Vorbewährung

Ein sinnvolles Instrument?

Seit dem Anschlag auf den Berliner CSD ist die Vorbewährung in aller Munde. Aber was ist das eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Es gibt im deutschen Recht wunderbare Wörter. Den „Nießbrauch“ zum Beispiel. Oder den „Dinglichen Arrest“. Schön war auch früher das „Kranzgeld“, dass jemand für die Entjungferung einer ehrbaren Verlobten zu latzen hatte, wenn er sie dann letztlich  nicht heiratete (Ist abgeschafft).

Aber kaum ein Rechtsbegriff klingt so optimistisch wie die „Vorbewährung“. Das Wort hat etwas von einem Führerschein auf Probe. Man bekommt eine Chance auf Bewährung, bevor man überhaupt die Chance der Bewährung bekommt. Klingt komisch, ist aber so.  Kompliziert? Ist es auch. Die Vorbewährung gibt es ausschließlich im Jugendstrafrecht. Sie ist die juristische Variante des Satzes: „Wir sind noch nicht überzeugt, dass du keine Straftaten mehr begehst – aber wir möchten dir Gelegenheit geben, uns davon zu überzeugen.“ Das ist kein Witz. Das steht sinngemäß im Gesetz.

Nach § 61 JGG kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung für bis zu sechs Monate zurückstellen.

§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

1.
nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und
2.
auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

1.
in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,
2.
die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und
3.
die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

Die Idee dahinter ist ebenso menschlich wie nachvollziehbar. Gerade junge Menschen entwickeln sich. Nicht jeder, der mit 18 furchtbar dumme Dinge tut, bleibt mit 22 derselbe Mensch. Das Jugendstrafrecht setzt deshalb weniger auf Vergeltung als auf Erziehung. Das ist einer seiner größten Vorzüge.

Jedenfalls bis dann manchmal die Wirklichkeit an die Tür klopft.

Der Ausnahmefall heißt nicht ohne Grund Ausnahme

Nach dem mit hoher Wahrscheiunlichkeit (es gibt ein Bekennervideo des Tatverdächtigen)  islamistisch motivierten Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day fragen sich viele Menschen, warum der Tatverdächtige überhaupt auf freiem Fuß war. Die Antwort lautet, wegen einer vom Gericht beschlossenen  Vorbewährung. Das Amtsgericht Tiergarten hatte ihn im Mai wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt , die Entscheidung über eine Bewährung aber zunächst einmal zurückgestellt. In dieser Zeit erhielt er unter anderem Weisungen und sollte an einer Deradikalisierungsmaßnahme teilnehmen. Juristisch war das zulässig.

Juristisch bedeutet allerdings lediglich, dass das Gesetz diese Möglichkeit zulässt. Es bedeutet gerade nicht, dass sie zwangsläufig richtig war. Denn die Vorbewährung ist kein Automatismus. Sie setzt voraus, dass das Gericht noch Hoffnung hat, die für eine endgültige Bewährungsentscheidung erforderliche günstige Sozialprognose könne sich innerhalb kurzer Zeit entwickeln. Anders formuliert, der Richter sagt nicht: „Alles wird gut.“ Er sagt: „Vielleicht wird alles gut. Geben wir ihm sechs Monate.“

Das ist mutig oder auch optimistisch. Und manchmal liegen diese beiden Begriffe erschreckend dicht beieinander. Aber natürlich sind Prognosen nie Gewissheiten. Das können Sie schon bei der Wetterprognose sehen, die zwar häufig stimmt, manchmal aber auch nicht. Dass die Entwicklung eine andere war, als vom Gericht erhofft, bedeutet nicht, dass die Richter etwas falsch gemacht hätten.

Das Jugendstrafrecht ist kein Wunschkonzert

Nun hört man reflexartig Forderungen nach der Abschaffung des Jugendstrafrechts für Terroristen oder gar für alle Heranwachsenden. Das klingt entschlossen und eignet sich hervorragend für Talkshows, Stammtische und AfD-Infostände in der Fußgängerzone. . Juristisch ist die Sache allerdings weniger spektakulär.

Ob ein Heranwachsender nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, entscheidet sich nicht nach der Überschrift der Anklage, sondern nach §§ 1 und 105 JGG. Maßgeblich ist seine sittliche und geistige Entwicklung zum Tatzeitpunkt. Wer einem Jugendlichen gleichsteht, muss nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Das Gericht hat insoweit jedenfalls keinen politischen Ermessensspielraum.

Das Problem ist also nicht das Jugendstrafrecht. Das Problem ist, wie seine Instrumente im Einzelfall angewendet werden.

Hoffnung ist keine Gefahrenabwehr

Richter müssen immer wieder Prognosen treffen. Das gehört zu ihrem Beruf. Sie entscheiden täglich darüber, ob jemand in Untersuchungshaft bleibt, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Juristische Prognosen sind allerdings keine Naturwissenschaft.

Man kann sie sorgfältig begründen. Man kann sie plausibel erklären. Aber man kann mit ihnen trotzdem grandios danebenliegen. Gerade deshalb darf man richterliche Entscheidungen kritisieren, ohne gleich die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Unabhängigkeit schützt vor politischer Einflussnahme – nicht vor fachlicher Diskussion.

Die eigentliche Frage kann deshalb nicht lauten, ob Vorbewährung abgeschafft werden sollte.

Sie lautet, ob ein Instrument, das für entwicklungsfähige junge Straftäter geschaffen wurde, wirklich der richtige Ort ist, um mit Personen zu experimentieren, die wegen der Vorbereitung staatsgefährdender Gewalttaten verurteilt wurden und bei denen eine ideologisch motivierte Radikalisierung im Raum steht. Das ist keine Forderung nach härteren Strafen um ihrer selbst willen. Es ist die Frage, ob Erziehung und Gefahrenabwehr immer dieselbe Sprache sprechen.

Man muss ebenfalls bedenken, dass der CSD-Mörder zuvor 9 Monate in Haft war. Und ich kenne keinen besseren Ort für eine Radikalisierung als den Knast. Aber das haben die Wegsperrfreunde leider nicht auf dem Schirm.

Zwischen Rechtsstaat und Wunschdenken

Der Rechtsstaat lebt davon, dass er Menschen Chancen gibt. Sonst wäre er bloß ein seelenloser Strafapparat. Aber er lebt ebenso davon, dass er seine Bürger schützt. Zwischen beiden Polen bewegt sich das Jugendstrafrecht seit jeher. Meist gelingt dieser Balanceakt erstaunlich gut. Manchmal scheitert er – wie in Berlin . tragisch. Das kann aber kein Grund sein, das bewährte Konzept des Erziehungsstrafrechts komplett in die Tonne  zu kloppen.

Vielleicht ist deshalb nicht die Vorbewährung das eigentliche Problem. Vielleicht ist das Problem unser gelegentlicher Glaube, dass eine richterliche Hoffnung bereits eine belastbare Prognose ersetzt.Das Gesetz darf optimistisch sein. Der Rechtsstaat sollte es nur nie auf Kosten derjenigen werden, die darauf vertrauen, dass er sie schützt. Denn Hoffnung ist eine wunderbare menschliche Eigenschaft. Als Prognoseinstrument hat sie allerdings eine auffallend schlechte Trefferquote.

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