Die Fahne runter?

Verschiedene Landesregierungen verbieten die Reichs(kriegs)flagge. Was soll das eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


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Nachdem Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bereits ihre Polizei angewiesen haben, Reichskriegsflaggen einzuziehen, setzt der Bundesinnenminister das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Innenministerkonferenz. Was soll das eigentlich?

Der NRW-Landtag soll nach dem Wunsch der Fraktionen – ohne die AfD – folgendes beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert einen Erlass zu verabschieden, der das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflaggen aus der Zeit bis 1935 – im Einzelnen die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 und die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 – untersagt.

In dem Antrag kann man zur Begründung folgendes lesen:

Reichskriegsflaggen werden regelmäßig von rechtsextremen Parteien und Organisationen in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt und sind damit zu einem Identifikationssymbol dieser Gruppierungen geworden. In den Fokus gerieten die Flaggen zuletzt Ende August, als rechtsradikale Demonstranten in das Reichstagsgebäude einzudringen versuchten.

Die Verwendung von Reichskriegsflaggen in der Öffentlichkeit stellt deshalb eine nachhaltige Beeinträchtigung für ein friedliches und geordnetes Zusammenleben in unserem Land dar. Sie ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Mehrere Obergerichte haben in der Vergangenheit bestätigt, dass eine Sanktionierung des öffentlichen Zeigens von Reichskriegsflaggen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) möglich ist, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine Unterstützung von nationalistischen Positionen angenommen werden muss, die die Öffentlichkeit belästigen.

Nun ja, es ist zweifellos richtig, dass es Scheiße aussieht, wenn ausgerechnet vor dem Reichstag die Symbole des alten Kaiserreichs wehen und sich unter diesem Symbol Staatsverächter, Reichsbürger und Querköpfe, die sich für Querdenker halten, versammeln und versuchen in das Parlament einzudringen.

Kein Nazisymbol

Das bedeutet aber zunächst einmal nicht, dass „Reichskriegsflaggen“ eines neuen Gesetzes bedürften, denn das Zeigen der „echten“ Reichkriegsflagge aus der Nazizeit mit dem Hakenkreuz in der Mitte, ist ohnehin als Nazisymbol durch das Strafgesetzbuch bereits verboten. Bei den anderen gerne auf Demos von Rechten und Rechtsextremen gezeigten Fahnen handelt es sich um die Reichs(kriegs)flaggen, wie sie vor der Zeit des Nationalsozialismus im Deutschen Reich verwendet wurden – und ergo eben keine historischen Nazisymbole.

Warum also sollten die verboten werden?

Das wissen die Fraktionen offenbar selbst nicht so genau, denn ihrem Antrag ist schon zu entnehmen, dass sie die verfassungsrechtliche Problematik ihres geplanten Verbotes durchaus erkannt haben. Heißt es doch in Übernahme einer Begründung des Oberlandesgericht Koblenz – Senat für Bußgeldsachen – zum öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen vom 14. Januar 2010 (Az.: 2 SsBs 68/09):

Das öffentliche Hissen dieser Flaggen kann als Identifikation mit den Zielsetzungen rechter Gruppierungen verstanden werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Zeigen der Reichskriegsflagge im inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Skandieren nationalsozialistischer Parolen, etwa der Parole „Ausländer raus“ steht. In derartigen Fällen kommt sogar eine Strafbarkeit nach § 130 StGB in Betracht. Eine solche Wirkung der demonstrativ öffentlich zur Schau gestellten Reichskriegsflagge kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 130 StGB erfüllt sind, aber auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründen. Die Reichskriegsflagge als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeit stellt in diesen Fällen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

Symbolpolitik

Tja, da haben wir ein Problem. Es wird wohl so sein, dass diese Flaggen mittlerweile als Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeit verwendet werden; alleine das führt aber nicht dazu, dass diese Flaggen originär nationalsozialistische Symbole wären. Und damit wird es schwierig mit einem Verbot. Gefährlich sind ja nicht die Fahnen, die die Lappen tragen, sondern die Lappen, die die Fahnen tragen.

Nehmen wir einmal an, die Rechtsextremisten würden sich unter einer komplett neu entworfenen Flagge versammeln, die weder Anklänge an die alte Nazisymbolik noch an sonst irgendetwas anderes aufwiese: Wäre dann für dieses Symbol etwas anderes festzustellen? Und nehmen wir spaßeshalber einmal an, die Rechtsextremen würden sich nun mit Bundesflaggen bestücken, was ja auch die AfD gerne macht,  oder meinetwegen auch mit Regenbogenfahnen: Müsste man die dann nicht auch verbieten? Und müsste man nicht jedes neue Symbol, dass die sich da in Zukunft noch auf ihre Flaggen drucken lassen, immer wieder verbieten? Das ist doch Käse.

Das im Antrag zitierte Gericht hat das Problem deutlich benannt:

Da das Hissen der Fahne als Meinungsäußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt, muss die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auch bei der Auslegung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG Berücksichtigung finden.

Grundsätzlich bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen) erlassen worden sind, die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071).

Ich ergänze mal frei nach Klaus Wowereit: „Und das ist auch gut so“. Mehr muss nicht sein.

Es ist nicht Aufgabe der Landtage, über irgendwelche Erlasse das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einzuschränken. Auch nicht, wenn es gegen politische Extremisten und deren Symbole geht. Wer gute Politik macht, muss dem politischen Gegner nicht durch eine Symbolpolitik die Symbole wegnehmen. Das ist nur öffentliche Bildkosmetik, ändert aber nichts daran, dass die Rechtsextremen auf die Straße gehen.

Weiter heißt es in der Begründung des OLG Koblenz:

Unterhalb dieser strafrechtlichen Schwelle kommt der öffentlichen Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352), nur unter bestimmten Voraussetzungen eine das Meinungsäußerungsrecht begrenzende Funktion zu. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071).

Wie die Fraktionen aus dieser Begründung glauben herauslesen zu können, dass sie einen Erlass mit einem Flaggenverbot verfassungsrechtlich wasserdicht begründen könnten, weiß der Geier.

So läuft das eben nicht.

Gesinnungsunabhängig

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach deutlich gemacht, dass die Meinungsfreiheit gesinnungsunabhängig gilt. Auch Arschlöcher dürfen ihre Meinung im Rahmen der bestehenden strafrechtlichen Beschränkungen, die ihrerseits wieder im Licht des Grundrechts ausgelegt werden müssen, äußern.

Demgegenüber gilt für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus keine allgemeine und insbesondere keine materielle Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschränkende Gesetze. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Dabei gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

Dass das bloße Zeigen der Reichskriegsflaggen aus der Zeit vor der Naziherrschaft diese Qualität erreichen könnte, sehe ich nicht und ich vermute, dass auch das Bundesverfassungsgericht das nicht sehen wird. Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit: das ist Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, und die umfasst auch das Flaggenschwenken.

Nun wird mir hoffentlich niemand eine Nähe zum Rechtsextremismus andichten, da ich ansonsten stets als linksgrünversifft oder „schäbiger Lump“ in feinster Freislermanier beschimpft werde. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass ich für diese Kolumne Beifall von der aus meiner Sicht falschen Seite erhalten werde. Macht aber nichts. Ich werde es überleben.

Wenn Politiker übergriffig werden und die Grundrechte an Stellen einschränken, an denen das nicht erforderlich ist, dann fühle ich mich aufgerufen, das auch deutlich zu benennen.

Bumerang

Das Flaggenverbot wird, so es denn durchkommt, im übrigen ein übler Bumerang werden. Die Rechten, die Rechtsextremen und die Neonazis werden einen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht feiern können und sich über die übrigen Parteien  lustig machen, die sie dann als Verfassungsfeinde benennen werden, obwohl sie sonst eher mit dem Grundgesetz nichts am Hut haben.

Die Achtung vor der Verfassung gebietet es, nicht aus Wut über die „Erstürmung“ der Reichstagstreppe auszuflippen und im Anschluss Grundrechte aushebeln zu wollen und damit den Rechtsextremen einen Elfmeter zu schenken, den sie noch im Suff verwandeln können, weil niemand im Tor steht.

Lasst den Deppen ihre Flaggen. Da sieht man gleich, wer wo steht. Ist auch praktisch für eventuell notwendige Einsätze von Wasserwerfern. Ansonsten kann man ja auf der nächsten Anticoronamaßnahmenquerkopfdemo gar nicht mehr auf Anhieb erkennen, wer sich zu den Rechtsextremen und wer sich zu den Querköpfen zählt. Das wäre doch schade. Und noch schlimmer wäre es, der Verfassung einen Schaden zuzufügen, indem man Art. 5 GG sehenden Auges verletzt.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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