Verunsicherungsverwahrung – Weg isser

Ein Sicherungsverwahrter nutzt die Unaufmerksamkeit seiner beiden Bewacher und verpisst sich aus einem Kölner Brauhaus. Ein Skandal?


Der Entflohene war mehrfach wegen erheblicher Sexualdelikte verurteilt worden und hatte bei seiner letzten Verurteilung zusätzlich zur Freiheitsstrafe noch Sicherungsverwahrung bekommen, weil er vom Gericht als gefährlich eingestuft wurde. Die verbrachte er in der JVA Aachen. Nun wurde er zum 9. Mal ausgeführt und nun ist er erst mal weg.

Ein Ereignis, das viele Fragen aufwirft. Was hat es mit der Sicherungsverwahrung auf sich? Wie kann das passieren? Warum wird „so einer“ überhaupt ausgeführt? Ist das ein Skandal?

Es gibt kaum ein Thema auf dem Gebiet des Strafrechts, das der Politik und der Justiz in den vergangenen Jahren mehr Probleme gemacht hat als die Sicherungsverwahrung (SV). Und es gibt kaum ein Thema, über das mehr Irrtümer und Fehlvorstellungen in der Bevölkerung bestehen. Straftäter, die eine große Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, können auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin eingesperrt werden und zwar so lange, bis sie eben keine Gefahr mehr darstellen, d.h. wenn es nicht anders geht, auch bis an ihr Lebensende, also „für immer“ – wie sich das der frühere Bundeskanzler Schröder 2001 einmal so volksnah wünschte.

Keine Strafe

Die Sicherungsverwahrung ist jedoch keine zusätzliche Strafe. Wer in Sicherungsverwahrung muss, hat seine Strafe bereits abgesessen. Er darf nicht weiter bestraft werden. Wenn man ihn trotzdem nicht in die Freiheit entlässt, so nur aus einem einzigen Grund: Er ist gefährlich bzw. ein Gericht hält ihn für gefährlich.

Das Hauptproblem der Sicherungsverwahrung ist die Schwierigkeit, menschliches Verhalten einigermaßen sicher vorherzusagen zu können. Wissen Sie, wie Sie sich in einer bestimmten künftigen Situation verhalten würden? Sehen Sie, das können Sie nicht genau wissen, solange Sie nicht tatsächlich in dieser Situation gewesen sind. Wie viel schwieriger ist es da, das Verhalten von anderen Personen zutreffend  vorherzusagen?
Woher kann ein Gericht wirklich wissen, wann die „Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“.

Prognosen sind nie sicher

Natürlich bedienen die Gerichte sich zur Beurteilung dieser Gefährlichkeitsprognose der Hilfe von Sachverständigen. Es gibt ja auch eine ganze Reihe standardisierter Testverfahren, die allerdings nur eine statistische Wahrscheinlichkeit angeben können, was leider manchmal übersehen wird. Wenn bei einer bestimmten Konstellation 80 von hundert Straftätern eine Straftat begehen, dann sind es aber eben auch 20 von hundert, die das nicht tun. Wegen der Unsicherheiten neigen nach meiner Erfahrung sowohl die Sachverständigen als auch die Gerichte dazu, bei Zweifeln zulasten der Straftäter zu entscheiden, d.h. im Klartext, vermutlich Menschen in die Sicherungsverwahrung zu schicken, die wahrscheinlich keine Straftaten begehen würden. Das ist eindeutig die leichtere Entscheidung. Man entgeht damit erst mal dem Volkszorn, der Empörung der Öffentlichkeit, die verständlicherweise hochkocht, wenn ein Entlassener wieder straffällig wird.

Ein Gutachter, der alle in die Sicherungsverwahrung gutachtet, kann niemals widerlegt werden. Die Prognose menschlichen Verhaltens ist nie mit hundertprozentiger Sicherheit richtig. Es ist und bleibt letztlich eine Form von wissenschaftlich verbrämter Kaffeesatzleserei – von ganz krassen Serientätern einmal abgesehen.
Im Fall des nun entwischten Täters war angesichts der Vorverurteilungen ziemlich klar, dass die Prognose richtig war. Es gab gute Gründe, die Allgemeinheit vor ihm zu schützen.

Auch Verwahrte haben Rechte

Es ist verständlich, dass in der Bevölkerung völliges Unverständnis darüber herrscht, warum der überhaupt die Sicherungsverwahrung verlassen durfte. Aber das hat Gründe. Der Sicherungsverwahrte hat wie jeder andere Mensch bestimmte Rechte, die nach diversen Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht unter anderem im Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen – SVVollzG NRW) vom 30. April 2013 geregelt wurden.
Und da steht auch folgendes drin:

§ 53
Vollzugsöffnende Maßnahmen
(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere
1. das Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),
2. das Verlassen der Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen und
3. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
(2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 werden zur Erreichung der Vollzugsziele und mit Zustimmung der Untergebrachten gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.
(3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

Dem Entflohenen, der aufgrund seiner Gefährlichkeit keinen normalen Begleitausgang oder Ausgang nach Absatz 1 bekam, standen insgesamt 4 Ausführungen im Jahr zu. Allerdings nur „unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit“ wie es in Absatz 4 geregelt ist. Natürlich hätten die mit der Kenntnis von heute versagt werden können, aber zu dem Zeitpunkt, als die 9. Ausführung gewährt wurde, hatte er bereits 8. Ausführungen ohne irgendwelche Auffälligkeiten absolviert. Dass er türmen würde, war also nicht abzusehen.

Menschen machen Fehler

Mag sein, dass die Begleitpersonen deshalb ihre Aufmerksamkeit nicht auf dem erforderlichen Level gehalten haben. Aber auch das sind nur Menschen und als solche fehlbar.
Die werden sich jetzt in einem Disziplinarverfahren verantworten müssen. Warum die den ausgerechnet in ein bekanntes Kölner Brauhaus ausführen mussten, weiß ich auch nicht. Dass das „der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen“ dient, mag ich selbst als großer Fan der kölschen Brauhäuser nicht behaupten. Und dass man den – so wie es aussieht – alleine auf die Toilette lässt, ist ein unverzeihlicher Fehler, einer von der Sorte, die einfach unter keinen Umständen passieren dürfen, aber eben nach Murphys Gesetz trotzdem passieren.

Fliehen ist erlaubt

Für den Geflohenen hat die Flucht übrigens keine strafrechtlichen Konsequenzen. Fliehen ist nicht verboten, solange man bei der Flucht keine anderen Straftaten begeht. Es ist jetzt nur zu hoffen, dass der Mann nur seine unerwartet leicht wiedererlangte Freiheit genießen will und kein neues Opfer sucht. Das wäre tragisch.

Und nein, ich halte das zwar für eine ganz üble Sache, die genauestens aufgeklärt werden muss, aber nicht für einen Skandal. Und schon gar nicht für einen Grund, das entsprechende Gesetz zu verschärfen. Das schärfste Gesetz kann menschliche Fehler nicht verhindern. Und in den allermeisten Fällen laufen diese Ausführungen ohne Probleme.

 

P S.:  Heute gegen 13:25 Uhr gab die Polizei bekannt, dass der Geflohene in Brühl festgenommen wurde. Dass es zu einer Straftat gekommen wäre, wurde nicht angegeben.

Lesen Sie auch die letzte Kolumne von Heinrich Schmitz mit Tipps für Bürgerwehren.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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