Schöner Sterben

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Woche die Freisprüche gegen zwei Ärzte und stärkt damit weiter das Selbstbestimmungsrecht von Sterbewilligen.


Bild von Stefan Schranz auf Pixabay

Suizid ist nicht strafbar. Das ist nichts Neues. Und er ist schon gar kein Mord, weil ein Mord erstens die Tötung eines anderen Menschen voraussetzt und weil bestimmte Mordmerkmale erfüllt sein müssen, wenn das geschieht. Sich selbst töten darf jeder, der zu einer unbeeinträchtigten Willensentscheidung in der Lage ist.

Weil der Suizid nicht strafbar ist, kann auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar sein. Insoweit kann niemand einem Arzt strafrechtliche Vorwürfe machen, wenn dieser seinem Patienten zu einem effektiven und angenehmen Sterben verhilft.

Gleichwohl wurden immer wieder Ärzte angeklagt, weil sie in der ein oder anderen Form an Selbsttötungen beteiligt waren, meistens weil sie – nachdem der Patient infolge des todbringenden Medikamentes bewusstlos geworden war – den Tod nicht verhindert hatten. Das war zwar eh schon immer eine leicht hirnrissige Konstruktion, dass der Arzt zwar dem Patienten beim Sterben helfen durfte, aber dann einschreiten musste, wenn der Patient auf dem besten Weg zum angestrebten Erfolg war.

Bisher wurde es daher meist so gehandhabt, dass der Arzt das Zimmer verließ, sobald der Sterbewillige das Medikament oder den Medikamentenmix geschluckt hatte, aber noch bei Bewusstsein war. Künftig ist das nicht mehr nötig.

Keine Pflicht zu helfen

Der 5. Strafsenat des BGH entschied nun am Mittwoch, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, Patienten nach einem Suizidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten. Wichtig ist nur, dass der Arzt sich vorher von der uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten überzeugt hat. Der Sterbewunsch einer psychisch kranken Person ist daher mit Vorsicht zu genießen. Aber Menschen, die sich bei voller Einsichts- und Urteilsfähigkeit aus dem Leben verabschieden möchten, dürfen nun ohne Angst vor strafrechtlicher Verfolgung bis zum letzten Atemzug dabeibleiben und müssen den Sterbenden nicht ausgerechnet im letzten Augenblick alleine lassen.

Das ist in mehrfacher Hinsicht eine gute Entscheidung. Zum einen stärkt sie das Selbstbestimmungsrecht von Patienten, zum anderen die Menschlichkeit und dann auch noch die Rechtssicherheit bei den betroffenen Ärzten.

Alles gut? Alle Probleme gelöst? Leider nicht. Kritik kommt zum Beispiel vom Marburger Bund, dem Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands. Dort sieht man die Gefahr einer schleichenden Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids, der aus Sicht des Marburger Bundes den berufsrechtlichen Grundsätzen der Mediziner widerspräche. Nun, das kann man so sehen. Mir wäre allerdings im Fall der Fälle auch lieber, ich könne mich vertrauensvoll an meinen Hausarzt wenden, als dass ich mir aus den Restbeständen an Medikamenten und Unkrautvernichtern selbst einen unsicheren Cocktail mixen muss oder zu eher unschönen Methoden greifen gezwungen bin, die auch noch Dreck machen und die Hinterblieben schockieren.

Bereits im Juni 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht deutliche Worte gefunden:

Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln

In diesem Fall hatte eine Frau eine Genehmigung nach dem Betäubungsmittelgesetz beantragt, um völlig legal an die notwendigen Betäubungsmittel zu kommen. Das war ihr vom Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und den dies bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht meinte, zu Unrecht.

Das Oberverwaltungsgericht hat wie das BfArM angenommen, dass eine Erlaubnis nach § 3 BtMG, die für den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung beantragt werde, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ausnahmslos zu versagen sei. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes schließen eine Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung zwar grundsätzlich aus (aa). Das Verbot greift aber in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer und unheilbar kranker Menschen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, selbstbestimmt zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll (bb). Im Lichte dessen muss § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG grundrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass er der Erlaubniserteilung ausnahmsweise nicht entgegensteht, wenn sich der Suizidwillige wegen seiner Erkrankung in einer extremen Notlage befindet (cc).

Auch wenn es nun nicht schön ist, wenn ein Mensch sterben will,

Die staatliche Gemeinschaft muss die selbstbestimmt getroffene Entscheidung des Betroffenen, sein Leben beenden zu wollen, achten; sie darf ihm die Umsetzung seiner Entscheidung auch nicht unmöglich machen.

Die obersten Bundesgericht sind sich da also ganz einig.

Kein Leidenszwang

Soweit Kritik aus religiösen Gründen kommt und man dem Suizidwilligen ein „Dein Wille geschehe“ – also gerade nicht der Wille des Menschen, sondern der Gottes – entgegenruft und ihn daran erinnert, dass ja auch Christus gelitten hat, dann geht das in die ganz falsche Richtung. Erstens wusste Jesus dem Vernehmen nach ja wohl, wie die ganze Sache für ihn ausgehen würde und war – pervers genug – von seinem Vater ja mit der Leidensmission überhaupt erst losgeschickt worden, als ob man die „Sünden der Welt“ bei entsprechender Allmacht nicht weniger theatralisch hätte ausbuchen können – aber das ist ein ganz anderes Thema – und zweitens gehen diese religiösen Bedenken den Staat nur insoweit an, als er diese im Rahmen der Religionsfreiheit zu achten, keineswegs aber allen aufzuerlegen hat, die mit Religion nichts am Hut haben und auch selbst nicht den Gläubigen einer Religionsgemeinschaft, die in diesem Punkt einfach keinen Bock haben, sich zum freiwillig Leidenden zu machen.

Warum jemand meint, er könne von einem schwerkranken und leidenden Menschen verlangen, dass dieser gegen seinen Willen weiter leidet, kann ich nicht nachvollziehen. Kann er ja gerne selbst machen. Es wird ja niemand daran gehindert genussvoll zu leiden, wenn es ihm was bringt. Sollte es da eine christlich motivierte Begründung geben, dann wäre das aus mehreren Gründen fatal. Zum einen leben wir nicht in einem Staat, in dem die Religion es rechtfertigen kann, andere Menschen leiden zu lassen, zum anderen hat das BVerWG ausdrücklich erklärt, dass der Staat den betreffenden Personen gerade keine Pflicht zum Weiterleben auferlegen darf. Eine solche Pflicht kann es gar nicht geben. Leidenszwang, Nein Danke.

Eine Pflicht zum Weiterleben gegen den eigenen Willen berührt den Kern eigenverantwortlicher Selbstbestimmung (Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 89; Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, 2006, S. 58). Eine solche Pflicht darf der Staat schwer und unheilbar kranken, aber zur Selbstbestimmung fähigen Menschen nicht – auch nicht mittelbar – auferlegen. Wegen der Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsgüter für die Würde des Betroffenen und seiner Hilflosigkeit verdichtet sich unter den dargelegten Voraussetzungen auch die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dahin, ihm den Erwerb des Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

Nun hat der BGH das für die strafrechtliche Seite noch einmal bekräftigt.

Ob das nun auch ein Hinweis darauf ist, dass das Verbot der kommerziellen Sterbehilfe fallen könnte – über dieses entscheidet das Bundesverfassungsgericht vermutlich erst im Herbst, kann ich nicht sagen. Die geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist seit 2015 verboten, ob das so bleiben wird, werden wir sehen.

Bei aller Begeisterung für die Wertschätzung der Rechte des Patienten, ist allerdings die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass eine allzu leichte Suizidmöglichkeit gerade bei älteren, pflegebedürftigen Menschen einen gewissen Druck, sich doch endlich zu verpissen und den Erben das Feld zu überlassen, fördern könnte. Da müssen schon ganz intensive Feststellungen des tatsächlichen Willens des Betroffenen im Vorfeld erfolgen, wobei man letztlich die wahre Motivation kaum zuverlässig feststellen können wird. Einen McDeath an jeder Straßenecke, bei dem man eben mal so sein Leben beenden kann, sollte es keinesfalls geben und auch keine offensive Werbung für den Suizid. Dafür ist das Leben dann doch zu wertvoll.

Zunächst einmal ist aber gut, dass gerade Ärzte, die ihre Patienten wirklich ernst nehmen und diese auch bis zum letzten Atemzug begleiten, sich nicht weiter der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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