Das dritte Geschlecht
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.“
Von Heinrich Schmitz in Gesellschaft Heinrich Schmitz: Recht klar Kultur Naturwissenschaften Politik Recht am 11. November 2017