Unterlassene Hilfeleistung – Ein schwieriges Delikt

Vor ein paar Tagen wurden zwei Männer und eine Frau wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Ein Angeklagter zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 35 Euro, der andere zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen à 30 Euro. Die angeklagte Frau muss 90 Tagessätzen à 40 Euro zahlen. Sie hatten einen am Boden einer Bankfiliale liegenden 83-jährigen unbeachtet liegen lassen. Unterlassene Hilfeleistung urteilte das Gericht. Aber was ist das eigentlich?


Alle haben dieses oder ähnliche Videos gesehen und alle waren empört. http://www.wetter.com/videos/nachrichten/erschreckend-rentner-stirbt-in-bank-und-keiner-hilft/58145fb3cebfc0db0d8b4570

Und alle waren sich sicher, dass sie selbst ganz anders gehandelt hätten. Aber stimmt das denn auch? Ein Grund sich einmal intensiver mit dem Verfahren zu beschäftigen.

Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch ( StGB) geregelt. Dort heißt es:

§ 323c

Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Der Richter am Amtsgericht Essen-Borbeck war sich sicher, dass die Angeklagten sich  strafbar gemacht hatten und verurteilte sie entsprechend. Das Urteil ist – jedenfalls bezüglich zweier Angeklagter – nicht rechtskräftig, da die Verteidiger Rechtsmittel einlegten. Und das kann durchaus erfolgversprechend sein.

Es handelt sich bei der unterlassenen Hilfeleistung um ein echtes Unterlassungsdelikt, d.h. im Gegensatz zu den Strafvorschriften, die eine Strafbarkeit vorschreiben, weil man etwas verbotenes tut, wird man hier bestraft, weil man etwas nicht tut.

Die Vorschrift hat eine interessante Geschichte. Die Ursprünge stammen aus § 360 Nr. 10 des preußischen StGB. Allerdings wurde damals nur die Nichtbefolgung einer polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung bestraft und die Strafe betrug höchstens sechs Wochen Haft. Der Grundsatz, wer nichts tut, kann auch nichts Böses tun, galt da noch uneingeschränkter, denn bestraft wurde im Prinzip nur, dass man die Weisung der Polizei missachtet hatte, nicht, dass man nichts getan hatte. Hätte es keine Aufforderung zur Hilfeleistung gegeben, dann wäre man auch nicht bestraft worden.

Gesundes Volkempfinden

Das änderte sich 1935. Da wurde dann unter der Vorschrift § 330c die Nichtbefolgung einer auf »gesundem Volksempfinden« beruhenden Hilfeleistungspflicht- auch ohne polizeiliche Aufforderung – mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft.

Erstaunlicherweise galt diese Vorschrift trotz MRG Nr. 1 Art. III Nr. 4 und Art. IV Nr. 7 fort, da der BGH meinte, die Formulierung »gesundes Volksempfinden« verweise lediglich auf das nach rechtsstaatlichen Maßstäben zu interpretierende Erfordernis der Zumutbarkeit der Hilfeleistung. Nun ja. Die Justiz war da noch mit dem Begriff des „gesunden Volksempfindens“ recht vertraut.

Erst 1953 bekam die Vorschrift die heutige Fassung und 1980 eine neue Ziffer im StGB.

Von der Vorschrift geschützt werden viele verschiedene Rechtsgüter, die bei aktivem Tun auch durch andere Strafvorschriften erfasst werden, also Leben, Gesundheit, Eigentum usw.

Nächstenliebe ist nicht zwingend

Was durch die Vorschrift aber nicht geschützt wird, ist ein irgendwie geartetes allgemeines Rechtsgut der Nächstenliebe oder der mitmenschlichen Solidarität. Niemand muss sich mitmenschlich oder nächstenliebend verhalten. Jedenfalls wird niemand dafür bestraft, dass er kein guter Mensch ist, ohne das dadurch konkrete Rechtsgüter gefährdet werden.

Die im Grundgesetz geschützte Freiheit der Person schützt auch im Allgemeinen die Freiheit sich durch Unterlassen wie ein Arschloch zu benehmen, solange dadurch nichtunmittelbar  ganz elementare Rechtsgüter in Gefahr geraten. Das erklärt, warum der Anwendungsbereich des § 323c StGB so eingeschränkt ist und nicht jedes unsolidarische Verhalten strafbar ist. Unser Strafrecht ist Rechtsgüterschutz und nicht Erwachsenenbildung. Es erkärt auch die geringe Stradrohung von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Sachbeschädigung gibt es doppelt so viel.

Zunächst einmal muss ein Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not vorliegen. Ein Unglücksfall wird als plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht, definiert. Das kann auch ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall sein. Als gemeine Gefahr bezeichnet man eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von unbestimmten Rechtsgutsinhabern, während eine gemeine Not als eine, die Allgemeinheit betreffende, eher längerfristige Mangelsituation bezeichnet.

Wer in einer derartigen Situation keine Hilfe leistet, macht sich unter weiteren Voraussetzungen strafbar. Zunächst einmal muss er erkennen, dass es sich um einen Unglücksfall handelt und das erforderliche Hilfe angezeigt ist. Unvorsätzlich und damit straffrei handelt z.B., wer sicher annimmt bzw. darauf vertraut, dass gar kein Unglücksfall vorliegt. Es ist gar nicht so selten, dass in Geldautomatenräumen, Parkhäusern, Foyers oder Hausfluren Obdachlose auf dem Boden liegen und schlafen. Allerdings sieht man denen meistens auch an, dass sie lediglich schlafen und nicht ohnmächtig sind.

Und Sie?

Aber wie genau schauen Sie hin, wenn sie z.B. durch eine Fußgängerzone gehen? Gehen Sie da zu jedem auf dem Boden liegenden hin und horchen, ob der noch atmet oder nach Alkohol stinkt? Und selbst wenn er nach Alkohol stinkt, muss er ja nicht betrunken sein und kann trotzdem einen Herzinfarkt haben oder gestürzt sein. Kontrollieren Sie das immer?

Unterstellen wir mal, Sie hätten die Notlage erkannt. Dann müssen Sie helfen, aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Wenn Sie als Nichtschwimmer an einem See spazieren gehen und jemand ruft, „Hilfe, ich ertrinke“, dann müssen Sie nicht ins Wasser springen, wenn Sie gar nicht schwimmen können. Sie können aber vielleicht andere zur Hilfe rufen oder, was heute fast jeder kann sofern er ein Netz hat, Sie können den Notruf wählen. Zur Erinnerung 112, selbst wenn sie kein Guthaben auf der Karte haben. Früher ging das – wie in vielen Ländern auch jetzt noch – sogar ganz ohne SIM-Karte. Seit einigen Jahren leider nicht mehr.

Auch wenn Sie Rettungsschwimmer sind, aber gerade frisch aus dem Krankenhaus gekommen wegen einer Lungenentzündung, müssen Sie nicht ins Wasser springen. Sie müssen sich auch nicht waghalsig in den Alpen abseilen, um einen abgestürzten Menschen zu bergen, wenn Sie das nicht können. Zumutbar ist hingegen, einen wichtigen Termin in den Wind zu schießen, um Hilfe zu leisten.

Scheißegal-Haltung

Der Richter in Essen-Borbeck fand deutliche Worte. Er warf den Angeklagten eine Scheißegal-Haltung vor. Kann man machen, muss man aber nicht. Und wenn er dann am Ende des Verfahrens meinte, wenn sich nach dem Urteil alle, die darüber reden, an die eigene Nase fassen, dann hätte der Prozess schon einiges bewirkt, dann mag das zwar objektiv richtig sein, es klingt aber für mich nicht wirklich überzeugend.

Ähnlich moralisierende Pressekommentare, die das Urteil uneingeschränkt gutheißen, gab es viele. Wenn z.B.  Thomas Becker im WDR schreibt:

Wenn wir als Gesellschaft akzeptieren würden, dass Menschen einen Hilflosen einfach liegen lassen, wenn die Justiz das nicht bestrafen würde, dann wäre genau das ein Beweis dafür, dass wir auf dem falschen Weg sind. Genau hinsehen, die Augen offenhalten, nicht mit Scheuklappen den eigenen Plan verfolgen, ohne wahrzunehmen, was unmittelbar neben uns geschieht, ohne zu bemerken, wenn jemand Hilfe braucht. Das müssen wir von uns verlangen können. Wenn wir das nicht tun, dann machen wir uns womöglich irgendwann selbst schuldig, wegen fehlender Mitmenschlichkeit.

dann wird ihm vermutlich eine Mehrheit zustimmen.

Ich habe dennoch meine Bedenken, ob das alles so einfach ist. Dass so viele Menschen an dem auf dem Boden liegenden Mann vorbeigingen, muss nicht zwingend ein Beleg für mangelnde Aufmerksamkeit oder Mitmenschlichkeit sein, es könnte auch ein Beleg dafür sein, dass niemand die konkrete Notsituation erkannt hat. Und wenn Thomas Becker meint, „ohne zu bemerken, wenn jemand Hilfe braucht“, dann beschreibt er genau den Umstand, dass der Täter eben keinen Vorsatz hatte und sich damit eben gar nicht strafbar gemacht hat. Merken muss man es schon. Daran ändert auch die Feststellung eines Polizeibeamten nicht, der behauptete, für ihn sei klar gewesen, dass es sich nicht um einen Obdachlosen gehandelt habe. Okay, wenn man per Notruf dahin gerufen wird, guckt man vielleicht anders, als derjenige, der nur schnell auf dem Heimweg Geld aus dem Automaten holen will. Es ist auch nicht so ungewöhnlich, dass zwei Personen eine Situation völlig unterschiedlich erkennen.

Der Rentner sei ihnen einfach gleichgültig gewesen, sagte der Amtsrichter, und das mag auch so gewesen sein, aber das bedeutet doch nicht zwingend, dass die Angeklagten bemerkt hätten, dass der Mann in Not war. Hinterher ist man natürlich immer schlauer. Aber Gleichgültigkeit alleine ist keine Straftat. Sonst müsste man ja jeden bestrafen, dem das Schicksal anderer Hilfebedürftiger grundsätzlich egal ist oder der sie ganzen Gruppen von Menschen z.B. aus rassistischen Gründen verweigert-.

Der Preis für einen Menschen

„Das ist also der Preis für einen Menschen“, schrieb jemand im Internet. Nein, das ist nicht der Preis für einen Menschen, das ist die Strafe dafür, dass man eine gebotene Hilfeleistung unterlassen hat. Und diese Strafe setzt eben voraus, dass man die Situation richtig erfasst hat. Der Rentner wäre übrigens auch durch schnellere Hilfe nicht gerettet worden. Die nicht gewährte Hilfe war also weder verantwortlich für die Verletzung, noch für den Tod des Mannes. Die Angeklagten haben den Zustand des Manne nicht objektiv verschlechtert.

Die drei Angeklagten hätten billigend in Kauf genommen, dass da jemand liege, der Hilfe benötige, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung. Hm, also ein Eventualvorsatz, kein direkter. Klar, der geht auch bei § 323c StGB. Aber auch da muss das Wissen und Wollen des Täters sich auf das Vorliegen einer Notsituation sowie auf die Erforderlichkeit, Möglichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung begründenden Tatsachen und die Nichtleistung der Hilfe beziehen.

Kann man da wirklich so sicher ausschließen, dass die Angeklagten die Situation falsch beurteilt haben? Ich weigere mich jedenfalls, hier den großen moralischen Stab über die Angeklagten zu brechen. Ich bin auch schon an auf dem Boden liegenden Menschen vorbeigegangen, weil ich sie für schlafende Obdachlose hielt und ich habe auch schon abends an einem Mann, der auf einer Parkbank lag, gerüttelt, weil es nur um die Null Grad war. Der hat mich dann angeschnauzt, das sei sein Schlafplatz und ich soll mir was anderes suchen, weil er mich für einen Kollegen hielt, der ihn vertreiben wollte. Okay, das passiert mir ja häufiger, wegen meiner Haartracht. In Not war der jedenfalls nicht.

In einem anderen ähnlichen Fall hatte ich die Polizei angerufen, die mir mitteilte, der läge immer da herum, da bräuchte ich mir keine Gedanken zu machen. Hab ich dann aber doch und den Rettungswagen gerufen. Nur weil jemand immer irgendwo liegt, bedeutet das ja nicht, dass er auch im Winter nicht mal erfrieren könnte. Ich bin allerdings sicher, wenn ich eine ältere Dame oder ein junges Mädchen gewesen wäre, hätte ich um den Mann auch eher einen großen Bogen gemacht, als an ihm zu rütteln.

Im Nachhinein und von außen – und auch ein Gericht schaut nur von außen auf die Situation – ist es immer leicht, sich zu empören und über andere zu erheben. Ob das in diesem ganz konkreten Fall wirklich richtig ist, werden wir vielleicht am Ende des Verfahrens wissen. Und das ist noch nicht erreicht.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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