Grundrechte in Zeiten von Corona

Wegen der Unvernunft vieler Mitbürger ist über kurz oder lang mit einer allgemeinen Ausgangssperre zu rechnen. Einzelne Bundesländer haben gestern mit Ausgangsbeschränkungen begonnen. Die Grundrechte werden bereits jetzt massiv eingeschränkt. Geht das rechtlich eigentlich? Eine Kolumne von Heinrich Schmitz


Bild von Lutz Peter auf Pixabay

Ich appelliere an Sie: Halten Sie sich an die Regeln, die nun für die nächste Zeit gelten. Wir werden als Regierung stets neu prüfen, was sich wieder korrigieren lässt, aber auch: was womöglich noch nötig ist.

Dies ist eine dynamische Situation, und wir werden in ihr lernfähig bleiben, um jederzeit umdenken und mit anderen Instrumenten reagieren zu können. Auch das werden wir dann erklären.

So sagte es Bundeskanzlerin Angela Merkel in einer für sie bemerkenswerten Rede an die Nation. Wer das nicht gesehen hat, kann es hier nachholen:

 

Die Kanzlerin appelliert an die Vernunft der Bürger. Ob das greift, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vernunft ist gerade Mangelware.

Meine Kanzlei liegt am Bahnhof in Euskirchen. Da die Schulbusse mangels geöffneter Schulen gar nicht fahren, ist es insgesamt hier ruhiger geworden. Und dennoch sitzen da seit Montag regelmäßig pubertierende Jugendliche gemütlich in den Wartehäuschen beisammen, immer ein paar Flaschen Bier dabei, und scheißen auf Corona und Ansteckungsgefahr. Würde mich nicht wundern, wenn die zwischendurch noch bei der Oma frisches Geld holen.

Aber es sind nicht nur die jungen Leute, die sich einen Scheißdreck drum scheren, ob sie mit ihrem Verhalten andere gefährden. Nein, auch Scharen von Ü-65ern bevölkern die Stadt und halten in Gruppen ihre Schwätzchen, als sei nichts gewesen. Solange die Cafés nicht geschlossen waren, waren auch sie rappelvoll.

Und im Outlet-Center Bad Münstereifel genehmigte die Stadt eine Bude, die Currywurst und Kaffee verkauft und selbstverständlich steht auch da keiner zwei Meter vom anderen entfernt. Solche auch amtliche genehmigte Idiotie wird vermutlich nahezu jeder aus seiner Umgebung kennen.

Negative Prognose

Meine Prognose ist daher, dass Merkels gut gemeinter und auch gut gemachter Appell an die Vernunft der Bürger mehr oder weniger unbeachtet verhallen wird.

Es wird daher weiterer Restriktionen bedürfen ,und die nächste Stufe dürfte ein allgemeines Ausgehverbot und ein ausdrückliches Verbot, in Gruppen von mehr als drei Personen zusammenzustehen, sein.

Ich habe das bei Facebook bereits Anfang der Woche gefordert. Interessant waren die Reaktionen. Ein Europaabgeordneter der AfD kommentierte meinen Post auf Facebook mit:

Ruf nach Ausgangsverbot, und das auch noch von Ihnen! Da bin ich platt.

Ich weiß zwar nicht, warum der Kollege Krah platt ist, aber das ist mir ehrlich gesagt auch herzlich egal. Er ist aber ja auch nicht der Einzige. Einige Kommentatoren meinen, solche einschneidenden Maßnahmen seien nur in Diktaturen möglich. Und manche meinen sogar, dass das Coronavirus von „den Herrschenden“ überhaupt nur als Vorwand benutzt würde, um neue „Ermächtigungsgesetze“ durchzudrücken.

Das wäre allerdings ein merkwürdiges Grundgesetz, das notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung nicht zulassen würde. Na klar, würde durch Maßnahmen wie eine Ausgangssperre massiv in die Freiheitsrechte der Bevölkerung eingegriffen. Aber das ist ja nicht grundsätzlich etwas Ungewöhnliches.

Grundrechte

Grundrechte können eingeschränkt werden. So wird etwa die Freiheit der Person eines inhaftierten Straftäters eingeschränkt. Die im Strafgesetzbuch geregelte Strafbarkeit der Beleidigung schränkt z.B. die Meinungsfreiheit ein. Und so gibt es viele Einschränkungen von Grundrechten, die uns im Alltag vielleicht gar nicht so bewusst werden.

Grundrechte dürfen allerdings gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Das nennt man Gesetzesvorbehalt. Wenn also ein Bundesland – und nur die Länder sind (bisher) für die Gefahrenabwehr zuständig – ein allgemeines Ausgehverbot anordnen und damit in die Freiheit der Person eingreifen will, dann bedarf es dazu einer gesetzlichen Grundlage.

Ausdrücklich ist ein Ausgehverbot in keinem Gesetz speziell genannt. Das bedeutet aber nicht, dass es keine gesetzliche Regelung gäbe.

Da es sich bei der Coronapandemie um eine Virusinfektion handelt, lohnt zunächst ein Blick in das Infektionsschutzgesetz.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

§ 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Das klingt auf den ersten Blick so, als seien danach auch allgemeine Ausgangsverbote zwanglos möglich. Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht.

Zum einen wird von einigen Juristen bezweifelt, dass die Vorschrift für solche Fälle überhaupt gedacht war, zum anderen gibt es die Rechtsauffassung, dass der vom Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgrundsatz es verbietet, die sehr eingriffsintensive Maßnahme einer Ausgangssperre alleine auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zu stützen, die die zuständige Stelle zu nicht näher definierten „notwendigen Schutzmaßnahmen“ ermächtigt. Das sei zu weitgehend, zu unbestimmt, d.h. die Eingriffsermächtigung müsse wegen der Schwere des Eingriffs spezieller definiert sein, um noch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an einen Grundrechtseingriff zu genügen. Das sind durchaus schwerwiegende und ernst zu nehmende Argumente, die aus meiner Sicht aber nicht zwingend gegen die Annahme dieser Rechtsgrundlage für eine Ausgangssperre durchgreifen.

Keine Willkür

Denn auch wenn man den § 28 IfSG als notwendige Ermächtigungsgrundlage betrachtet – was ich tue –, bedeutet das ja nicht, dass die Behörden nun willkürlich alles machen können, was sie wollen. Denn was auch immer sie tun wollen, muss sich immer noch daran messen lassen, ob es sich um einen legitimen Zweck handelt, ob ein geeignetes Mittel eingesetzt wird, ob dieses Mittel erforderlich und angemessen und am Ende auch noch verhältnismäßig ist.

Legitimer Zweck

Der Schutz der Bevölkerung vor einer Epidemie ist sicherlich ebenso ein legitimer Zweck, wie der Schutz der Bevölkerung vor einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung. Wenn es nicht gelingt, die Infektionsrate abzuflachen, besteht die ausrechenbare Gefahr, dass die vorhandenen Intensivbetten in absehbarer Zeit nicht mehr ausreichen, um die Bevölkerung zu versorgen. Und dabei geht es ja nicht nur um Coronaerkrankte, sondern zusätzlich um die ebenfalls auf Intensivbetten angewiesenen Infarkt-, Schlaganfall-, Krebs-, Unfall- und was auch immer Patienten.

Nun könnte man ja meinen, es sei doch möglich, noch schnell ein paar neue Intensivstationen mit mehr Betten und Beatmungsgeräten zu bauen. Alleine das hilft allerdings wenig, wenn nicht genügend Intensivpflegerinnen und -pfleger zur Verfügung stehen. Und die kann man nicht aus dem Hut zaubern oder irgendwelche Arbeitslose in Crashkursen zu solchen machen. Pflegerinnen und Pfleger sind halt keine Androiden, die man beliebig in einer Fabrik vermehren könnte. Da wurde in der Vergangenheit massiv abgebaut und optimiert und der Gewinnmaximierung mehr Gewicht beigemessen als dem Wohl der Pflegepersonen und den Patienten. Es ist also sinnvoll, mit den vorhandenen Betten und Kräften zu rechnen. Und da wird es ganz schnell eng. Ein Blick nach Italien genügt, um zu sehen, was dann passiert.

Erforderlichkeit

Dass das Virus als Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragen wird, dürfte unumstritten sein. Also ist es unerlässlich, ein Aufeinandertreffen von vielen Menschen möglichst zu verhindern, um die Infektionswelle abzubremsen. Eine Ausgangssperre, also ein allgemeines Gebot, mit dem Arsch Zuhause zu bleiben, wäre vermeidbar, wenn alle Einwohner sich an die Empfehlungen des RKI und der Regierungen gehalten hätten. Im Moment sieht es aber danach aus, dass dies viel zu wenige Personen konsequent machen. Und es sieht auch nicht so aus, als würde sich das kurzfristig ändern. Die Erforderlichkeit einer Ausgangssperre wird man also kaum abstreiten können, es sei denn, man folgt den Empfehlungen einiger Clowns, die meinen, mit der Durchseuchung der Bevölkerung könne es gar nicht schnell genug sein. Mag ja für die Wirtschaft gut sein, wenn tatsächlich 1,2 Millionen Alte und Vorerkrankte an Corona verrecken, mir muss das aber nicht gefallen, zumal ich selbst wohl wegen meines Alters und einiger Vorerkrankungen davon betroffen wäre. Übrigens ist der in Art. 1 GG festgeschriebene Grundsatz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, weder durch Gesetze noch durch wirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen einschränkbar. Und diese Würde haben auch Alte und Kranke.

Angemessenheit

Eine Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es handelt sich dabei um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, also den Schwerpunkt der rechtlichen Prüfung. Die Frage ist daher, ob eine allgemeine Ausgangssperre dem einzelnen Bürger zur Eindämmung der Pandemie zumutbar ist. Hier hat eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter stattzufinden. Auf der einen Seite die Gesundheit der Bevölkerung, auf der anderen Seite in erster Linie die Bewegungsfreiheit, aber auch Berufsfreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit. Angesichts der Bilder aus Italien muss man wohl feststellen, dass diese Pandemie eine ernsthafte Bedrohung für die Bevölkerung darstellt und kein Spaß ist. Deshalb denke ich, dass zumindest eine vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Situation angemessen ist. Wer das anders sehen möchte, darf das gerne tun. Er oder sie sollte das dann aber seiner Mutter oder seiner Oma erklären und hinterher nicht meckern, wenn gerade die nach dem Kontakt ins Gras beißt.

Verhältnismäßigkeit

Die Frage, ob eine Ausgangssperre verhältnismäßig ist, kann nur beantwortet werden, wenn man deren genaue Modalitäten betrachtet. Dabei muss man den Umfang und die voraussichtliche Dauer dieser Maßnahme bewerten.

Eine allgemeine, absolute Ausgangssperre, ohne Ausnahmen und für jeden Fleck der Republik wäre sicherlich nicht rechtmäßig, weil in dieser Form zur Unterbrechung der Infektionskette gar nicht erforderlich. Während es in Städten und größeren Gemeinde, wo viele Menschen auf engem Raum leben, sinnvoll und notwendig zu sein scheint, wenn alle in der Wohnung bleiben und sich nicht auf Märkten und Parks treffen, wäre das in einsamen Bergdörfern mit nur noch wenigen Einwohnern oder auf der Hallig Hoge völlig übertrieben, den Leuten zu verbieten vor die Tür zu gehen. Zur Ansteckungsvermeidung würde es ja reichen, wenn die Leute draußen räumlich auseinander blieben. Aber wenn sie das nicht tun, muss man sie halt dazu zwingen. Ob eine allgemeine Ausgangssperre verhältnismäßig ist, hängt dann eben auch noch von den darin enthaltenen Ausnahmetatbeständen ab. Dass die Menschen zum Einkaufen, zur Apotheke und zum Arzt dürfen müssen, versteht sich von selbst. Ob allerdings jeder jeden Tag zum Einkaufen fahren muss, kann ich nicht sagen. Vielleicht reicht ja auch ein- oder zweimal die Woche.

Auch die Dauer der Maßnahme spielt eine Rolle. Strenge Ausgangssperre für viele Monate oder gar Jahre dürfte nicht machbar sein, ein paar Wochen aber schon.

Die Würde der Anderen

Ja. Das Freiheitsrecht ist eines der wichtigsten Rechte des Grundgesetzes. Jeder soll tun und lassen dürfen, was ihm in den Sinn kommt. Jeder darf seine Gesundheit gefährden, wenn ihm das Spaß macht. Man darf Rauchen, Saufen, Drogen konsumieren und sich sogar freiwillig aus dem Leben verabschieden, wenn man das möchte. Diese Freiheit geht aber zunächst einmal nur so weit, wie sie die Freiheit der anderen Bürger nicht über Gebühr strapaziert. Sie haben das Recht, sich eine Kugel durch den Kopf zu jagen, aber dieses Recht haben Sie nicht in einer Menschenmenge, in der Sie andere gefährden. Sie haben das Recht mit 200 km/h über die Autobahn zu rasen, aber Sie haben nicht das Recht, dass in einer belebten Fußgängerzone zu machen. Obwohl also die Freiheit der Person ein hohes Gut ist, toppt es nicht alle anderen Güter und schon gar nicht das Lebensrecht der Mitbürger. Es ist daher keineswegs ein Merkmal einer Diktatur, wenn der Staat in besonderen Situationen zu drastischen Maßnahmen greift, um das körperliche Wohl aller Bürger zu schützen. Es ist ja okay, wenn jemand für sein Recht auf Party bereit ist, Risiken einzugehen; das darf dann aber bitte nicht zum Risiko für die anderen werden.

Die Gefahr, dass unser Staat „von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Frist in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat“ mutiert, sehe ich nicht. Die notwendigen Maßnahmen haben eine demokratische Legitimation und infolge des viel gescholtenen Föderalismus besteht auch nicht die Gefahr, dass der Bund hier in allen Ecken des Landes in faschistoider Art und Weise handeln könnte. Und gerade dieser Föderalismus und die Zuständigkeit der lokalen Gesundheitsämter machen es möglich – auch nach Beratung mit der Bundesregierung – exakt die der Notwendigkeit angepassten Maßnahmen zu ergreifen.

Natürlich könnte der Bundestag das IfSG konkret ergänzen. Der Vorteil einer Generalklausel,  im Polizei- und Ordnungsrecht nicht unüblich, ist, dass sie in einer dynamischen Seuchensituation stets angepasste Maßnahmen zulässt. Der Rechtsstaat bietet selbstverständlich auch bei solchen Maßnahmen stets die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Verwaltungsakte.

Wenn man sieht, welche Fehler bisher in den unterschiedlichsten Ländern im Umgang mit dieser Pandemie gemacht wurden und wo es gelungen ist, die Infektionszahlen zurückzudrängen, dann sollte man daraus lernen und sollte nicht mehr allzu zaghaft zur Sache gehen. Mir wäre – ganz ehrlich – lieber, wenn man vorsichthalber schon gestern gehandelt hätte, als solange zu warten, bis nichts mehr zu bremsen ist.

Denn eines ist ganz gewiss: Wer zu spät handelt, den bestraft Corona.

P.S.: Diese Kolumne widme ich meinem Sohn, der als Kranken- und Gesundheitspfleger jeden Tag seine Gesundheit für Ihre Gesundheit riskiert und auf den ich sehr stolz bin.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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