Therapie statt Strafe – Warum nur bei Drogen?

Für Straftäter, deren Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht, gibt es die Möglichkeit der Therapie statt Strafe. Warum nur für die? Ein Reformvorschlag von Kolumnist Heinrich Schmitz


Bild von Manfred Antranias Zimmer auf Pixabay

Jupp

Jupp macht Endstrafe. Er hat keine Chance auf eine vorzeitige Aussetzung seiner Strafe zur Bewährung nach der Hälfte oder nach Zweidritteln. Er hat auch keine Chance auf eine Verlegung in den offenen Vollzug. Er muss seine Strafe bis zum letzten Tag absitzen. Jupp ist Alkoholiker.

Jupps Säuferkarriere begann mit 15. Da trat er in die Jugendfeuerwehr ein. Was soll man in einem Eifeldorf sonst auch groß machen. Jupp ist Biodeutscher über viele Generationen. Seine Vorfahren haben das Dorf nie verlassen. Heile Welt in sauberer Umwelt. Ein reges Vereinsleben, eine Fußballmannschaft, die in der Kreisliga spielt, seit es die gibt, Kegeln, Dorfkirmes, Kirchenchor und eine Bushaltestelle sowie eine Kneipe als Treffpunkt. Bei der Jugendfeuerwehr fing die Sauferei an. Nach den Übungsstunden wurde regelmäßig gelöscht. Meistens mit Bier, dem deutschesten aller Getränke. Ab und an gab es auch mal ein paar Kurze dazu. Jupp soff mit, er gehörte dazu. Mit dem Alkohol fühlte er sich gut. Ansonsten lief es nicht so rund. Eine Ausbildung brach er ab, weil er die Berufsschule nicht packte. Lernen war noch nie sein Ding gewesen. Also machte er ein paar Aushilfsjobs. Seine Eltern warfen ihn raus und er kam bei seiner Oma unter. Immerhin schaffte er den Hauptschulabschluss und sogar den LKW-Führerschein. Einen Job als Fahrer bekam er ebenfalls. Allerdings wurde er da nicht bezahlt. Das Arbeitsverhältnis währte nur kurz. Bei der Feuerwehr flog er raus, weil er ein paar Übungsstunden verpasste und eine Prüfung versäumte.

Aus Wut und Rache fing  Jupp an, die Feuerwehr zu ärgern, indem er mitten in der Nacht kleine Brände legte. Nichts Weltbewegendes. Meistens Papiermülltonnen oder die Tageszeitung, die abholbereit für den Boten am Straßenrand abgelegt war. Manchmal rief er auch nur hacke-dicht den Notruf an, damit seine Exkollegen ausrücken mussten. Nach und nach rutschte Jupp immer mehr ab. Als die Oma starb, stand er auf der Straße, weil die Erben, u.a. seine Mutter, die Wohnung auflösten. Er lebte auf der Straße. Nicht mehr in seinem Dorf, das wäre ihm peinlich gewesen. Nein, in der großen Stadt. Geld „verdiente“ er sich durch eine spezielle Form der Grabpflege. Er klaute frische Blumen und Sträucher von Gräbern und verkaufte die an andere Friedhofsbesucher, die gerade bei der Grabpflege waren. Er räumte auch den ein oder anderen Opferstock aus, um sich ein paar Pfennige herauszuangeln. Irgendwie musste er ja seinen Suff finanzieren. Und ohne ging es nicht mehr. Es folgte eine lange Liste von Strafen. Zunächst Geldstrafen, die er natürlich nicht bezahlen konnte, dann Freiheitsstrafen zur Bewährung mit der Auflage eine Therapie zu machen – was er nicht schaffte – und dann die erste und zweit und dritte Strafe ohne Bewährung. Bei der ersten Strafe wurde er noch in einer Entziehungsanstalt untergebracht, dort aber nach kurzer Zeit entlassen, weil er nach Einschätzung der Therapeuten nicht therapiefähig war. Tatsächlich hatte er die Therapie verweigert, weil sie – so empfand er das – aufgezwungen worden war. Irgendwann waren dann alle Bewährungen widerrufen und es hatten sich ein paar Jahre angesammelt, die er nun verbüßt. In ein paar Monaten ist die Strafe abgebrummt, und dann wird er entlassen. Und dann?

Rehab – No, no,no

Jupp hat noch nie eine Langzeittherapie gemacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nach der Haft wieder säuft, ist trotz der Zwangsabstinenz im Vollzug hoch. Strafrechtlich ist der Drops zunächst gelutscht.

Hätte Jupp statt der legalen deutschen Droge Bier, illegale Drogen konsumiert, so hätte es noch einen anderen Weg gegeben.

Der Umgang mit Süchtigen ist im Strafrecht eher merkwürdig geregelt. Wenn bei dem Begriff Süchtige jetzt von Ihrem geistigen Auge ausschließlich die Konsumenten von illegalen Drogen auftauchen sollten, sind sie in einer Gesellschaft mit dem Gesetzgeber. Das ist in diesem Fall allerdings eine schlechte Gesellschaft. Weil die illegalen Drogen vom Gesetzgeber als brandgefährlich angesehen wurden und werden, hat er bei diesen einen im Prinzip ganz brauchbaren Weg eingeschlagen, um drogenabhängige Straftäter zu einer Therapie zu bewegen, „Therapie statt Strafe“.

Geregelt ist das im § 35 BtmG und gilt für Straftäter, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden, beziehungsweise bei einer längeren Strafe nicht mehr als noch zwei Jahre abzubrummen haben, wenn – ja wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.

Welche Tat das war, ist egal. Es geht also nicht nur um originäre Betäubungsmittelstraftaten wie Einfuhr, Besitz, Herstellung oder Handel oder was auch immer von oder mit Drogen, sondern es kann sich um jede Straftat handeln. Das kann zum Beispiel Beschaffungskriminalität jeder Art sein, aber auch jedes andere Delikt, solange der Grund dafür in der Betäubungsmittelabhängigkeit liegt.

Nochmal, das bedeutet, dass ein bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilter Täter dem Knast dadurch entgehen kann, dass er sich selbst um eine Therapie kümmert und die dann auch konsequent durchzieht.

Chancen für die Gesellschaft

Wegen ihrer Abhängigkeit haben Süchtige häufig eine schlechte Sozialprognose und damit oft keine Chance auf eine Bewährungsstrafe. Das ist klar, denn wer täglich Geld für Drogen braucht, kann die selten von seinem Einkommen oder seinen Sozialleistungen finanzieren. Der nächste Handtaschenraub, Ladendiebstahl oder Betrug ist abzusehen, oft auch Schlimmeres.

Diese eigentlich nicht vorhandene Bewährungschance können sich die Abhängigen aber über den § 35 BtmG durch die Therapie dann doch noch im Nachhinein erarbeiten und gleichzeitig etwas gegen ihre Sucht tun. Feine Sache und relativ häufig von Erfolg gekrönt.

Die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in der Therapieeinrichtung wird auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Der Rest wird dann in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt. Ein sehr gutes Gesetz, um Süchtige mit sanftem Druck zu einer Therapie zu bewegen. Wird die Therapie nicht angetreten oder abgebrochen, geht’s doch noch in den Knast.

Alkoholsüchtige in den Bau

Und jetzt kommt der große Unfug. Dieser Grundsatz „Therapie statt Strafe“ greift nur für Betriebssystemunabhängige. Als Alkoholiker guckt man da blöde in „Flasche leer“.

Da der Gesetzgeber aber unter Betäubungsmitteln nur die unterschiedlichen Substanzen versteht, die er nach einem nicht durchschaubaren und nicht nachvollziehbaren System im BtmG zu solchen erklärt hat, und nicht die Getränke, die man sich so als Abgeordneter zur Entspannung in den Kopf kippt, fällt der Alkohol nicht darunter. Das ist doppelter Unfug.

Zum einen ist Alkohol eine zwar legale, aber recht gefährliche Substanz. Rund ein Drittel aller angezeigten schweren und gefährlichen Körperverletzungen werden unter Alkoholeinfluss verübt. Alkohol enthemmt und schwächt die Selbstkontrolle.

Zum anderen schädigt eine Alkoholsucht beim Betroffenen nicht nur die Leber, sondern auch das Hirn und die Persönlichkeit. Ich habe schon so viele arme Menschen verteidigen dürfen, die sich im Laufe der Zeit ihre Birne bis in den Bereich des Schwachsinns weg gesoffen haben. Ganz legal. Der körperliche und geistige Verfall eines Alkoholikers, sowie sein sozialer Abstieg, die Zerstörung von Familien und Beziehungen sind erschütternd. Und trotzdem gibt‘s den Stoff an jeder Ecke und oft genug ohne jede Alterskontrolle.

Wenn nun jemand von diesen Alkoholsüchtigen im Suff eine Straftat begeht, dann sieht es – jedenfalls im Wiederholungsfall – eher finster aus mit der Bewährung. Unbehandelt besteht da nämlich die Wiederholungsgefahr jederzeit. Solange die weiter trinken, wird sich daran, wie bei Jupp, auch nichts ändern.

Es gibt zwar die Möglichkeit einer zwangsweise Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB – die es auch für die BtM-Abhängigen gibt – es gibt aber eben nicht die gesetzliche Chance, freiwillig eine Therapie zu beginnen, um die Haft zu vermeiden. Klar, man kann versuchen, noch vor der Hauptverhandlung einen Therapieplatz zu bekommen, aber das klappt nicht immer so schnell wie es nötig wäre, denn nur eine bereits länger laufende Therapie kann ernsthaft als Bewährungsargument greifen.

Gerade die Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit sind wichtig für den Therapieerfolg. Bei der zwangsweisen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sitzen viele einfach ihre Zeit ab, einige, wie Jupp, nur, weil sie etwas gegen Zwang haben. Dem Alkoholiker ist der Weg über den § 35 BtmG zur Zeit versperrt.

Reformvorschlag

Falls sich der Gesetzgeber bei diesem Unfug etwas gedacht haben sollte, so hat er niemandem verraten, was das war. Immer der große Laber über Verhütung von Kriminalität, aber an ganz simplen Stellschrauben zu drehen, scheint nicht möglich.

Dass hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt, ist offenkundig. Warum der Konsument einer legalen Droge schlechter gestellt werden soll als der Konsument einer illegalen Droge, kann ich nicht beantworten. Vielleicht müsste man, um die Antwort zu finden, vorher bewusstseinserweiternde Drogen konsumieren.

Warum es da bisher noch keine Verfassungsbeschwerde gab, weiß ich auch nicht. Bei der nächsten Gelegenheit wird es die aber geben. Es sei denn, der Gesetzgeber würde diese ungerechte Benachteiligung der Alkoholkonsumenten schnell beseitigen. Der hat doch sonst auch ein Herz für Alkohol, was angesichts der dadurch in die Kasse „gespülten“ Milliardensummen verständlich ist.

Ich schlage daher wie bereits vor vier Jahren erneut vor, die §§ 35, 36 BtmG aus dem Betäubungsmittelgesetz rauszulösen und in den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs aufzunehmen. Der Begriff Betäubungsmittelabhängigkeit bräuchte nur durch den der „stoffgebundenen Suchtmittelabhängigkeit“ ausgetauscht zu werden, und schon könnte auch der Alkoholiker „Therapie statt Strafe“ machen. Man könnte auch das „stoffgebundene“ Weglassen und damit zusätzlich weiteren Menschen mit Suchterkrankungen einen Weg öffnen, ihre für sie selbst und die Gesellschaft gefährliche Sucht in den Griff zu bekommen, statt untherapiert in einer JVA zu hocken.

Vielleicht wäre dieser an einem Nachmittag geschriebene Gesetzesentwurf ja mal was Schönes für eine Allparteienkoalition. Was dem entgegenstehen sollte, sehe ich nicht. In diesem Sinne liebe Abgeordnete, ein Prost auf Ihre Gesundheit!

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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