Irre – Wenn psychisch kranke Menschen morden

Tötungsdelikte von psychisch kranken Menschen erschrecken uns immer mal wieder. Aber was geschieht eigentlich mit denen? Und kann man solche Taten wirklich verhindern? Die Samstagskolumne von Heinrich Schmitz


Bild von LeFox auf Pixabay

Am 6. Dezember des vergangenen Jahres hatte ein 39-jähriger Mann am Kölner Roncalliplatz einen Passanten mit einem Messer schwer verletzt. Die Anklage lautete auf Mordversuch und gefährliche Körperverletzung. Am Dienstag wurde er freigesprochen. Das Gericht stellte seine Schuldunfähigkeit fest.

Der in der Schweiz lebende Eritreer, der vorige Woche in Frankfurt ein Kind tötete, indem er es vor einen ICE stieß, soll unter Wahnvorstellungen gelitten haben. Womöglich auch er ein Fall von Schuldunfähigkeit? Das weiß man noch nicht. Das muss ein Gericht klären.

Eine Polizistin, die 2002 eine Frau in einer Kirche in meinem Heimatort erwürgte. Auch sie schuldunfähig. Stimmen hatten ihr befohlen zu töten. Die Psychose war durch die ärztlich veranlasste Absetzung von Hormonen ausgelöst worden.

„Ach hör mir doch mit psychischen Erkrankungen auf, ich kann das nicht mehr hören.“ Ich weiß nicht wie oft ich mir das schon anhören durfte. Aber es hilft ja nichts. Immer wieder muss ich erklären, warum bestimmte psychisch kranke Täter freigesprochen werden, ja freigesprochen werden müssen, auch wenn sie scheußlichste Taten begangen haben. Das liegt an unserem Strafrechtssystem. Das ist nämlich ein Schuldstrafrecht, d.h. bestrafen kann man jemanden für eine Tat nur, wenn die Komponenten Tatbestandserfüllung, Rechtswidrigkeit und Schuld alle drei vorliegen.

Dabei verrät das Strafgesetzbuch uns gar nicht positiv, was eigentlich diese Schuld ist, sondern es sagt uns nur, wann die nicht vorliegt.

§ 20

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Störung

Voraussetzung für diese Schuldunfähigkeit ist also erst mal , dass der Täter einen der vier genannten psychischen Defekte aufweist. Klingt einfach, ist es aber nicht, denn es handelt es sich hier weder um eindeutig medizinisch-psychiatrische noch um eindeutig juristische Begriffe. Die medizinischen Begriffe stammen aus der Zeit vor 1975 und würden heute nicht mehr so verwendet werden, sie gelten in der heutigen forensischen Psychiatrie, die überwiegend die Terminologie des ICD-10 (Gruppe F, Schlüssel F00-F99) verwendet und daher von »Störungen« spricht, als veraltet.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit in § 20 ausdrücklich nur auf bestimmte physische und psychische Defekte beschränkt und damit die Wertentscheidung getroffen, dass bei anderen Persönlichkeitsdefekten der Täter generell als schuldfähig zu betrachten ist.

Es wäre im Rahmen einer Kolumne zu umfangreich, nun alle in Betracht kommenden Störungen zu erörtern. Halten wir aber einfach fest, dass es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der chronisch aber auch akut und rückbildbar sein kann.

Nur so eine Störung zu haben, macht aber nicht schuldunfähig. Nicht jede der genannten Störung führt zwingend zu einer Schuldunfähigkeit, wie auch betont werden muss, dass psychische Erkrankungen keineswegs häufiger zu Straftaten führen als seelische Gesundheit. Es gibt nicht den geringsten Grund, psychisch kranke Menschen unter einen Generalverdacht zu stellen.

Einsichts- und Handlungsfähigkeit

Erst wenn durch die Störung die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln entfallen ist, liegt eine Schuldunfähigkeit vor.

Das bedeutet, der kann nichts für seine Tat, ganz gleich wie furchtbar die ist.

Und bevor Sie sich jetzt aufregen, dass das dem Opfer ja auch nichts hilft und das lebenslang leiden muss oder gar schon tot ist und seine Angehörigen lebenslang leiden, denken Sie einmal darüber nach, dass so eine Störung auch Sie, ja Sie, die Sie das hier gerade lesen im nächsten Moment ergreifen kann und Sie – schändlicherweise ohne die Kolumne zu Ende zu lesen und diese bei Facebook zu teilen – in die Küche rennen, sich ein Fleischermesser greifen und Ihren Kindern oder auch fremden Kindern den Hals abschneiden, weil Sie die für Teufel halten, die Sie nun umgehend töten müssen. Glauben Sie nicht? Seien Sie da mal nicht zu sicher.

Wer also schuldunfähig ist, kann nicht bestraft werden. Er hat ja keine Schuld auf sich geladen. Deshalb muss er auch freigesprochen werden.

Aber das bedeutet nun nicht, dass der Täter als freier Mann aus dem Gericht marschieren kann, jedenfalls dann nicht, wenn weiterhin die Gefahr besteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholt. Besteht diese Gefahr nicht – wie im Beispiel der würgenden Polizistin, deren Psychose auf einer abgesetzten Hormontherapie beruhte, die zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits vollständig verschwunden war –, ist der Freispruch der Endpunkt des Verfahrens und das war es dann.

Maßregelvollzug

Bei denen, die weiterhin eine Gefahr darstellen, ist klar, dass diese einen Anspruch auf Therapie und die Bevölkerung einen Anspruch darauf hat, dass die nicht draußen herumrennen. Zu diesem Zweck gibt es die Unterbringung im Maßregelvollzug, d.h. in einer forensischen Psychiatrie.

§ 63

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die erste Voraussetzung für eine letztlich zeitlich unbegrenzte Unterbringung im Psychiatrieknast, also einer geschlossenen forensischen Psychiatrie, besteht darin, eine Straftat zu begehen. Was für eine Straftat das ist, ist im Prinzip egal, von ganz kleinen Bagatelldelikten einmal abgesehen. Aber auch bei denen kann die Masse es bringen. Trotzdem kann man mal ganz grob sagen, dass eine schwere Anlasstat einen der „Klapse“ grundsätzlich deutlich näher bringt als eine leichtere. Bei Sexualstraftaten ist die Unterbringung besonders schnell da, was nicht unbedingt richtig sein muss.

Die zweite Voraussetzung ist, dass man bei Begehung der Tat entweder schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war. Da fängt der ganze Rätselflug schon an. Ob jemand schuldunfähig ist, wird von einem Gericht entschieden. Das ist also nicht etwa eine medizinisch-psychiatrische, sondern eine rechtliche Frage. Der Sachverständige hilft nur mit scheinbar wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Manchmal lässt die Frage sich auch ganz einfach beantworten. Wer felsenfest der Überzeugung ist, er müsse – wie die Polizistin – die Befehle von Stimmen befolgen und in deren Auftrag die Welt von bösen Menschen befreien, indem er sie in einer Kirche erwürgt, dürfte in aller Regel erkennbar krank sein. Daran ändert auch nichts, dass ein amerikanischer Präsident einmal gesagt haben soll, er habe seinen Einmarschbefehl in den Irak im Gespräch mit Gott erhalten. Da gibt es schon noch Unterschiede und für amerikanische Präsidenten ist das deutsche Recht ebenso wenig zuständig wie für Gott.

Aber nicht jeder, der mit Gott unmittelbar spricht, hat so viel Entgegenkommen zu erwarten. Ein Mandant von mir, der sich lediglich für einen weiteren Sohn Gottes hielt, also für einen späten Bruder von Jesus, nicht mal für ihn selbst, und nicht mal in den Irak, sondern nur in Geschäfte einmarschiert ist, um dort zu klauen, genießt die Segnungen des Aufenthalts in der Psychiatrie seit mittlerweile rund 20 Jahren. Und das, obwohl er ebenfalls sagte, Gott habe ihm ausdrücklich erlaubt, sich die Sachen zu nehmen. Schließlich habe er ja alles erschaffen. Nun ja. Dumm gelaufen.

„Paranoide Psychosen des schizophrenen Formenkreises“ werden relativ häufig diagnostiziert, wenn jemand von Dingen redet, die anders niemand glauben will. Das könnte auch Gustl Mollaths damaliges Problem gewesen sein. Dass niemand ihm geglaubt hat. Schwarzgeldverschiebungen? Ach geh weg, wer glaubt denn so was?

Manchmal ist das mit der Schuldfähigkeit aber auch gar nicht so einfach zu beantworten. Und da Richter nun einmal keine Psychiater sind, schlägt dann die wahre Stunde der Psycho-Gutachter. Das sind meistens Psychiater und/oder Psychologen. Die „explorieren“ dann den Angeklagten mal mehr oder weniger gründlich. Manchmal auch gar nicht selbst, sondern aus den Akten.

Einmal irre, immer irre

Ganz gefährlich wird es für den Angeklagten, wenn er vorher schon einmal Kontakt mit einem Psychiater hatte. Wenn es schon mal eine Diagnose gab. Das kann auch in grauer Vorzeit gewesen sein. Während es bei verschiedenen Richtern erstaunlicherweise gerne mal verschiedene Urteile geben kann, scheint bei psychiatrischen Gutachtern bis auf wenige Ausnahmen eine berufsbedingte Neigung zu geben, die früheren Diagnosen ihrer Kollegen grundsätzlich als zutreffend zu unterstellen und 1:1 zu übernehmen. Einmal irre, immer irre.

Natürlich gibt es auch sehr gute und renommierte Gutachter, die diese Gefahr kennen und auch beachten. Das Problem ist nur, dass diese wenigen Topleute selbstverständlich permanent ausgebucht und oft nicht schnell genug verfügbar sind. Pech gehabt, wenn man dann einen weniger Qualifizierten erwischt. Was da so alles passieren kann, kann sich bestimmt jeder vorstellen. Der Horror nimmt seinen Lauf. Wohl dem, der dann wenigstens einen Verteidiger hat, der in der Lage ist, das Gutachten zu zerpflücken. Aber auch die sind eher dünn gesät und mancher Pflichtverteidiger ist schon froh, wenn er bei jeder Überprüfung eine sichere Vergütung aus der Staatskasse bekommt.

Wenn das Gericht also mit Hilfe eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden ist, wird es langsam reichlich ungemütlich für den Angeklagten.

Es ist ein leider unausrottbares Gerücht, dass Verteidiger versuchen würden, ihren Mandanten für „bekloppt“ erklären zu lassen, damit der nicht bestraft wird. Im Gegenteil. Wer als Verteidiger nicht selbst völlig irre ist, wird das im Interesse des Mandanten immer zu vermeiden suchen.

Denn jede normale, zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ist besser als die Unterbringung in der Psychiatrie. Die endet nämlich oft erst mit dem Tod. Lebenslang im Kuckucksnest.

Noch ist es aber nicht ganz so weit.

Erst mal muss das Gericht feststellen, ob vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Wie macht man das?

Die Prognose

Die Abteilung Precrime gab es ja nur bei „Minority Report“ und nicht in der Realität. Weder Richter noch Psychiater sind „Precogs“ und wissen daher nicht, ob jemand in der Zukunft eine Straftat begehen wird. Auch hier gibt es wieder relativ klare Fälle von notorischen Wiederholungstätern, aber die sind eher selten. In allen anderen Fällen sind die sogenannten Legalprognosen letztlich als Wissenschaft verpackte Spekulationen vonseiten der Gutachter und als Gewissheiten verpackte Spekulationen der Gerichte. Kaffeesatzlesen als Form der Überzeugungsbildung.

Es wundert nicht, dass die Urteilsbegründungen gerade an diesen Stellen im Urteil stets eine verbale Gewissheit behaupten, die tatsächlich gar nicht vorhanden sein kann. Das Risiko einer Fehlentscheidung ist an keiner Stelle einer Entscheidung höher als bei der Prognose künftigen menschlichen Verhaltens. Deshalb ersetzen starke Worte oft starke Argumente.

Der renommierte Gutachter Norbert Leygraf, Leiter des Instituts für forensische Psychiatrie in Essen, sagte einmal in einem „Spiegel“-Gespräch:

Von uns Gutachtern erwartet man immer, dass wir vorhersagen, wer rückfällig wird und wer nicht. Aber das geht nicht. Gefährlichkeit ist ein Konstrukt: Wie hoch ist die Gefahr des Rückfalls, wie schnell geschieht er, wie schwer ist die Tat? Es gibt Menschen mit einer sehr hohen Rückfallgefahr, die können wir mittlerweile relativ gut identifizieren. Aber ich kann für keinen Menschen garantieren, dass er nicht doch noch eine schwere Straftat begeht, nicht mal für mich selber.“ („Spiegel“ Nr. 24/10.6.13, Seite 44)

So banal diese Äußerung eigentlich erscheint, es macht gerade einen guten Sachverständigen aus, dass ihm diese einfache Wahrheit immer bewusst ist und vor allem, dass er diese auch offen äußert. Hört man manchen Sachverständigen vor Gericht, so könnte man glauben, dass er seine Erkenntnisse für absolut richtig hält. Manchmal frage ich mich, ob diese überschäumende Selbsteinschätzung nicht auch schon Krankheitswert haben könnte. Je schlechter der Gutachter, umso größer die geäußerten Gewissheiten.

Selbst wenn mit standardisierten Tests gearbeitet wird, können die auch nur ein statistisches Risiko auswerfen und keine sichere Aussage über den Einzelfall. Wenn jemand nach so einem Test mit einem statistischen Risiko eines Rückfalls von 70 Prozent eingestuft wird, dann bedeutet das natürlich im Umkehrschluss, dass es eine 30-Prozent-Chance gibt, dass er nie mehr etwas Strafbares tut. Es bedeutet nämlich nur, dass bei gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen 70 von 100 Tätern rückfällig wurden, 30 aber nicht. Das ist wie bei der Wettervorhersage. Ob und was ein anderer tun oder lassen wird, weiß kein Mensch.

Sicher ist sicher

Da nur ein Täter, der nicht in die Psychiatrie eingewiesen wird, überhaupt eine neue Straftat begehen und damit für die Allgemeinheit gefährlich werden kann, neigen manche Gutachter dazu, das hohe Risiko grundsätzlich immer zu sehen. Kann ihnen ja nicht schaden. Das ist für sie in doppelter Hinsicht sinnvoll. Erst mal ist diese negative Prognose nie zu widerlegen, also immer „richtig“, und dann entgeht man auch noch dem öffentlichen Shitstorm, der aufzieht, wenn ein nicht Untergebrachter rückfällig wird.

Nach dem gleichen Prinzip läuft das regelmäßig auch bei der späteren Überprüfung der Unterbringung. Rauskommen ist verdammt schwierig. Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne § 63 StGB bekommen hat, ist im Zweifelsfall früher wieder in Freiheit als jemand, der wegen einer wesentlich weniger schlimmeren Straftat die Segnungen des § 63 erleben darf. Kafka lässt grüßen.

Die vom Gesetz für die Entscheidung geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat fallen auch recht unterschiedlich aus. Was das Gericht da genau zu tun hat, ist ja auch nirgends geregelt. Was da wichtig und was unwichtig ist, bleibt letztlich den Richtern überlassen. Manchmal kann es für den Angeklagten klug sein, weder Angaben zur Sache noch zu seiner Person zu machen und eine Begutachtung zu verweigern. Manchmal geht aber auch das nach hinten los, weil das Gericht ja trotzdem irgendwas würdigt. Wie man es macht, es kann daneben gehen.

So ist das in den meisten Fällen. Einmal gefährlich – immer gefährlich. Man weiß ja nie. Sicherheit ist die Mutter der Porzellankiste. Sicherheit vor Freiheit, ohnehin offenbar das neue Motto der Nation und das Mantra des Bundeshorsts, der nun die Grenze zur Schweiz kontrollieren will, weil ein in der Schweiz lebender Eritreer in Frankfurt ein Kind vor den ICE gestoßen und damit umgebracht hat. Wer eingesperrt ist, kann nichts mehr anrichten. Also am besten alle einsperren?

All der innenministerliche Aktionismus kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass die angestrebt Sicherheit ein Phantom ist. Selbst wenn man an der Schweizer Grenze kontrolliert hätte, hätte der Eritreer ja mit seinen Papieren problemlos legal einreisen können. Und selbst wenn jeder – was gar nicht möglich ist – sich an der Grenze einem psychologischen Test unterziehen müsste, würde dies keine Sicherheit bringen. Nicht mal, wenn der gut wäre, denn die Psychose kann ja auch 10 Meter hinter der Grenze ausbrechen.

Es kann jeden treffen

Wenn man sich einmal vor Augen führt, dass die Möglichkeit einer Psychose und einer dadurch ausgelösten Gewalttat prinzipiell bei jedem geschehen kann, könnte man sich vielleicht einmal mit dem Gedanken vertraut machen, dass solche Ereignisse nichts anderes sind als Naturkatastrophen. Ja, auch wir Menschen sind Bestandteil der Natur und durch uns können aus rein biologischen Gründen urplötzlich Gefahren entstehen, die durch nichts und niemand aufzuhalten sind. Und auch der Polizist, der sie mit der MP beschützen soll, kann plötzlich zum lebensgefährlichen Risiko werden. Mir erleichtert diese Einstellung jedenfalls, mit dem Grauen, das solche Taten verursachen, gelassener umzugehen. Kein Mensch verurteilt einen Blitz oder einen Sturm moralisch.

Wer – wie offenbar alle Bundesinnenminister als Form einer beruflichen Deformation – meint, er müsse die Freiheit und Freizügigkeit der Bürger immer weiter reduzieren, weil dies mehr Sicherheit versprechen würde, gefährdet letztlich das, wofür es sich einzutreten lohnt. Für ein Leben in Freiheit.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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