Pflichtgemäßes Ermessen

 Die Kunst, nicht würfeln zu dürfen

Auf Wunsch eines Kolumnistenkollegen heute mal eine Kolumne zum Thema pflichtgemäßes Ermessen.

Bild von Jana Schneider auf Pixabay

Wer jemals einen Bescheid einer Behörde gelesen hat, ist möglicherweise über einen Begriff gestolpert, der zugleich nach preußischer Strenge und nach Verwaltungslyrik klingt: das pflichtgemäße Ermessen. Kaum ein Ausdruck verdeutlicht besser, dass der Staat manchmal entscheiden darf, aber niemals einfach tun kann, was ihm gerade einfällt. Denn genau darin liegt das Wesen des pflichtgemäßen Ermessens: Freiheit unter Aufsicht. Nicht die Aufsicht des Vorgesetzten, sondern die des Rechts.

Woher kommt der Begriff?

Der Begriff des Ermessens entwickelte sich im deutschen Verwaltungsrecht des 19. Jahrhunderts. Die moderne Ausprägung findet sich heute insbesondere im Verwaltungsverfahrensrecht. Maßgeblich ist § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG):

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“

Dieser scheinbar nüchterne Satz ist eine kleine rechtsstaatliche Meisterleistung. Er erlaubt staatlichen Stellen Handlungsspielräume, verhindert aber zugleich Willkür. Der Gesetzgeber erkennt damit Tatsache an, dass das Leben zu vielfältig ist, um jede denkbare Situation vollständig im Gesetz zu regeln. Deshalb erhält die Verwaltung gelegentlich einen Entscheidungsspielraum. Dieser Spielraum heißt Ermessen. Weil die Behörde ihn jedoch an Recht und Gesetz gebunden ausüben muss und nicht einfach machen kann, was ihr so in den Sinn kommt, spricht man vom pflichtgemäßen Ermessen.

Was bedeutet das?

Vereinfacht gesagt lautet die Botschaft:

Die Behörde darf zwar wählen, aber sie muss vernünftig wählen. Wenn ein Gesetz formuliert, die Behörde „kann“ etwas tun, spricht dies häufig für eine Ermessensentscheidung. Steht dort hingegen „muss“, bleibt kein Spielraum.

Ein Beispiel:

„Die Behörde kann eine Genehmigung widerrufen.“

Hier darf die Behörde entscheiden, ob sie widerruft oder nicht. Sie muss dabei jedoch sämtliche relevanten Umstände berücksichtigen und sachgerecht abwägen.

Das pflichtgemäße Ermessen verlangt insbesondere:

Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen,
Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle,
Orientierung am Zweck des Gesetzes,
Verhältnismäßigkeit der Entscheidung,
Freiheit von sachfremden Erwägungen.

Mit anderen Worten, die Behörde darf denken, aber sie darf nicht würfeln.

Wenn Ermessen schiefgeht

Juristen lieben Ordnung. Deshalb haben sie die klassischen Fehler bei der Ermessensausübung fein säuberlich katalogisiert.

Der Ermessensnichtgebrauch

Hier glaubt die Behörde irrtümlich, sie habe gar keine Wahl.

Beispiel:

Ein Gesetz erlaubt es einer Kommune, bei geringfügigen Verstößen gegen eine Satzung von einem Bußgeld abzusehen. Der Sachbearbeiter verhängt dennoch automatisch immer die Höchststrafe, weil er meint: „Das machen wir hier grundsätzlich so.“

Das Ermessen wurde nicht ausgeübt, sondern abgeschaltet.

Die Ermessensüberschreitung

Hier geht die Behörde weiter, als das Gesetz erlaubt.

Beispiel:

Eine Stadt darf die Öffnungszeit eines Straßenfestes beschränken. Sie untersagt daraufhin das gesamte Fest, obwohl das Gesetz hierfür keine Grundlage bietet.

Der Entscheidungsspielraum wurde verlassen.

Der Ermessensfehlgebrauch

Hier wird zwar entschieden, aber aus den falschen Gründen.

Beispiel:

Ein Gaststättenbetreiber erhält keine Sondergenehmigung, weil er den Bürgermeister öffentlich kritisiert hat.

Die Entscheidung beruht auf sachfremden Motiven und ist rechtswidrig.

Pflichtgemäßes Ermessen im Alltag

Der Begriff klingt nach Amtsstube und Aktenordner. Tatsächlich begegnet er uns häufiger, als viele glauben.

Das Parkverbot

Ein Fahrzeug steht geringfügig über einer Markierung. Die Ordnungsbehörde könnte abschleppen lassen.

Muss sie das? Nicht unbedingt. Sie hat zu prüfen, ob eine konkrete Behinderung vorliegt, ob mildere Mittel ausreichen und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Das Gesetz eröffnet Ermessen; das pflichtgemäße Ermessen strukturiert dessen Ausübung.

Die Baugenehmigung

Nicht jede baurechtliche Abweichung führt automatisch zur Ablehnung eines Vorhabens. Oft kann eine Behörde Ausnahmen oder Befreiungen zulassen. Dabei muss sie die Interessen des Bauherrn, der Nachbarn und die städtebaulichen Ziele gegeneinander abwägen.

Das Beamtenrecht

Bei Beförderungen verfügen Dienstherren häufig über Auswahlermessen. Sie dürfen jedoch nicht nach Sympathie entscheiden. Maßgeblich sind Leistung, Eignung und Befähigung. Der Staat darf Personalpolitik betreiben, aber keine Freundschaftspflege und Vetternwirtschaft.

Freiheit durch Bindung

Auf den ersten Blick wirkt der Begriff widersprüchlich. Wie kann Ermessen zugleich frei und pflichtgebunden sein?

Gerade darin zeigt sich aber die Eleganz des Rechtsstaats. Der Gesetzgeber weiß, dass nicht jede Lebenslage vorhersehbar ist. Deshalb schafft er Spielräume. Gleichzeitig verpflichtet er die Verwaltung, diese Spielräume rational, nachvollziehbar und gerecht zu nutzen.

Pflichtgemäßes Ermessen ist daher kein bürokratischer Luxus, sondern ein Instrument praktischer Gerechtigkeit. Es verhindert, dass Behörden zu Automaten werden – und ebenso, dass sie sich wie Monarchen benehmen.

Der Bürger wünscht sich häufig klare Regeln. Der Gesetzgeber weiß jedoch, dass das wirkliche Leben selten klar ist. Zwischen Schwarz und Weiß liegen unzählige Grautöne, und genau dort wirkt das pflichtgemäße Ermessen. Es ist die juristische Antwort auf die Einsicht, dass Leben nicht vollständig kodifiziert werden kann. Der Staat darf entscheiden, aber er muss seine Entscheidung rechtfertigen. Das klingt unspektakulär. Tatsächlich ist es eine der tragenden Ideen des modernen Verwaltungsrechts. Wer Ermessen hat, darf wählen. Wer pflichtgemäßes Ermessen hat, muss erklären können, warum.

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