Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht

Idee eines institutionellen Gegengewichts

Letzte Woche hat Frank-Walter Steinmeier, der Bundespräsident der Republik, es mal wieder in die Medien geschafft, weil er eine Rede gehalten hat, die der Politik der Bundesregierung, nun ja, widersprochen hat. Das hat sogleich, wenn auch nur kurz, die Debatte wiederbelebt, die um dieses Amt seit der Verabschiedung des Grundgesetzes schwelt und immer mal wieder aufflackert, wenn auch ohne irgendeine Wirkung zu erzielen: Was soll dieses Amt überhaupt.

Die Rolle des Bundespräsidenten

Das Grundgesetz sieht für den Präsidenten des Bundes fast nur eine protokollarische und eine repräsentative Funktion vor, die weitgehend verzichtbar erscheint und von anderen Spitzenämtern der Verfassungsorgane, ein bisschen vom Kanzler, ein bisschen vom Bundestagspräsidenten und ein bisschen vielleicht sogar vom Präsidenten des Verfassungsgerichts miterledigt werden könnte. Jedenfalls ist es kein Amt, das einen einflussbewussten Menschen ganz ausfüllen könnte.

Einige haben deshalb versucht, das Amt deshalb als moralische Instanz oder als Motivationstrainer der Nation zu nutzen, was immer ein Balanceakt ist, weil bislang noch jede Ruck-Rede von irgendeiner politischen Seite instrumentalisiert oder zurückgewiesen wurde. Die politische Herkunft der bisherigen Präsidenten, die sie zumeist klar einer Position im politischen Spektrum zuordnen ließ und die Tatsache, dass Präsidenten zumeist ihre Wurzeln im politischen System nicht durchtrennen konnten, schadeten zudem ihrem überparteilichen oder gar überpolitischen Anspruch.

Gesucht: eine sinnvolle Aufgabe

Bleibt die Frage, ob es einen sinnvollen Platz im politischen System für das Amt des Bundespräsidenten geben könnte, den das Grundgesetz bislang unbesetzt gelassen hat und der aber sinnvoll zu besetzen wäre. Und diesen gibt es.

Schon heute hat der Bundespräsident zwei Aufgaben, die über Repräsentation und Protokoll wie auch über moralisch aufmunternde Worte eines Bundestrainers hinausgehen: Er übt das Gnadenrecht aus und prüft, ob die Gesetze, die er unterzeichnet, nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustandegekommen sind. Die Prüfkompetenz für Bundesgesetze ist indirekt definiert durch Artikel 82 GG der besagt, dass die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze … vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet“ werden. Wie weit die Prüfkompetenz des Präsidenten da geht ist umstritten, das ist an dieser Stelle aber auch nebensächlich. Es zeigt jedenfalls, dass das Amt des Bundespräsidenten die Kompetenz einer gewissen Überwachung der anderen Verfassungsorgane ist, ob sie denn in den Grenzen und nach den Vorschriften des Grundgesetzes agieren.

Das klingt vielleicht überraschend, weil man doch meinen kann, dafür sei das Bundesverfassungsgericht da. Der Bundespräsident kann aber, wenigstens grundsätzlich, schon eingreifen, wenn das Gesetz noch gar nicht gilt, seine Unterschrift ist der letzte Haltepunkt, der das Inkrafttreten noch stoppen kann.

Wer überwacht das Bundesverfassungsgericht?

Diese Funktion des Präsidenten als Prüfer des Handelns der Verfassungsorgane, die an der Gesetzgebung beteiligt sind, lenkt nun den Blick auf eine Leerstelle, die das Grundgesetz gelassen hat. Denn es gibt ein Verfassungsorgan, das bisher keinen Prüfer über sich hat: das Bundesverfassungsgericht. Zwar kann das Parlament, wenn es mit den Entscheidungen des Gerichts nicht zufrieden ist, das Grundgesetz selbst ändern. So ist es z.B. im NPD-Verbotsverfahren geschehen: Nachdem das Gericht den Verbotsantrag abgelehnt hatte, hat das Parlament einen Passus ins Grundgesetz eingefügt, nach dem dann erfolgreich immerhin die staatliche Parteienfinanzierung für die NPD gestrichen werden konnte.

Interpretationen des Grundgesetzes, die das Gericht vornimmt, kann aber niemand erfolgreich zurückweisen. Die können vielleicht in der Rechtswissenschaft diskutiert werden, aber wenn das Gericht „gesellschaftsverändernde Grundentscheidungen“ trifft, „die das Grundgesetz neu lesen“, wie es die Rechtswissenschaftlerin Angelika Nußberger[1] konstatiert, dann gibt es keine Instanz, die eine Überprüfung und Revision dieser Entscheidungen veranlassen und verbindlich organisieren kann. Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus sprach schon vor 20 Jahren davon, dass das Gericht „den Status einer Gerechtigkeitsexpertokratie gegenüber den demokratischen Willensbildungsprozessen der Gesetzgebung in vorparlamentarischen und parlamentarischen Kontexten gewinnt.“[2]

Hier könnte nun dem Bundespräsidenten eine neue, wichtige Aufgabe zuwachsen. Er könnte als die Instanz bestimmt werden, an die andere Verfassungsorgane, etwa der Bundestag oder die Regierung, Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellen. Natürlich wird der Präsident eine solche Überprüfung nicht allein durchführen und schon gar nicht wird er eine abschließende Entscheidung treffen können. Er kann aber die Kompetenz bekommen, einen solchen Prozess zu organisieren und zu moderieren.

Konkret könnte das so aussehen, dass der Präsident im Falle eines solchen Antrags zunächst öffentliche Anhörungen von Sachverständigen veranstaltet, aus denen ein Bild von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Experten entsteht. Auf dieser Grundlage könnte der Präsident die Sache dann an den anderen Senat des Bundesverfassungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

Allein die Tatsache, dass es ein solches Prüfverfahren gibt, würde das Bundesverfassungsgericht womöglich davor bewahren, allzu „(entscheidungsmacht)erweiternde Auslegungen des GG“[3] vorzunehmen. Der Schweizer Staatsrechtler Giovanni Biaggini hat darauf hingewiesen, dass es „kein Gericht ohne institutionelles Gegengewicht“[4] geben sollte. Für das deutsche Bundesverfassungsgericht könnte dieses Gegengewicht beim Bundespräsidenten liegen.

[1] Angelika Nußberger: „Das Grundgesetz und die internationale Staatengemeinschaft“. In: 75 Jahre Grundgesetz. Nomos 2025. Seite 202. Nußberger nennt hier etwa die „sexuelle Orientierung“, die das Gericht als ungeschriebenes Diskriminierungsverbot in Artikel 3(3) GG hineininterpretiert habe, das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, sowie die Mitumfassung des „dritten Geschlechts“ in „Geschlecht“ in Artikel 3(3) GG.

[2] Ingeborg Maus: Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie. 3. Auflage, Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 2011. Seite 62.

[3] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 13.

[4] Giovanni Biaggini: Grundrechsinnovation in einem System von checks and balances. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 141.

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