Dr. Google verteidigt nicht vor Gericht

Gefährliches Vertrauen

Kaum etwas kann mich als Strafverteidiger so in den Wahnsinn treiben wie Mandanten, die sich von Dr. Google verteidigen lassen.

Es gibt zwei Momente im Leben, in denen Menschen innerhalb weniger Minuten zu Experten werden.

Der erste ist während einer Fußball-Weltmeisterschaft. „Also, ich hätte ja El Mala mitgenommen“.

Der zweite beginnt mit dem Satz:

„Sie werden als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt.“

Was dann folgt, ist ein vorhersehbarer Ablauf. Der Brief der Polizei wird geöffnet, der Puls steigt auf ungefähr die Drehzahl eines Presslufthammers, und noch bevor der erste Anwalt angerufen wird, wird die Suchmaschine des Vertrauens konsultiert.

Die Suchmaschine schlägt zurück

Das Internet antwortet zuverlässig.

Wer nach „Vorladung Polizei Beschuldigter“ sucht, erhält innerhalb von Sekunden etwa 1,7 Millionen Treffer. Die Hälfte davon verspricht eine Einstellung des Verfahrens innerhalb von 24 Stunden. Die andere Hälfte prognostiziert lebenslange Haft, gesellschaftliche Ächtung und den baldigen Aufenthalt in einer Zelle von der Größe eines Gäste-WCs.

Dazwischen finden sich zahlreiche selbsternannte Rechtsexperten in Internetforen. Dort berichtet „Manni1974“, dass sein Cousin dritten Grades in einer ähnlichen Sache „einfach alles zugegeben“ habe und danach nie wieder etwas gehört worden sei. „Justizkenner88“ empfiehlt hingegen, sämtliche Beweismittel sofort zu vernichten, während „Paragrafenprofi“ überzeugt ist, man müsse lediglich eine bestimmte Formulierung in roten Großbuchstaben auf die Vorladung schreiben und das Verfahren löse sich automatisch in Wohlgefallen auf.

Juristisch betrachtet ist das ungefähr so zuverlässig wie eine Wettervorhersage aus einem Überraschungsei.

Warum jeder Fall anders ist

Das Problem besteht darin, dass Ermittlungsverfahren keine standardisierten Fertiggerichte sind.

Wer wegen einer Körperverletzung, eines Betrugsvorwurfs, einer Steuerstraftat oder eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt wird, erhält zwar möglicherweise denselben Briefkopf der Polizei wie tausende andere Menschen. Der Inhalt der Akte kann jedoch völlig unterschiedlich sein.

Der eine Fall beruht auf einer einzigen Zeugenaussage. Der andere auf Videoaufzeichnungen. Im dritten gibt es umfangreiche digitale Spuren. Im vierten vielleicht gar keine belastbaren Beweise. Deshalb sind pauschale Ratschläge aus dem Internet meistens ungefähr so hilfreich wie die Antwort „Kommt darauf an“, wenn man nach dem Wetter für die nächsten drei Monate fragt.

Der entscheidende Unterschied: Der Anwalt kennt die Akte

Genau deshalb gibt es Verteidiger.

Der Verteidiger hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Internet:

Er kennt die Akte. Das klingt banal, ist aber revolutionär.

Während Dr. Google auf die Frage „Was passiert jetzt?“ mit 500 verschiedenen Antworten reagiert, kann der Verteidiger nach Akteneinsicht häufig sagen:

„Die Beweislage ist schwach.“

Oder:

„Die Staatsanwaltschaft hat da ein ernsthaftes Problem.“

Oder auch:

„Sie sollten besser überhaupt nichts sagen.“

Das Internet kann all das nicht.

Es kennt weder die Zeugenaussagen noch die Ermittlungsvermerke noch die Ergebnisse der Auswertung von Mobiltelefonen. Es weiß nicht, welche Fragen die Polizei bereits beantwortet hat und welche gerade erst entstehen. Es weiß lediglich, dass irgendjemand irgendwann irgendwo einmal etwas Ähnliches erlebt haben könnte. Das genügt als Gesprächsstoff für einen Grillabend. Für eine Strafverteidigung eher nicht.

Die gefährliche Spezies des Internet-Juristen

Besonders faszinierend ist die Spezies des „Selbstverteidigers nach Internetrecherche“.  Diese Person verbringt zwei Stunden in juristischen Foren und erklärt anschließend ihrem Anwalt, warum dieser die Sache falsch einschätzt. Man stelle sich vor, ein Patient würde seinem Herzchirurgen erklären:

„Herr Doktor, ich habe gestern drei Videos auf YouTube gesehen. Schneiden Sie besser links statt rechts.“

Niemand käme auf diese Idee.  Im Strafrecht passiert das erstaunlich häufig.

Dabei ist der Strafverteidiger nicht deshalb Verteidiger geworden, weil er besonders schnell googeln kann. Er ist Verteidiger, weil er die Strafprozessordnung kennt, Ermittlungsakten auswertet, Beweisprobleme erkennt und täglich erlebt, wie Verfahren tatsächlich verlaufen. Zwischen Theorie und Praxis liegen häufig Welten.

Die größte Gefahr sitzt meist vor dem Computer

Die Wahrheit ist unerquicklich einfach:

Die meisten Fehler in Ermittlungsverfahren entstehen nicht durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Sie entstehen durch Beschuldigte. Genauer gesagt: durch Beschuldigte, die reden möchten. Sehr viel reden. Akuter Sprechdurchfall scheint eine häufige Erkrankung bei Mandanten zu sein. Sehr zum Leidwesen des Verteidigers. Manche geben spontane Erklärungen bei der Polizei ab. Andere schreiben lange E-Mails an die Ermittlungsbehörden. Wieder andere verfassen zehnseitige Stellungnahmen voller Empörung, Ausrufezeichen und juristischer Begriffe, deren Bedeutung sie ungefähr so gut kennen wie die Betriebsanleitung eines Kernreaktors.

Das Ergebnis ist häufig identisch:

Aus einem überschaubaren Problem wird ein größeres. Der Verteidiger sitzt derweil mit der Akte am Schreibtisch und denkt sich Dinge, die aus Gründen der anwaltlichen Höflichkeit selten ausgesprochen werden.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis

Ein besonders hartnäckiger Irrtum hält sich seit Jahrzehnten:

„Wenn ich schweige, denkt doch jeder, dass ich schuldig bin.“

Nein.

Das Strafverfahren funktioniert bewusst anders. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Wer zunächst schweigt, gewinnt Zeit. Zeit für Akteneinsicht. Zeit für eine Strategie. Zeit für eine vernünftige Verteidigung. Anders formuliert: Schweigen ist oft kein Zeichen von Schwäche, sondern von Vernunft.

 

Manni1974 oder der Verteidiger?

 

Natürlich darf man sich informieren. Niemand verlangt, dass Beschuldigte das Internet meiden wie mittelalterliche Seeleute den Rand der Erdscheibe.  Aber zwischen Information und Orientierungslosigkeit liegen manchmal nur drei Klicks.

Wer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, sollte deshalb eine einfache Frage stellen:

Vertraue ich einem Verteidiger, der meine Akte kennt, Strafrecht studiert hat, regelmäßig vor Gerichten auftritt und für seine Einschätzung haftet? Oder vertraue ich „Manni1974“, dessen juristische Qualifikation darin besteht, dass sein Nachbar einmal einen Bußgeldbescheid bekommen hat?

Die Antwort fällt meistens leichter aus, wenn man sie laut ausspricht. Und sie ist häufig der erste Schritt zu einem besseren Ergebnis im Strafverfahren.

Das Internet ist ein hervorragender Ort, um ein Kochrezept zu suchen, den Reifendruck zu prüfen oder herauszufinden, warum der Drucker schon wieder nicht funktioniert. Für die Verteidigung in einem Strafverfahren ist es hingegen nur sehr eingeschränkt geeignet.

Denn am Ende entscheidet nicht Google. Entscheidend ist, was in der Ermittlungsakte steht.

Und die kennt neben der Staatsanwaltschaft und später dem Gericht  nur einer wirklich:

Der Verteidiger.

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10 comments
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Mighty Quinn

Keine Frage, der Rechtsanwalt hat seine Berechtigung. Warum die Akteneinsicht nur dem RA aber nicht dem Betroffenen selbst erlaubt ist, kann ich nicht nachvollziehen. Wer fürchtet sich in dieser Frage?

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    Heinrich Schmitz

    Sie können auch als Beschuldigter Akteneinsicht erhalten. Allerdings bekommen Sie die Akte nicht nachhause geschickt, sondern können die nur auf der Geschäftsstelle einsehen.
    Ansonsten wäre es wohl zu verlockend, die Akte verschwinden zu lassen. 147 Abs. 4 StPO: „) 1Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

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      Mighty Quinn

      … sehr interessant. ‚… können auch als Beschuldigter Akteneinsicht erhalten … das ist aber ein ‚Konjunktiv‘. Oder? Beschuldigte sind also, per StPo, einer Willkür unterworfen. Es gibt, mit anderen Worten, kein Rechtsanspruch für den Beschuldigten auf Akteneinsicht.

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        O. Tannenberg

        So wie ich das lese, ist der Beschuldigte ohne Verteidiger zur Akteneinsicht BEFUGT. Aber ich lasse ich gern eines besseren belehren.

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          Mighty Quinn

          ‚… die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.‘

          … werter ‚Vernehmer‘ Tannenberg, das ist kein Rechtsanspruch, das ist Willkür.

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        O. Tannenberg

        Ex-Ermittler bitte, ist lange her 😉 Auch eine Befugnis kann bestimmte Einschränkungen enthalten, ohne dass damit die Befugnis aufgehoben. Die Einschränkungen sind hierbei klar definiert.

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    O. Tannenberg

    Vielleicht traut man den Menschen einfach nicht zu, mit dem Inhalt der Akten etwas anfangen zu können. Es ist wie mit einer Tüte Zucker, da weiß der Verbraucher auch nicht, dass sie Zucker enthält, wenn kein knallroter Totenkopf drauf ist…

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      Mighty Quinn

      … sehen Sie Hr. Tannenberg, ich glaube dem ‚Rechtsstaat‘ alles, wirklich alles. Der dumme Pöbel aber auch.

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        O. Tannenberg

        Ich glaube nicht alles. Aber es ist eben so, dass der Staat einem Anwalt mehr vertraut als einem Beschuldigten, wie auch einem „Großkopferten“ mehr als einem „Normalo“. Finde ich es richtig oder gerecht? Mitnichten.

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O. Tannenberg

Neben den Fußballtrainern und Online-Anwälten feiern derzeit auch Sofa-Generalstäbler ihre Hochkonjunktur, was mich als einem früheren Blogger über Kriege, Krisen und Konflikte (einer von damals nur acht im deutschsprachigen Raum) immer wieder „amüsiert“, aber das nur am Rande.

Glücklicherweise bin ich nie Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen und habe also auch nicht dahingehend gegoogelt. Abgesehen von dienstlichen Zeugenaussagen während meiner Ermittlerzeit habe ich überhaupt nur zweimal einen Gerichtssaal von innen gesehen.

Bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht habe ich mich selbst vertreten – als „Wortführer“ mehrerer Beteiligter – und gewonnen. Das war aber nicht wie eine Herz-OP, sondern eher wie Pflasteraufkleben, da die Rechtslage eindeutig zu unseren Gunsten war. Aber es war spannend, mal „Laienanwalt“ zu sein.

Beim Ehescheidungsverfahren habe ich vorschriftsmäßig eine Anwältin in Anspruch genommen. Natürlich habe ich nassforsch den ersten Brief des gegnerischen Anwalts selbst beantwortet, da er an mich adressiert gewesen ist, und erst ganz unten, über den „freundlichen Grüßen“ auf meine Anwältin verwiesen. Sie sagte dann leicht entsetzt, man antwortet auf keinen Fall selber, aber ich hätte es trotzdem inhaltlich gut gemacht. Schwein gehabt.

Natürlich sollte ein Mensch, der mit juristischer und behördlicher Sprache nicht ausgesprochen vertraut ist, keinesfalls auf die Dienste eines Verteidigers verzichten, schon gar nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren. Mein Problem wäre allerdings mein Beharren auf Autonomie. Und während des Scheidungsprozesses hat man mir das Gefühl gegeben, überhaupt nicht zu existieren („Frau Anwältin, sagen Sie Ihrem Mandanten …“) – was mich genervt hat, da ich es mein Leben lang gewohnt bin, selbst für mich einzustehen und dabei auch meine begangenen Fehler zuzugeben. Aber so sind nun mal die Spielregeln. Die wird man nur für mein persönliches Ehrgefühl nicht ändern.

Aber trotzdem, liebe Leserinnen und Leser der Kolumne, tut es mir bitte weder gleich noch nehmt Manni1974 als Rechtsbeistand. Das kann ins Auge gehen!

(Erinnerung an mich: Schreib künftig kürzere Kommentare!)