Es gibt Lieder, die begleiten einen durch den Sommer. Andere begleiten einen durch Ermittlungsverfahren. Das neue Stück „Keine Angst“ von Danger Dan und Igor Levit gehört erfreulicherweise zur ersten Kategorie – obwohl manche vermutlich sofort die zweite aufrufen möchten. Denn sobald Künstler etwas Deutlicheres sagen als „Ich liebe dich“ oder „Mein Herz ist ein Schmetterling“, beginnt in Deutschland zuverlässig die Suche nach dem zuständigen Straftatbestand.
Das ist fast schon ein Volkssport. Manche hören Musik, andere hören Anfangsverdacht.
Kunst darf weh tun
Dabei beginnt die juristische Reise an einer ziemlich angenehmen Stelle: Artikel 5 des Grundgesetzes.
Art. 5
(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Dort wohnen gleich mehrere Grundrechte unter einem Dach. Die Meinungsfreiheit. Die Kunstfreiheit. Die Freiheit, Dinge zu sagen, die anderen nicht gefallen. Das Bundesverfassungsgericht erinnert seit Jahrzehnten daran, dass gerade provozierende, überzogene oder schockierende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind. Wäre das anders, bräuchte man kein Grundrecht. Nett sein musste schließlich nie geschützt werden.
Noch komfortabler wird es für Musiker durch die Kunstfreiheit. Kunst arbeitet mit Überhöhung, Ironie, Symbolik, Verdichtung und gelegentlich auch mit einem Vorschlaghammer. Wer Songtexte wie einen Einkaufszettel liest, verfehlt regelmäßig ihren Sinn.
Der Staatsanwalt hört den Refrain
Natürlich endet auch die Kunstfreiheit nicht an der Garderobe. Strafgesetze gelten grundsätzlich auch für Künstler. Die spannende Frage lautet also nicht: „Darf das strafbar sein?“, sondern: „Ist das überhaupt so gemeint?“Genau hier wird es unerquicklich für alle, die Songtexte gern isoliert sezieren. Das Strafrecht interessiert sich nämlich nicht nur für einzelne Wörter, sondern für ihren Kontext. Ist etwas satirisch? Ist es überspitzt? Ist es offensichtlich metaphorisch? Wird eine tatsächliche Straftat gefordert oder lediglich ein politischer Missstand angeprangert?
Wer das alles ignoriert, könnte ebenso gut Goethes „Erlkönig“ wegen Kindesentzugs anzeigen. Öffentliche Aufforderung oder öffentliche Aufregung? Und immer wieder fällt in solchen Debatten § 111 StGB – die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Der Tatbestand klingt zunächst verlockend einfach: Wer öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, macht sich strafbar.
Nur verlangt das Gesetz eben tatsächlich eine Aufforderung. Nicht eine Metapher. Nicht eine künstlerische Zuspitzung. Nicht ein emotionales Bild. Und schon gar nicht den Reflex eines empörten Zuhörers.Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig, dass die Erklärung aus Sicht eines verständigen Publikums als ernst gemeinter Appell verstanden werden kann. Kunst darf drastisch formulieren. Sie darf provozieren. Sie darf verstören. Erst wenn sie den Bereich symbolischer oder satirischer Kommunikation verlässt und ernsthaft zur Begehung konkreter Straftaten aufruft, wird es strafrechtlich interessant. Das passiert erheblich seltener, als manche Kommentatoren hoffen.
Zwischen Empörung und Einordnung
Interessant ist vielmehr, wie unterschiedlich Texte gelesen werden. Die einen erkennen eine politische Intervention gegen Einschüchterung, Hass und autoritäre Tendenzen. Die anderen lesen jedes drastische Bild wie die Gebrauchsanweisung einer Kettensäge.
Dabei wäre es oft hilfreich, einmal den gesamten Song zu hören, statt sich auf zwei Zeilen zu stürzen, die anschließend in sozialen Netzwerken wie Beweisstücke herumgereicht werden. Kontext ist kein Luxus. Kontext ist Auslegung. Und Auslegung ist das tägliche Brot jedes Juristen. Hier findet man den kompletten Text.
Keine Angst vor der Freiheit Vielleicht ist genau das die eigentliche Pointe.
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur die Äußerungen, die wir sympathisch finden. Das wäre einfach. Sie schützt gerade die unbequemen Stimmen. Die schrillen. Die überzogenen. Diejenigen, bei denen man spontan denkt: „Das hätte man auch netter sagen können.“ Natürlich gibt es Grenzen. Beleidigung. Volksverhetzung. Bedrohung. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. All das existiert nicht ohne Grund. Aber ebenso wenig existiert das Strafrecht, um jede künstlerische Provokation in ein Ermittlungsverfahren zu verwandeln. Sonst müsste man konsequenterweise nicht nur Danger Dan und Igor Levit überprüfen. Sondern auch Brecht. Tucholsky. Georg Büchner. Wahrscheinlich Shakespeare gleich mit. Immerhin sterben dort auffällig viele Menschen.
Das eigentliche Risiko
Die größte Gefahr für den Rechtsstaat geht ohnehin selten von einem Klavierduo aus. Sie entsteht vielmehr dann, wenn wir aufhören, zwischen einer Meinung und einer Straftat zu unterscheiden. Wenn jedes scharfe Wort sofort kriminalisiert werden soll und jede Provokation als Sicherheitsproblem gilt. Ein freiheitlicher Staat muss einiges aushalten können. Auch Lieder, die laut sind. Ja, gerade die.
Denn wenn am Ende nur noch das gesungen werden darf, worüber sich niemand aufregt, bleibt als deutsches Kulturgut vermutlich nur noch Lalala und Trallala.
Lesen Sie dazu auch die wunderbare Kolumne von Ulf Kubanke.
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