Die besondere Schwere der Schuld

Bei Mord kann das Gericht mit der Verurteilung zu lebenslanger Haft „Die besondere Schwere der Schuld“ feststellen. Doch was ist das eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay

Ich habe ein paar Momente darüber nachgedacht, eine Kolumne zu den Krawallen in Stuttgart zu schreiben. Aber damit würde ich das tun, was ich anderen immer wieder vorwerfe: Eine vorschnelle Einordnung vornehmen, bevor überhaupt die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ein solches Ereignis muss fein analysiert werden, bevor man daraus irgendwelche Konsequenzen ziehen kann. Da sind jetzt erst mal die Ermittlungsbehörden und hoffentlich auch die Kriminologen dran und nicht etwa die Politiker, die mal wieder harte Strafen fordern oder die Kolumnisten, die sich einen Wolf spekulieren. Das kommt später.

Daher beschäftige ich mich heute mit einem Thema, dass sich aus der Diskussion um die Kolumne von letzter Woche über die Raser und den Mord ergab. Da wurde mir teilweise vorgeworfen, dass ich die Tat relativieren würde, was unzulässig sei, da jeder Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden müsse. Die Schuld der Täter sei stets die gleiche, da sie ja einen Menschen ermordet hätten und jedes Leben gleich viel wert sei.

Daran, dass jedes Leben gleich viel wert ist, besteht nach unserem Grundgesetz überhaupt kein Zweifel. Das hatte ich schon im Zusammenhang mit den Spekulationen darüber betont, ob wir in der Coronakrise mit Menschen in Altenheimen nicht Menschen retten, die sowieso in sechs Monaten gestorben wären. Darauf, wie alt ein Opfer ist oder wie lange es voraussichtlich noch zu leben hat, kommt es also auf keinen Fall an. Auch einen Menschen im Hospiz kann man noch ermorden.

Schuld

Aus der Tatsache, dass jedes Leben gleichwertig zu behandeln ist, kann man aber nicht den Schluss ziehen, dass jeder Mörder dieselbe Schuld auf sich geladen hat. Dies sieht offenbar auch der Gesetzgeber so, der den Gerichten ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Alleine schon daraus folgt, dass es bei der Schuld von Tätern Abstufungen geben muss. Uns so gesehen ist Relativieren die Hauptaufgabe des Juristen. Es geht stets darum, Taten zueinander in Beziehung zu setzen.

Nun ist es so, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe in den seltensten Fällen tatsächlich bis ans Lebensende des Verurteilten vollstreckt wird. Im Normalfall wird erstmals nach 15 Jahren der Strafverbüßung überprüft, ob man den Verurteilten wieder auf die Menschheit loslassen kann. Nur wenn es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die verurteilte Person einwilligt (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB), wird der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.

Menschenwürde

Das stört zwar viele Bürger, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gebietet es der Grundsatz der Menschenwürde, dass auch ein zu lebenslanger Haft verurteilter Mensch wenigstens die Aussicht haben muss, irgendwann den Knast wieder zu verlassen.

Nun gibt es aber dermaßen schlimme Mordtaten, dass man eine Entlassung nach bereits 15 Jahren für unerträglich hält. In derartigen Fällen kann das Gericht schon bei der Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe die besondere Schwere der Schuld feststellen. Und dann gilt Folgendes:

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.

fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.

nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3.

die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Im Klartext bedeutet das, dass bereits das verurteilende Gericht, also das Schwurgericht, die Feststellung der besonderen Schuldschwere zu treffen hat und die später zuständige Strafvollstreckungskammer an diese Feststellung gebunden ist. Die trifft dann allerdings die Entscheidung, wie lange über die 15 Jahre hinaus die Strafe noch zu verbüßen ist.

Damit wissen wir nun zwar, wer die besondere Schwere der Schuld feststellt, aber noch nicht, nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat.

Das Gesetz gibt dafür auch gar nichts her, sodass die Gerichte sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) orientieren.

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 J. auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urt. v. 27.06.2012 – 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urt. v. 21.01.1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121 [125] [= StV 1993, 130]; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 [370] [= StV 1995, 20]). Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360 [370] [= StV 1995, 20]; Urt. v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236 [237]; Fischer a.a.O., § 57a Rn. 27). Revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt daher nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat. StV – Strafverteidiger 2017, S. 522, 523

Sie sehen, es gibt keinen festgelegten Maßstab für die besondere Schwere der Schuld. Das ist misslich. Zunächst muss also das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass dem Schwurgericht die übliche Verbüßungszeit als unangemessen kurz erscheint. Wann dies der Fall ist, ist aber nicht an bestimmte Merkmale gebunden. Der Tatrichter, also das Schwurgericht, ist demnach ziemlich frei in der Feststellung der Schwere der Schuld und kann nur sehr eingeschränkt vom BGH überprüft werden. Sagen wir mal so, der Mord muss irgenwie voll krass sein und vom 08/15_Mord abweichen. Hannibal Lecter hätte jedenfalls gute Aussichten darauf.

Und obwohl es eben keine festen Regeln gibt, kann man sich an bestimmten Entscheidungen orientieren; denn trotz allem gibt es für die Richter gewisse Anhaltspunkte. So wird in der Regel ein Doppel- oder Massenmord schwerer wiegen als ein einfacher Mord. Eine besonders brutale oder qualvolle Behandlung des Opfers wiegt schwerer, als ein zwar heimtückisch herbeigeführter aber schneller Tod ohne Leiden des Opfers. Das Motiv und die Persönlichkeit des Täters sind zu berücksichtigen. Besonders abartige sexuelle Neigungen können eine besondere Schuldschwere ebenso nahelegen, wie rassistische Motive.

Ein Beispiel für so eine besonders grausame Tat ist der Mord an dem 9-jährigen Jaden und einem 22-jährigen Freund mit über 120 Messerstichen. Da verurteilte das Landgericht Bochum einen 20-jährigen Heranwachsenden (zur Tatzeit 19) nach Erwachsenenstrafrecht zu lebenslanger Haft mit besonderer Schwere der Schuld.

Auch beim Mörder von Rudolph Moshammer erkannte das Gericht die besondere Schwere der Schuld. Dabei konnte man allerdings den Eindruck gewinnen, dass das Gericht die Prominenz des Opfers und die Masse der Schlagzeilen bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt gelassen hat, während hingegen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt wurde, dass das Opfer Moshammer sich offenbar freiwillig in gefährliche Situationen begeben hat.

Ebenso besondere Schwere der Schuld bei Beate Zschäpe, wobei dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Bei den Geiselganstern von Gladbeck wurde – auch das gibt es – nachträglich die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Und auch für einen Mordversuch mit einer vergifteten Hühnersuppe hat ein Gericht ein lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld ausgesprochen. Ungewöhnlich, aber auch noch nicht rechtskräftig.

Sinn und Zweck dieser Feststellung ist es schlicht und ergreifend, die zu verbüßende Strafe aus Gründen der Gerechtigkeit über die normale Haftdauer zu verlängern. Aber – und das ist auch richtig so –, wenn ein Verurteilter nach 20 oder 25 Jahren Haft keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr darstellt, wird er auch bei besonderer Schwere der Schuld irgendwann einmal wieder entlassen.

Dass es keine gesetzlichen Kriterien für diese Feststellung gibt, macht jede Mordverurteilung daher auch abhängig von der ganz persönlichen Sicht der Richter und ein wenig zur Lotterie. Das ist nicht unbedingt schön, aber letztlich wohl auch nicht vermeidbar. Solange das Gericht in seinem Urteil erkennbar alle Umstände berücksichtigt hat, ist es da in seiner Entscheidung recht frei.

Wenn es das allerdings nicht tut, hat der BGH auch keine Hemmungen, solche Entscheidung aufzuheben. Hier ein Beispiel:

Das Landgericht hat schulderschwerend gewertet, dass der Angeklagte seine von ihm getötete Ehefrau – durch das nahezu vollständige Entkleiden – noch im Tod und darüber hinaus weiter herabgewürdigt habe (UA S. 170). Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau das Nachthemd ausgezogen und es zusammen mit anderen Textilien in die Waschmaschine gegeben, um die Spuren seiner Tat wie beispielsweise Blut, Urin, Kot oder Speichel des Opfers zu beseitigen (UA S. 108, 110). Damit nicht vereinbar ist aber die Wertung, es habe ein weiteres Herabwürdigen des Opfers durch das Ausziehen des Nachthemds stattgefunden oder sei von dem Angeklagten gar intendiert gewesen.“

Und hier ein weiteres Beispiel aus dem deutlich wird, um was es im Kern geht:

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370). Ein solches über die Erfüllung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung eines nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht rechtsfehlerfrei begründet.

7

Zwar hat das Landgerecht zu Recht auf den besonders gewichtigen und schulderschwerenden Umstand abgestellt, dass der Angeklagte neben dem Mordmerkmal der Habgier auch das der Heimtücke verwirklicht hat. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale – wie hier – auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhen; erforderlich ist auch in diesem Fall eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 – 4 StR 153/93NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 1998 – 1 StR 708/98, StV 1998, 420, 421; Urteil vom 8. September 2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237).

8

Soweit das Landgericht ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht bedacht, dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Habgier der Unrechtskern beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Ziel, sich auf Kosten des Geschädigten zu bereichern, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zielstrebig verfolgt und dabei ab dem Zeitpunkt seiner Anreise auch den Einsatz von Gewalt einkalkuliert hat, lässt sich der Vorwurf besonders großer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten.

9

Demgegenüber hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten lediglich seine geständige Einlassung berücksichtigt. Es fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit; insbesondere die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen.

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Ungeachtet dessen, dass schon die Bezugnahme des Landgerichts auf den hier nicht einschlägigen § 57b StGB die Besorgnis begründen könnte, dass es seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zu Grunde gelegt hat, kann daher der Senat nicht ausschließen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellungen war nicht erforderlich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.

Solche Beispiele gibt es viele. Letztlich zeigen aber auch die bloß, dass das erstinstanzliche Gericht nur bei der Begründung  des Urteil aufpassen muss, dass es sich nicht selbst widerspricht. Wird also sauber begründet, bleibt dem BGH keine Möglichkeit mehr, an diesen Schuldfestellungen etwas zu ändern.

 

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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