§ 81e Strafprozessordnung (StPO) regelt die Zulässigkeit von DNA-Analysen im Ermittlungsverfahren. Diese dürfen bisher nur soweit sie zur Feststellung der Abstammung – also z.B. bei Vaterschaftsklagen – oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind und zur Bestimmung des Geschlechts der Person bestimmt werden. Weitere durchaus mögliche Auswertung sind ausdrücklich untersagt. Sollte das geändert werden, um Kapitalverbrechen aufzuklären?
Von
Heinrich Schmitz in
Politik Recht Recht klar Technik am 19. November 2016