Anwalt in Wut – Berufspflichten des Strafverteidigers

Können Sie sich vorstellen, dass ein Strafverteidiger seinen Mandanten öffentlich als Kanaille und Früchtchen beleidigt? Darf er das? Ein aktueller Anlass sich mit den Berufspflichten des Anwalt zu beschäftigen.


Bild von philm1310 auf Pixabay
Ich traute meinen Ohren nicht, als ich das Video eines nicht völlig unbekannten Strafverteidigers auf dessen Facebookseite sah und hörte, was er da so von sich gab. Ich hörte mir das mehrfach an, aber es gab keinen Zweifel. Der Anwalt nannte seinen Mandanten öffentlich eine Kanaille und plauderte munter darüber, wann der ohne Papiere nach Deutschland gekommen sei, wie viele Vorstrafen er hat, dass es nun, weil er nicht zum Termin gekommen sei, einen Sitzungshaftbefehl gäbe und dass er das alles ganz schlimm findet. Aber sehen Sie selbst:

 

Wenn das stimmt, was der Kollege Hannig hier so erzählt, d.h. wenn das nicht eine völlig frei erfundene Geschichte über einen nicht existenten Mandanten sein sollte, die nur zum Zweck einer politischen Meinungsäußerung gegen die Asylpolitik und das Funktionieren des Rechtsstaats erzählt wird, ja, wenn das also stimmt, dann empfinde ich das als ziemlich üble Sache.

Möchten Sie das?

Möchten Sie, dass Ihr Verteidiger Sie in der Öffentlichkeit als „Früchtchen“ und „Kanaille“ bezeichnet? Möchten Sie, dass Ihr Verteidiger erst in der Hauptverhandlung von Dingen erfährt, die er bei gründlichem Aktenstudium bereits der Akte hätte entnehmen können? Was würden Sie von Ihrem Verteidiger erwarten, wenn er – auch ohne Ihren Namen zu nennen – solche Sprüche ablässt? Ja darf der das denn überhaupt?

Ich denke nein.

Zunächst einmal ein paar Worte zur Rolle des Strafverteidigers.

Als Strafverteidiger macht man sich allgemein nicht besonders beliebt. Das hängt damit zusammen, dass viele Menschen die Rolle des Verteidigers nicht oder vollkommen falsch verstehen. Klar werden wir Verteidiger in der Regel für Menschen tätig, die eine Straftat begangen haben. Ob das wirklich der Fall ist, weiß man allerdings immer erst, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und nicht schon, wenn die BILD oder das ungesunde Volksempfinden einen Tatverdächtigen bereits als schuldig verurteilt haben. Irgendwann gewöhnt man sich daran, wegen seines Berufs als emotionsloses Arschloch angesehen zu werden, Drohmails zu bekommen, im Internet verdächtigt zu werden, selbst „auf Kinder zu stehen“, weil man einen „Sexopa“ oder den „Psycho-Sextäter“ verteidigt. Solche Anfeindungen gehören mittlerweile leider einfach dazu.

Kein gerechtes Urteil ohne Verteidiger

Jeder Verteidiger – und auch die meisten Richter und Staatsanwälte – wissen allerdings, dass ein gerechtes Urteil nur möglich ist, wenn der Angeklagte konsequent verteidigt wird. Das bedeutet auch, dass ein Richter, der merkwürdige Sprüche macht, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden muss. Das bedeutet auch, dass Beweisanträge gestellt werden, dass die Zeugen, auch vermeintliche Opfer intensiv befragt werden müssen, auch wenn ihnen oder auch Ihnen das nicht gefällt. Auch, ob eine Zeuge tatsächlich Opfer ist, weiß man erst, wenn das Verfahren beendet ist und nicht schon vorher.

Wenn ein Prozess sich durch Verteidiger-Anträge verlängert, wird immer die Verteidigung beschuldigt, das Verfahren zu verzögern. Tatsächlich ist es aber doch so, dass ein erfolgreicher Antrag nur zeigt, dass Staatsanwaltschaft und Gericht vorher etwas übersehen haben. Warum richtet sich dann der Verzögerungsvorwuf nicht gegen die?

Das Arschloch an Ihrer Seite

Wenn ich jetzt verrate, dass es mir und meinen Kollegen sogar Freude macht, Angeklagten beizustehen, sie vor menschenunwürdiger Behandlung zu schützen, wackelige Anklagen zu zerlegen und lügenden Zeugen ihre Lügen nachzuweisen, dass es Spaß macht, undichte Stellen in einer Indizienkette aufzudecken, Vorurteile zu widerlegen und vermeintlich sichere Beweise zu entkräften, wird das vermutlich manchen in seiner Einschätzung „Arschloch“ bestärken. Macht nichts. Wir können das ab.

Aber glauben Sie mir, wenn Sie der Angeklagte sind – und das kann schneller gehen, als Sie meinen – werden Sie froh sein, wenn so ein „Arschloch“ an Ihrer Seite ist, dass seine Arbeit ernst nimmt und nicht nur als Geständnisbegleiter neben Ihnen sitzt oder jemand, der hinter Ihrem Rücken über Sie herzieht.

Verschwiegenheitspflicht

Eine ganz wesentliche Basis des Vertrauensverhältnisses von Mandant und Anwalt ist die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts. Ist ja auch klar, dem müssen Sie alles erzählen können, ohne dass Sie befürchten müssen, dass er davon etwas weiter tratscht. Wenn Sie ihm nicht alles erzählen, kann das böse in die Hose gehen, denn nur, wenn er von Ihnen die Fakten bekommt, kann er Sie auch optimal verteidigen. Das ist wie beim Arzt, der auch nur eine vernünftige Behandlung machen kann, wenn Sie ihm auch peinliche Dinge erzählen können. Oder wie beim Priester, bei dem Sie, sofern Sie katholisch sind, die Beichte ablegen. Nicht umsonst wird der heilige Nepomuk als Schutzpatron der Verschwiegenheit (manche meinen auch, neben den Priestern, der Anwälte) bezeichnet. Der hatte das sehr ernst mit der Verschwiegenheit genommen und war dafür gefoltert und ermordet worden.

Das mag nun nicht jedermanns Sache sein, aber wenn jemand nicht bereit oder dazu in der Lage ist, ihm anvertraute Tatsachen für sich zu behalten, dann kann er ja ohne Weiteres einen anderen Beruf als ausgerechnet den eines Berufsgeheimnisträgers wählen.

Die Verschwiegenheitspflicht des Anwalt ist nun nicht nur irgendeine fromme Idee, sie ist vielmehr von fundamentaler Bedeutung für das Mandatsverhältnis. Und deshalb ist sie auch strafrechtlich und berufsrechtlich strafbewehrt. Wer diese Verschwiegenheit verletzt ist sehr schnell seine Zulassung los.

Im Strafgesetzbuch regelt das der § 203 StGB.

203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5.

Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6.

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

7.

Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Amtsträger,

2.

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.

Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.

als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

2.

als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3.

nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Das Berufsrecht der Anwälte, geregelt in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), erläutert die Berufspflichten über die Verschwiegenheitspflicht hinaus noch etwas genauer:

§ 43a Grundpflichten

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Innerhalb der Verschwiegenheitspflicht liegt also alles -ja alles-, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, d.h. alles was der Mandant ihm erzählt, aber auch alles, was er aus der Akte oder im Zusammenhang mit dem Verfahren aus anderer Quelle weiß. Darüber hat er zu schweigen, bis er schwarz wird. Ärger, Wut, überbordender Ärger über „das System“, politische Ambitionen oder Marketing in eigener Sache rechtfertigen nicht, dass ein Anwalt sich über solche Dinge äußert. Weiß er also aus der Akte, dass, wie oft und wofür sein Mandant vorbestraft ist, dann darf er das nicht weitergeben. Wird das in der öffentliche Hauptverhandlung erörtert, dann sieht das wieder anders aus, wobei auch da eigentlich kein rechtfertigender Grund erkennbar ist, warum der eigene Verteidiger den Mandanten in der Öffentlichkeit bloßstellen sollte.

Sachlichkeit

Neben der reinen Verschwiegenheitspflicht trifft den Anwalt – wie sie oben lesen können – nach § 43a Abs. 3 BRAO eine weitere Pflicht, nämlich die der Sachlichkeit.

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben. Einen Mandanten öffentlich als Kanaille und Früchtchen zu bezeichnen und sich öffentlich zu wünschen, dieser wäre längst vor mutmaßlicher Begehung seiner Straftat abgeschoben worden, ist schon ein starkes Stück und eindeutig eine herabsetzende Äußerung. Das mögen die Hannigfans, die mich als Primaten bezeichnen vielleicht nicht verstehen, womöglich auch, weil sie nicht wissen, was der Begriff „Kanaille“ bedeutet, aber das ändert ja nichts an der Tatsache.

Nun wurde dem Kollegen von seinen zahlreichen Facebookfans, die ihn als mutigen Mann und gar als „Whistleblower“ feiern und mit Edward Snowden vergleichen, weil er sich gerade nicht um irgendwelche Vorschriften schert, sondern „die Wahrheit“ ausspricht, zugute gehalten, dass ihm einfach der Kragen geplatzt sei. Okay. Kann ich verstehen, dass Laien so denken. Aber im speziellen Fall – wie gesagt falls es diesen Fall überhaupt gibt und er nicht nur eine Erfindung aus politischen Motiven ist – soll es sich um eine Pflichtverteidigung gehandelt haben. Zum einen wird man in aller Regel vom Gericht vorher gefragt, ob man bereit ist, eine Pflichtverteidigung zu übernehmen und nur ganz selten dazu „genötigt“, zum anderen kann man sich auch entpflichten lassen, wenn man es mit seinem Gewissen nicht in Einklang bringt, einen bestimmten Mandanten zu vertreten. Man wird zwar nicht einfach so entpflichtet, weil man keinen Bock mehr hat, aber bei einem gestörten Vertrauensverhältnis klappt das in aller Regel. Es gibt also absolut keinen Grund, seinen echten oder gespielten Ärger in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Und wenn man seine eigenen Emotionen in diesem Beruf nicht unter Kontrolle hat, mag es der falsche Beruf sein.

Widerstreitende Interessen?

Nach §4 BRAO darf der Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten, also zum Beispiel nicht zwei in einer Strafsache involvierte. Die Frage ist, ob der Verteidiger einen Mandanten vertreten darf, den er offenbar verabscheut und der sich entgegen der politischen Überzeugung des Anwalts noch in Deutschland befindet, obwohl er nach dessen Meinung eigentlich abgeschoben gehört. Kann jemand, der sich so über den Mandanten äußert, seine eigenen Überzeugungen und Interessen tatsächlich so weit nach hinten stellen, dass eine echte Verteidigung noch möglich ist? Ich kann es mir kaum vorstellen.

Die Fanbase jubelt

Die Fans des Kollegen, die ganz interessante Ansichten darüber haben, was mit straffälligen Flüchtlingen zu geschehen habe, z.B. gleich abschieben ohne Verfahren oder auch gemeinsam mit mir in einen Sack stecken, das sind die, die sich in erster Linie darauf konzentrieren, dass „solche Verbrecher“ gar nicht verteidigt werden sollten. Die Meinung kann man natürlich vertreten. Auch verfassungswidirge Meinungen darf man haben und strunzdumme sowieso. Auf meine Frage, ob sie denn das – aus meiner Sicht völlig korrekte – Verhalten des Kollegen Hannig, den mutmaßlichen Lübcke-Mörder sein umfangreiches Geständnis widerrufen zu lassen, auch irgendwie Scheiße fänden, bekam ich keine Antwort. Schön fand ich die ziemlich sinnfreie Antwort eines Wutbürgers, „AfD an die Macht, Stasi in den Knast“, der meine Frage, ob ihm bekannt sei, dass der Kollege in seiner frühen Erwachsenenzeit für die Stasi gearbeitet habe, ebenfalls nicht mehr beantwortete.

Rechtsanwaltskammer

Das Verhalten des Kollegen wurde, wie mir berichtet wurde, von anderen Strafverteidigern sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet. Mag sein, dass das Video noch so haarscharf unter der Strafbarkeitsgrenze segelt, weil kein Name des Mandanten genannt wurde. Standesrechtlich würde ich das allerdings nicht allzu locker sehen, denn unsere Mandanten müssen sich absolut darauf verlassen können, dass ihnen ihr Verteidiger nicht in den Rücken fällt und sie in der Öffentlichkeit als Kanaille und Früchtchen bezeichnet. Wäre ich der betroffene Mandant, ich würde mir jedenfalls einen anderen Verteidiger suchen, schon weil ich nicht von jemandem verteidigt werden möchte, der sich eigentlich wünscht, dass ich umgehend ausgewiesen würde. Vielleicht sollte der Kollege Hannig ja bei den in Betracht kommenden Gerichten niederlegen, dass er keine Pflichtverteidigung von geduldeten, ausreisepflichtigen Verdächtigen mehr haben möchte, weil ihm lieber wäre, denn die gleich abgeschoben würden. Nur so eine Idee.

Es geht mir nicht darum, die politischen Aktivitäten des Kollegen zu kritisieren. Da kann er machen, was er möchte. Ob er rechts, links, braun,blau, rot oder grün ist, ist mir völlig egal. Da kann er auch seine Wahrheiten verbreiten. Es geht mir nur und ausschließlich darum, dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten zu keinem Zeitpunkt in den Rücken fallen darf. Und das hat er zweifellos getan.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

More Posts - Website