Hammerbande – Bewährung für Leni E

Bewährung ist kein Gnadenakt

Kaum wird eine Straftäterin nach zwei Dritteln der Haftstrafe auf Bewährung entlassen, ist für viele der „Justizskandal“ perfekt. Dabei ist die Aussetzung der Reststrafe kein Gnadenakt, sondern seit Jahrzehnten gesetzlich geregelt. Warum der Rechtsstaat genau so funktionieren muss — auch wenn es vielen nicht gefällt. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

 

Warum die Aussetzung der Reststrafe nach zwei Dritteln kein Skandal, sondern Rechtsstaat ist

Es gibt in Deutschland zuverlässig funktionierende Maschinen. Die Müllabfuhr zum Beispiel. Der Kölner Karneval. Und die öffentliche Empörung, sobald irgendwo ein Straftäter vorzeitig aus der Haft entlassen wird.

Diesmal traf es die Entscheidung zur Aussetzung der Reststrafe von Lina E., Mitglied der sogenanneten Hammerbande,  nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe (BGH, Beschl. v. 06.05.2026, Az. StB 24/26). Kaum war die Meldung veröffentlicht, liefen Kommentarspalten heiß, Politiker entdeckten plötzlich ihre strafrechtliche Expertise und Menschen, die seit Jahren keinen Gesetzestext mehr gesehen haben, erklärten mit großer Sicherheit, hier werde „der Rechtsstaat verhöhnt“.

Das ist bemerkenswert. Vor allem deshalb, weil genau dieser Rechtsstaat lediglich das getan hat, was das Strafgesetzbuch ausdrücklich vorsieht. Nicht heimlich. Nicht aus politischen Gründen. Nicht als Sonderbehandlung. Sondern nach geltendem Recht.

Die große Überraschung: Das steht tatsächlich im Gesetz

Viele Menschen reagieren auf eine Zwei-Drittel-Entlassung ungefähr so, als hätten Richter spontan beschlossen, heute mal nett zu sein. Tatsächlich handelt es sich um eine seit Jahrzehnten etablierte gesetzliche Regelung in § 57 StGB.

Dort steht sinngemäß: Hat ein Verurteilter zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt — mindestens jedoch zwei Monate — *kann* der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das entscheidende Wort lautet „kann“. Niemand hat einen Automatismus eingebaut. Es gibt keinen Haft-Rabattstempel und keine Deutschlandcard für Gefangene. Das Gericht muss prüfen, ob die Entlassung verantwortbar ist. Und zwar ausdrücklich unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit.

Das klingt weniger nach Kuscheljustiz als nach ziemlich nüchterner Risikoabwägung.

Aber Nüchternheit verkauft sich schlecht in sozialen Netzwerken.

Richter prüfen keine Empörungswerte

Die Vorstellung vieler Menschen vom Strafvollzug stammt ersichtlich aus amerikanischen Actionfilmen. Dort sitzt man „bis zum letzten Tag“, verlässt die Haft bei Regenwetter mit dramatischer Musik und beginnt anschließend entweder einen Rachefeldzug oder Staffel zwei.

Das deutsche Strafrecht funktioniert anders. Es verfolgt neben dem Gedanken der individuellen  Schuld auch den Strafzweck der Resozialisierung. Ein Wort, das bei manchen sofort den Verdacht auslöst, irgendwo müsse gerade jemand Sozialpädagogik studiert haben. Dabei steckt dahinter etwas ziemlich Praktisches. Menschen sollen nach ihrer Haft möglichst nicht erneut Straftaten begehen. Und das funktioniert leidlich. Während Vollverbüßer eine Rückfallquote von 50% haben, sind es bei den auf Bewährung vorzeitig entlassenen nur 35 – 35%.

Denn Gefängnisse sind keine Einrichtungen zur Herstellung kollektiver Genugtuung. Sie sollen die Gesellschaft sicherer machen. Und die Erfahrung zeigt nun einmal, dass kontrollierte Wiedereingliederung wesentlich sinnvoller ist als die Vorstellung, man könne Menschen einfach lange genug wegsperren und anschließend überrascht feststellen, dass sie immer noch problematisch sind.

Deshalb prüfen Gerichte irgendwann, ob weiterer Strafvollzug überhaupt noch notwendig ist.

Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

– Verhalten im Strafvollzug
– Einsicht in die Tat
– soziale Perspektiven nach der Haft
– Therapie- oder Deradikalisierungsfortschritte
– Rückfallrisiko
– Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt
– Gutachten und Prognosen von Sachverständigen und Behandlern

Mit anderen Worten, Richter entscheiden nicht nach Bauchgefühl und schon gar nicht nach empörten.

Sie lesen Akten. Viele Akten. Sehr viele Akten. Eine Tätigkeit, die spektakulär unpopulär ist, aber erstaunlich zentral für funktionierende Rechtsstaaten.

Der eigentliche Skandal wäre Willkür

Besonders interessant wird die Debatte immer dann, wenn politische Straftäter betroffen sind. Dann verwandeln sich Menschen schlagartig in Strafvollzugshardliner, die ansonsten vermutlich schon beim Falschparken einen pädagogischen Ansatz bevorzugen würden.

Bei Lina E. führte genau das zu reflexhaften Reaktionen. Linksextremistin. Gewaltstraftaten. Also müsse sie selbstverständlich „bis zum letzten Tag“ sitzen.

Das Problem dabei ist, dass der Rechtsstaat so nicht funktioniert.

Denn das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die Öffentlichkeit jemanden sympathisch findet. Es gilt auch dann, wenn der Verurteilte politisch verhasst ist. Gerade dann. Der Rechtsstaat beweist seine Qualität nämlich nicht im Umgang mit netten Menschen. Sondern darin, dass Regeln auch bei denjenigen gelten, die viele am liebsten dauerhaft wegsperren würden.

Wer fordert, bei bestimmten Tätern dürften gesetzliche Möglichkeiten plötzlich nicht mehr angewendet werden, fordert letztlich etwas sehr Gefährliches, nämlich Willkür.

Heute trifft sie die politische Gegenseite. Morgen vielleicht jemand anderen. Der Rechtsstaat hat sich deshalb angewöhnt, nicht nach Stimmung zu urteilen. Das ist manchmal unerquicklich, aber langfristig deutlich angenehmer als Alternativen mit Fackeln.

Zwei Drittel sind keine Ausnahme, sondern Alltag

Was in der öffentlichen Debatte ebenfalls gern verschwiegen wird: Die Aussetzung der Reststrafe nach zwei Dritteln ist nichts Exotisches. Sie passiert ständig.Ungefähr 20% der Frieheitsstrafen werden nach § 57 StGB nach 2/3 zur Bewährung ausgesetrzt.

Jahr für Jahr werden tausende Strafgefangene auf dieser Grundlage entlassen. Gewaltstraftäter. Betrüger. Drogendelikte. Steuerhinterzieher. Rechte Straftäter. Linke Straftäter. Menschen, deren Namen nie in der Zeitung standen und bei denen sich auch niemand empört. Nur merkt das kaum jemand, weil nicht jeden Dienstag ein Fernsehsender live vor der JVA steht.

Die gesetzliche Regelung ist bewusst so ausgestaltet worden, weil man irgendwann erkannt hat, dass ein Übergang unter Bewährungsaufsicht oft sinnvoller ist als eine Vollverbüßung mit anschließender Entlassung ohne jede Kontrolle. Denn Bewährung bedeutet eben nicht: „Alles vergessen.“

Bewährung bedeutet:

– Auflagen
– Kontrolle
– möglicher Bewährungswiderruf
– Rückkehr in die Haft bei neuen Straftaten oder Verstößen

Es ist ein kontrollierter Vertrauensvorschuss. Nicht mehr. Aber eben auch nicht weniger.

Die deutsche Lust an der Endlosstrafe

Manchmal entsteht in solchen Debatten der Eindruck, viele Menschen hielten Strafe nur dann für gerecht, wenn sie maximal hart ist. Möglichst lang. Möglichst kompromisslos. Möglichst ohne jede Aussicht auf zweite Chancen. Das mag emotional verständlich sein. Rational ist es oft erstaunlich dünn.

Denn der moderne Strafvollzug basiert gerade nicht auf dem Gedanken ewiger Vergeltung. Sonst könnte man Gefängnisse auch einfach „staatlich organisierte Rachezentren“ nennen und die Resozialisierung gleich streichen. Die Idee hinter dem Strafrecht lautet vielmehr: Schuld ahnden, Gesellschaft schützen und — soweit möglich — Rückfälle verhindern.

Dafür gibt es die Bewährung, nicht nur nach einer Teilverbüßung, sondern auch schon gleich bei der Verurteilung.  Dafür gibt es Lockerungen. Dafür gibt es Übergänge zurück in Freiheit.

Und deshalb gibt es auch die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrests nach zwei Dritteln. Nicht weil Richter plötzlich sentimental werden. Sondern weil der Gesetzgeber entschieden hat, dass ein Rechtsstaat mehr sein sollte als eine organisierte Wutverwaltung. Dass das dem gemeinen Wutbürger nicht einleuchtet, hat nicht selten mit mangelehafter Bildung und/oder einer Verachtung des Staates zu tun.

Das eigentliche Problem: Strafrecht als Stimmungspolitik

Die Debatte um Lina E. zeigt letztlich vor allem eines, dass viele Menschen vom Strafrecht inzwischen weniger Recht und mehr Symbolik erwarten. Urteile sollen Haltung ausdrücken. Haftdauer soll politische Botschaften senden. Richter sollen „klare Zeichen“ setzen.

Nur ist das nicht ihre Aufgabe.

Gerichte sind keine moralischen Influencer mit Robe. Sie wenden Gesetze an. Möglichst gleichmäßig. Möglichst unabhängig von politischer Wetterlage. Genau deshalb sitzen dort Richter und keine Kommentarspalten.

Natürlich darf man das Gesetz kritisieren. Man darf härtere Regeln fordern. Man darf § 57 StGB politisch falsch finden. Aber so zu tun, als sei seine Anwendung ein Skandal, ist ungefähr so überzeugend, wie sich über einen Schiedsrichter zu empören, weil er die Abseitsregel kennt.

Die eigentliche Stärke des Rechtsstaats liegt eben gerade darin, dass er nicht nur für diejenigen gilt, die wir mögen.

Sondern auch für diejenigen, bei denen uns das schwerfällt.

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