Lügde – Die unbeliebte Bewährungsstrafe

Warum werden Freiheitsstrafen nicht alle verbüßt, sondern – wie im Fall des ersten Lügde-Urteils – zur Bewährung ausgesetzt? Eine Erklärung unseres Kolumnisten Heinrich Schmitz.


Bild von Amy Tobin auf Pixabay

„Das ist für den doch wie ein Freispruch!“

„Solche Typen gehören weggesperrt.“

„Das ist doch für den eine Aufforderung gleich weiter zu machen.“

So oder ähnlich lauteten viele Kommentare zum Bewährungsurteil von Lügde. Ein Grund für mich, mich erneut mit dem Institut der Bewährungsstrafe und deren Hintergründen zu beschäftigen.

Rund 70% der in Deutschland von den Strafgerichten verhängten Freiheitsstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt Die müssen also zunächst einmal nicht verbüßt werden. Dafür haben viele Menschen recht wenig Verständnis. Sie meinen, damit würden die verurteilten Straftäter zu gut wegkommen. Es sei besser, wenn die tatsächlich in die Justizvollzugsanstalt einrücken und dort ihr Strafe verbüßen müssten. No Mercy, keine Gnade mit Straftätern. Das ist auf den ersten Blick verständlich. Aber vielleicht riskieren Sie ja einen zweiten, denn die Strafaussetzung zur Bewährung hat sich grundsätzlich bewährt und mit Gnade nichts zu tun.

Die Strafaussetzung ist im deutschen Strafrecht relativ jung. Nach zaghaften Anfängen im Jugendstrafrecht ab 1953 obligatorisch und im Erwachsenenstrafrecht als Möglichkeit, kam die Bewährungsstrafe erst langsam auf Touren. Die Gründe dafür lagen zum einen in der ganz praktischen Erwägung, für eine Entlastung der überfüllten Knäste zu sorgen, zum anderen aber auch in einem veränderten Verständnis von Strafe.

Ziel Resozialisierung

Die Idee der Resozialisierung von Straftätern, von ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die gleichzeitig aber auch als Spezialprävention dafür sorgen sollte, dass der einzelne Verurteilte nicht wieder straffällig würde, folgte dem Einfluss der modernen Strafrechtslehre Franz von Liszts und anglo-amerikanischen Vorbildern. Das war dem deutschen Strafverständnis bis dahin völlig fremd. Unter Spezialprävention versteht man die Vorbeugung gegen die künftige Kriminalität eines bestimmten Menschen, des Angeklagten. Das ist neben der Generalprävention – also der Abschreckungswirkung der Strafe auf andere Menschen – und der reinen Sicherungsfunktion heute ein beherrschender und nur noch von ganz wenigen Rechtswissenschaftler bestrittener Strafzweck.

Durch die Strafaussetzung zur Bewährung unterstützt man diese Spezialprävention in zweifacher Weise. Dem Verurteilten bleiben zunächst die negativen Folgen eines Haftaufenthaltes erspart. Wer „gesessen“ hat, wird in der Bevölkerung sehr leicht ausgegrenzt. Bleibt der Verurteilte aber trotz der verhängten Strafe in Freiheit, so behält er sein soziales Umfeld und seinen Arbeitsplatz. Gleichzeitig entfällt die Gefahr einer weiteren kriminellen „Ansteckung“ durch Schwerkriminelle und Bandenstrukturen in der JVA.

Die Bewährung geht bei geeigneten Kandidaten von der Erwartung aus, dass der Täter sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keinerlei Straftaten mehr begehen wird. Das klappt am ehesten bei Beschuldigten, die keine größeren Sozialisationsdefizite haben und z.B. in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in einem intakten Familienverband leben.

Starthilfe

Zudem wird dem Verurteilten mit Hilfe eines Bewährungshelfers und flankierenden Auflagen und Weisungen ein Weg gezeigt, wie er die bisher bestehenden Ursachen seiner Tat beseitigen und auf einen guten Weg kommen kann. Viele Gefangene bekämen ohne einen Bewährungshelfer ihr Leben nicht mehr geregelt. Die Bewährung ist die Starthilfe in ein straffreies Leben, sie ist eine Brücke in eine Zukunft ohne Kriminalität.

Ich höre schon die Besorgten wieder von Kuscheljustiz, dummer Sozialromantik und fehlender Härte reden, die der zauselige Linksanwalt hier propagiert. Das kann ich sogar in gewisser Weise verstehen, da diese Hardliner sich vermutlich noch nie richtig mit der Materie beschäftigt haben und weniger Resozialisierung als Rache im Kopf haben, wenn sie an Strafe denken. So gibt es Menschen, die meinen, dass auch Schwerkriminelle in Deutschland viel zu weich bestraft würden und sogar Bewährungsstrafen erhalten. Aber gemach, gemach. Das ist – jedenfalls in aller Regel – so nicht richtig.

Aber schön der Reihe nach. Man unterscheidet verschiedene Formen der Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Regeln

Bei der Verurteilung selbst kann die verhängte Strafe nur unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt werden. Das regelt § 56 StGB:

§ 56

Strafaussetzung

(1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Über 2 Jahre geht nichts

Absatz 1 betrifft also nur Strafen bis zu einem Jahr. Das sind schon vom Strafmaß her nicht besonders bedeutsame Straftaten. Bei denen wird die Strafe immer dann ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Ersttätern ist das fast schon die Regel, wenn sie nicht besonders uneinsichtig daherkommen.

Das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten machen. Dabei hat es die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Nur dann, wenn aufgrund dieser Gesamtschau nicht mit weiteren Taten zu rechnen ist, bekommt der Verurteilte die Chance der Bewährung.

Hier liegt natürlich auch die Krux in der öffentlichen Diskussion solcher Entscheidungen, denn die wenigsten, die sich empört über ein Urteil äußern, waren in der Hauptverhandlung und können deshalb gar nicht beurteilen, von welcher Gesamtschau sich ein Gericht hat leiten lassen.

Der Täter wird also zwar verurteilt, darf sich aber in Freiheit bewähren. Dabei hilft in aller Regel schon das Damoklesschwert des Widerrufs der Bewährung, der bei einer neuen Straftat droht.

Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist es schon deutlich schwieriger, eine Bewährungschance zu erhalten. Da waren die Taten ja auch schon gewichtiger. Neben den Kriterien, die schon für die Strafen bis zu einem Jahr vorliegen müssen, müssen zusätzlich noch besondere Umstände dazu kommen.

Besondere Umstände in diesem Sinne sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 19 f. mwN).

Das kann im Lügde-Fall bereits neben dem lückenlosen Geständnis – das den Opfern eine intensive Vernehmung erspart – die Berücksichtigung der rund sieben Monate dauernden Untersuchungshaft sein.

Damit der Verurteilte nicht dem Irrtum unterliegt, er wäre so was wie freigesprochen worden, bekommt er in aller Regel zusätzlich zu der Strafe noch bestimmte Bewährungsauflagen und Weisungen. Er muss jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht anzeigen, bestimmte Geldleistungen erbringen, eine bereits begonnene Therapie nicht ohne Zustimmung des Gerichts abbrechen, bestimmte Orte meiden und sich natürlich innerhalb der Bewährungszeit straffrei führen.

Tut er das nicht, droht der Widerruf der Bewährung. Das bedeutet, dass er die Strafe doch noch absitzen muss, weil er Bewährungsversager ist.

Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Schafft der Verurteilte es, in dieser Zeit straffrei zu bleiben und nicht gegen die Auflagen zu verstoßen, wird die Strafe erlassen.

Natürlich kann ein Gericht sich bei seiner Legalprognose irren und natürlich birgt auch jede Bewährungsstrafe ein gewisses Risiko des Versagens. Die Rückfallquote von Tätern bei ausgesetzten Strafen ist aber deutlich niedriger als nach Verbüßung einer Haft. Um es mit einem alten Jugendrichter zu sagen, der aus Erfahrung sprach:

Haft ist Scheiße.

Denn mit einer Strafverbüßung fängt für viele Verurteilte die richtige Verbrecherlaufbahn erst an. Gerade junge Gefangene geraten auch häufig in die Hände von Banden oder extremistischen Gruppierungen. Nirgendwo dürfte es leichter sein, künftige Gotteskrieger oder Mafiosi zu rekrutieren, als unter den Extrembedingungen einer Haftanstalt. Das ist ein Problem, das seit allen Zeiten bestand und das man bisher nicht wirklich in den Griff bekommen hat.

Bei Strafen über zwei Jahren gibt es überhaupt keine Möglichkeit der Bewährung. Da rückt man ohne wenn und aber ein. Mörder, Totschläger, Vergewaltiger und ähnliche Kapitalverbrecher haben also keine Chance auf Bewährungsstrafen – jedenfalls bei der Verurteilung. Da irren diejenigen, die etwas anderes behaupten.

Halb- und Zweidrittelstrafe

Erst wenn diese Täter eine bestimmte Zeit der verhängten Strafe abgesessen haben – und zwar mindestens die Hälfte, die meisten aber nach zwei Dritteln – kann auch bei ihnen die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Aber auch hier gibt es keine Automatik, sondern eine gründliche Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB:

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
….

Hier hat das Gericht also zu prüfen, ob die Freilassung des Gefangenen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wer schon von der JVA als weiterhin gefährlich angesehen wird, hat auch da schlechte Karten. Auch bei Gefangenen mit untherapierten Suchterkrankungen geschieht diese Strafaussetzung eher selten.

Lebenslang?

Bei Gefangenen, die zu lebenslanger Strafe verurteilt wurden, wird nach §57a StGB frühestens nach 15 Jahren geprüft, ob eine Aussetzung der weiteren Strafe verantwortet werden kann. Hat das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt, dann dauert es noch länger, meistens so um die 25 Jahre. Manche verlassen die JVA auch erst im Sarg. Kommt halt drauf an, ob man es riskieren kann, sie raus zu lassen.

Das Ganze ist – auch wenn viele das nicht hören wollen – im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung äußerst sinnvoll. Ließe man die Gefangenen immer grundsätzlich bis zum Ende der ausgesprochenen Strafe im Gefängnis, dann bestünde keine Möglichkeit, sie wieder an ein Leben in Freiheit zu gewöhnen.

Durch die Bewährung kann man die Wiedereingliederung in die Gesellschaft mit der Bewährungshilfe begleiten. Man kann dem Gefangenen z.B. Hilfestellung bei der Wohnungssuche geben. Man kann unterstützend auf die Bemühungen um einen Arbeitsplatz einwirken. Der Gefangene, der ja vorher bereits durch stufenweise Lockerungen an ein Leben außerhalb des Knasts gewöhnt werden soll, bekommt so eine wichtige Unterstützung, die ihn davor bewahren soll, wieder auf die schiefe Bahn zu geraten natürlich nur wenn das Gericht das für erforderlich hält. Täter die ansonsten vollständig in die Gesellschaft integriert sind, wie z.B. der Vorsitzende des FC Bayern, benötigen eine solche Hilfe in der Regel nicht. Die meisten anderen aber schon. Außerdem hat man die so im Auge und kann gefährliche Entwicklungen frühzeitig erkennen und gegensteuern. Ein guter Bewährungshelfer ist manchmal besser als ein guter Freund. Aber er ist nicht nur Hilfe, sondern auch Kontrolle und merkt am ehesten, sobald mit dem Betroffenen etwas nicht stimmt.

Falls das alles nicht funktioniert, gibt es einen Widerruf der Bewährung und der Gefangene geht zurück ins Kittchen. Diese zusätzliche Motivation, sich rechtstreu zu verhalten, entfällt, wenn man Endstrafe macht und nach der Entlassung nichts mehr „offen“ hat. Das wird gerne übersehen, wenn danach gerufen wird, den Verurteilten bis zum letzten Tag „büßen“ zu lassen.

Wer grundsätzlich gegen die Möglichkeit der Bewährung ist, sollte vielleicht einfach noch einmal nachdenken. Natürlich wird die gefühlte Strafe für den Verurteilten durch die Bewährung milder, was manchem nicht schmeckt. Aber das Risiko für die Gesellschaft, dass der Täter erneut eine neue Straftat begeht, sinkt infolge der besseren Wiedereingliederung. Und das ist doch letztlich das, was mit der Bestrafung bezweckt wird.

Ob die Strafaussetzung zur Bewährung im Lügde-Fall der Weisheit letzter Schluss ist, kann und will ich nicht beurteilen, weil ich eben nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe und auch das gesamte Beweismaterial – auch im Hinblick auf die Person des Täters – einfach nicht kenne. Ob da wirklich „besondere Umstände“ vorlagen, die eine Bewährung bei einer Strafe von über einem Jahr voraussetzt, weiß ich nicht. Ich weiß aber auch nicht, dass die nicht vorliegen. Auch diese besonderen Umstände werden wohl im Rahmen der Revisionsentscheidung vom Bundesgerichtshof überprüft werden. Das ist es, was einen Rechtsstaat ausmacht, der Instanzenzug, die Möglichkeit für Verurteilten und Staatsanwaltschaft, das Urteil auf einer höheren Ebene auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen, um am Ende zu einem gerechten Urteil zu kommen. Meistens klappt das.

Ich bleibe gespannt.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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