Mit dem Omnibus gegen die Meinungsfreiheit

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Ampelparteien den § 130 StGB verschärft. Das ist nicht unproblematisch. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


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Haben Sie schon mal vom Omnibusverfahren gehört? Das ist nicht das Verfahren, bei dem ein Omnisbus sich verfährt, sondern ein Verfahren, bei dem mehrere Vorgänge, die nicht zwingend etwas miteinander zu tun haben, zu einem Vorgang verbunden werden. Das macht man im Gesetzgebungsverfahren gerne, wenn man ein eher bedenkliches Gesetz geräuschlos durch das Parlament bringen will. Man schnürt ein Paket in dem man ein faules Ei versteckt, und wenn das Paket dann durchgewunken wird, dann ist auch der Teil des Pakets angenommen, der als faules Einzelteil möglicherweise abgelehnt worden wäre, weil es zum Himmel stinkt.

Auf diese Tour hat die Koalition diese Woche eine Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen § 130 StGB am späten Abend gegen 23 Uhr ohne vorherige große Diskussion mit den Stimmen der Ampel und der CDU/CSU durchgesetzt. Oder haben Sie da vorher etwas von mitbekommen? Nö? Das ist nicht Ihre Schuld. Das Ding wurde – offenbar bewusst – in einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes „versteckt“.

Damit folgt man zwar im Ergebnis „nur“ einer EU-Vorgabe, aber so richtig prickelnd ist das alles nicht. Und auch wenn  nur die LINKE und die AfD gegen das Gesetz protestiert haben – und beide Parteien nicht so mein Ding sind –, mir gefällt das alles gar nicht. Ich möchte Ihnen gerne erklären warum:

Keine Vorzensur

Eben so wahr wie die Tatsache, dass es keine staatliche Vorzensur in Deutschland gibt, ist es auch richtig, dass die im Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit nicht vollständig schrankenlos ist.

Neben den unproblematischen, allgemeinen Einschränkungen durch Strafgesetze des Ehrenschutzes, wie die Verbote von Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), die jeweils eine einzelne Person in ihren Persönlichkeitsrechten schützen und für diese verletzende Meinungen strafrechtliche Konsequenzen androhen, existiert tatsächlich diese eine Vorschrift, die unmittelbar und direkt in die Meinungsfreiheit eingreift.

Der alte § 130 StGB lautete.

§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen ndesse Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen desseb Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

In der neuen Version wird nach Abs. 4 Folgendes eingefügt:

„(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe  wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit
zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

Schauen wir uns das Ganze mal in Ruhe an:

Die Absätze 1 und 2 erscheinen insoweit unproblematisch, als hier ein Verbot zum Aufstacheln zu Hass und zum Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen ausgesprochen wird und damit einem potenzieller Auslöser für anschließende Gewalttaten, der aus Hassreden resultieren könnte, entgegengewirkt werden soll. Dadurch geschützt werden soll der öffentliche Frieden, also ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und ein Gefühl der Bevölkerung, im Schutz der Rechtsordnung zu leben.

Ärgerlicher Sonderstatus für Nazifans

Dabei sind die Absätze 1-3 sogenannte Gefährdungsdelikte, d.h. es kommt gar nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens kommt, es reicht, dass dies möglich ist. Absatz 3 meint, auch wenn es reichlich verklausuliert rüberkommt, die Leugnung des Holocaust.

Bei Absatz 4 ist das anders, da muss es zu einer tatsächlichen Störung kommen, aber dafür werden auch exklusiv nur Nazisprüche sanktioniert. Die Nazifans freuen sich da sogar irgendwie drüber, weil es ihnen einen einzigartigen Sonderstatus verschafft. Und das ist ärgerlich.

Klar ist: Durch diese Strafgesetze wird die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG für Nazifreunde eingeschränkt.

Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht – zuletzt am 4.11.2009 – diese Strafvorschrift für nicht verfassungswidrig gehalten. Im amtlichen Leitsatz heißt es:

§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“

Zunächst stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass von Art. 5 GG auch Meinungen geschützt sind,
die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.“

So etwas nennt man auch verfassungsfeindliche Meinungen. Das GG vertraue auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend falle selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weise die freiheitliche Ordnung des GG primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 zu.

Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpfe und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt, greife die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein. Darüber braucht also nicht groß diskutiert zu werden. Das ist so.

Sexy durch Verfolgung

Spannender ist schon die Frage, warum das BVerfG die Vorschrift trotzdem für verfassungsgemäß gehalten hat, obwohl es selbst feststellt, dass es sich eben nicht um ein allgemeines Gesetz handelt.

Dass es kein allgemeines Gesetz ist, liegt einfach daran, dass die inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen ganz bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien, nämlich solche nationalsozialistischer Prägung, richtet. „Nazisprüch“, wie man bei uns im Rheinland sagt, eben.

Das BVerfG macht auch ganz deutlich, hier geht es um ein einzigartiges

Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben“.

Das lässt die Rechten kurz aufjaulen, dann aber jubeln:

Hurra, wir werden politisch verfolgt!“

Dadurch werden sie etwas Besonderes. Das macht sexy.

Man kann und muss aber jenseits aller politischen Richtung schon ernsthaft diskutieren, ob eine solche Vorschrift einer gefestigten Demokratie wirklich gut zu Gesicht steht, oder ob man damit nicht gerade den Ewiggestrigen einen Gefallen tut und ihnen ein wohlfeiles Jammer-Argument liefert.

Ewig Anti-Führer-Land?

Die Begründung

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetz beteiligten Kräfte“

haut einen nicht wirklich vom Hocker. Soll unsere Demokratie sich auf ewig ausschließlich aus einer negativen Blaupause des Naziregimes begründen? Ist das nicht etwas gezwungen? Haben wir wirklich nicht mehr zu bieten, als ein Anti-Führer-Land zu sein?

Wenn zur Begründung weiter angeführt wird, die Befürwortung der nationalsozialistischen Herrschaft sei in Deutschland ein:

Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial“

so kann man durchaus die Frage stellen, ob das Verfassungsgericht die Demokratie in Deutschland tatsächlich für so schwach entwickelt hält, dass sie – im Gegensatz zu allen anderen Demokratien – nur dann friedlich bleiben kann, wenn man bestimmte Meinungsäußerungen auf ewig unter Strafe stellt. Das mag ja vielleicht so sein, aber so richtig möchte ich das dann doch nicht glauben. Vielleicht bin ich da aber zu optimistisch.

Aus einer anderen Richtung kommt das nächste Argument des Verfassungsgerichts, wonach die Nazimeinungen mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar seien und:

nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen“.

Das ist ein seltsames Argument. Dass eine Meinungsäußerung deshalb verboten sein soll, wenn sie im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslöst. Das macht unser Kanzler mit seinen Äußerungen alle paar Wochen. Und dass sie angeblich mit anderen Meinungen nicht vergleichbar seien, erhebt ihre Anhänger zu etwas Einzigartigem, das diese unbelehrbaren Idioten nicht verdient haben.

Der Satz:

Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück“

wirft weitere Fragen auf.

Worauf stützt das BVerfG diese vermeintliche Offenheit für eine Sondervorschrift – zumal im nächsten Satz steht:

Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip“?

Ja was denn nun?

Unsaubere Argumentation

Und was soll das eigentlich bedeuten, dass der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit durch die Strafvorschrift nicht zurückgenommen werde? Klar wird der zurückgenommen, wenn man bestimmte Dinge nicht sagen darf. Ganz konkret.

So ganz sauber scheint die Argumentation auch da nicht zu sein, wenn behauptet wird, es gehe nur um den Schutz des öffentlichen Friedens. Als ob der nicht auch durch die Verherrlichung anderer politischer oder pseudoreligiöser Gewaltsysteme gefährdet wäre.

Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits hierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit.“

Ungeeignet ist die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB auch nicht insoweit, als die Bestrafung nicht nur auf Äußerungen in der Öffentlichkeit, sondern auch auf solche in geschlossenen Versammlungen erstreckt wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass das Gutheißen dieser Gewalt- und Willkürherrschaft in aller Regel auch aus geschlossenen Versammlungen heraus nach außen Reaktionen hervorruft. Soweit dieses im Einzelfall nicht zutrifft, kann dies über das weitere Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens korrigierend aufgefangen werden.“

Die Singularität des nationalsozialistischen Verbrechersystems ist doch nahezu unbestritten, daran würde sich auch nichts ändern, wenn man dieses Gesetz auslaufen ließe. Aber gut. Mag man auch anders sehen können.

Ich persönlich finde es ja nett, wenn durch diese Strafvorschrift der ein oder andere Nazifan sich gehindert fühlt, seiner Begeisterung für Adolfs braune Verbrecherbanden lauthals Geltung zu verschaffen und mich mit seinem Geseier zu belästigen.

Ich zweifle allerdings daran, dass dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit wirklich (noch) besonders  klug ist. Es mag sein, dass er es vorübergehend war.

Zum einen wird damit heute den braunen Brüdern und ihrem menschenverachtenden Gedankengut eine geradezu satanische Gefährlichkeit beigemessen, die sie vermutlich gar nicht hätten, wenn man sie ihren geistigen Durchfall frei sagen ließe. Ihre Rattenfängerei haben sie auch unter dem Druck dieser Vorschrift verfeinert. Vielleicht ließen sie ihre „Kinderschutz“-Masken ja fallen, wenn sie für Klartext nicht mehr mit Strafverfolgung zu rechnen hätten und wären dann noch leichter zu erkennen?

Weg mit dem Märtyrerstatus

Zum anderen würde ihnen der immer wieder von ihnen selbst propagierte Märtyrerstatus entrissen, mit dem sie ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen gerne larmoyant garnieren. Die Behauptung, sie seien politisch Verfolgte – die mancher Amerikaner ihnen sofort abnimmt –, stützen sie ja gerne auf den § 130 StGB. Ich weiß nicht, ob man ihnen das weiter gönnen muss. Ich weiß nur, dass mich diese Argumentation des Verfassungsgerichts nicht wirklich überzeugt hat.

Und nun kommt halt auch noch der Abs.5 dazu, wonach sich strafbar macht,

wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost …“

Na gut, kann man sagen. Da wird jetzt eben nicht mehr nur der Nazi , sondern auch jeder andere Hetzer ins Visier genommen. Aber bevor jemand demnächst auf einer Demonstration etwas billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, muss er nun erst mal im Völkerstrafgesetzbuch forschen, was denn da alles verboten ist. Oder wissen Sie das auf Anhieb? Ich gestehe, ich wusste es nicht. Aber ich habe natürlich mal nachgesehen:

§ 6 Völkermord
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Abschnitt 2
Kriegsverbrechen
§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Und wenn es dann zu einer Anklage kommt, muss ein/e arme/r Amtsrichter/in dann künftig darüber entscheiden, was ein Kriegsverbrechen ist? Nicht mehr der internationale Strafgerichtshof in Den Haag, sondern das Amtsgericht  Pusemuckel?  Heissa, das wird spannend. Wer angeklagt wird, hängt davon ab, wie eine Staatsanwaltschaft das beurteilt und wer verurteilt wird davon, was ein/e Richter/in so meint. Das Ganze wird garantiert immer wieder durch mehrer Instanzen gehen und am Ende muss das Bundesverfassungsgericht seinen Senf dazu geben. In der Zwischenzeit ist die Äußerung durch Presse und Zeitungen weiter verbreitet worden, als sie es je verdient hätte, und bei einem zu erwartenden Freispruch jubelt der Hetzer sich ein Schänzchen. Och nö. Das gefällt mir nicht.

Sollte unsere Demokratie wirklich so schwachbrüstig sein, dass sie gleich in Gefahr geriete, wenn man diese m. E. systemwidrige Einschränkung der Meinungsfreiheit einfach aufgeben würde? Wenn dann gleich der innere Frieden gefährdet wäre, hätten wir in den vergangenen knapp 74 Jahren seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland nichts gelernt. Kann natürlich sein, aber ich glaube das nicht.

Wir sollten einmal darüber diskutieren, statt solche Einschränkungen der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit auch noch klandestin im Wege eines Omnibusverfahrens mal eben so zu beschließen. Solche Aktionen beschädigen die Demokratie, weil der gemeine Bürger nicht mag, wenn etwas ohne vorherige Diskussion entschieden wird. Dieser Omnibus hat sich gründlich verfahren.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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