hat Anspruch auf einen eigenen Anwalt. Das mag zwar für das Gericht und vor allem für den Angeklagten lästig sein; es geht aber nicht an, dass das Gericht entscheidet, welcher Anwalt die vereinigten Nebenkläger vertreten soll. Auch wenn das zunächst gar nicht so aussehen mag, müssen die nicht zwingend alle das gleiche Interesse haben. Zudem will man ja gerade als Geschädigter einen Anwalt seines Vertrauens haben. Womöglich werden bei der Auswahl dieser Nebenklägervertreter auch noch dieselben Kriterien angewendet, die schon bei der Auswahl der als Geständnisbegleiter bezeichneten Pflichtverteidiger maßgeblich sind. Wundern würde es mich nicht. Welches Gericht setzt sich schon freiwillig einen unangenehmen Anwalt in die Sitzung?

Ich erinnere mich an einen Mordprozess, bei dem ich die Mutter des Getöteten vertrat. Deren Interesse lag nur darin zu erfahren, was geschehen war und wer ihren Sohn getötet hatte. Dass das nicht zwingend der Angeklagte war, wurde nach wenigen Verhandlungstagen klar. Am Ende habe ich, nach Rücksprache mit der Mandantin, mit der Verteidigung auf Freispruch mangels Beweisen plädiert, was die Kammer offenbar mit leicht pikierten Blicken kommentierte. Offenbar hatten die Richter erwartet, ich schlösse mich dem Verurteilungsantrag der Staatsanwaltschaft an. Aber hey, das ist nun mal nicht mein Job.

Das waren jetzt nur einige der geplanten Änderungen. Alle zu erörtern, würde hier den Rahmen sprengen. Zusammenfassend kann ich aber nur feststellen, dass das kein großer Wurf ist. Allenfalls ein Wurf für den Papierkorb.

Wichtige Rechte der Verteidigung werden weiter gekappt, ohne dass es dafür ein nachvollziehbares Bedürfnis gibt. Eine echte Modernisierung – wie sie mehrfach von Seiten des DAV vorgeschlagen wurde – bleibt hingegen aus.

Dass ausgerechnet eine Rechtsanwältin als Justizministerin so einen kruden  Mist als Modernisierung durchwinkt, tut schon weh. Bei der aktuellen Namensgebung für Gesetze würde ich dieses als „Kurzer Prozess Gesetz“ verkaufen. Kommt bestimmt gut an.

Am Ende wird es aber wie mit so vielen neuen Gesetzen mit so vielen schönen neuen Namen sein: das Bundesverfassungsgericht wird große Teile der Reform gleich wieder aufheben. Und das ist auch gut so.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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