§ 219a StGB – Der Fall Hänel

Die Allgmeinmedizinerin Kristina Hänel wurde wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Um was geht es da eigentlich?


Bild. pixabay

Verurteilungen wegen Verstößen gegen § 219a StGB sind eher selten. Schwangerschaftsabbrüche sind eher häufig. 2017 wurden 101209 gemeldete Abtreibungen registriert. 2001 waren es noch knapp 135000.

In den meisten Fällen, in denen es zu Ermittlungsverfahren wegen des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche kommt, werden die Verfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens eingestellt, weil die Beschuldigten
sich bereit erklären, die entsprechenden Einträge auf ihren Homepages zu löschen und das dann auch tun.

Kristina Hänel hat das bis heute (19.10.18) nicht getan. Sie will kämpfen. Auf Ihrer Homepage heißt es

Seit 1981 arbeite ich als approbierte Ärztin. Mit großem Engagement und persönlichem Einsatz beschäftige ich mich mit den Themen Frauen­gesund­heit, Sexualität, Familien­planung, Schwanger­schaft, Geburt und Schwanger­schafts­abbruch. Frauen in Notlagen adäquate medizinsche und psychosoziale Betreuung zu bieten ist meine Berufung. Ich bin engagierte Notärztin im Rettungsdienst. In der All­gemein­medizin verfolge ich einen ganz­heit­lichen Ansatz, der jeden Menschen in seiner körper­lichen, seelischen und sozialen Gesamt­heit sieht.

und unter Info:

Frauengesundheit

Familienplanung

Schwangerschaftsfeststellung

Fehlgeburt und Missen Abortion

Schwangerschaftsabbruch

Alleine das dürfte den Tatbestand des § 219a StGB bereits weiterhin erfüllen.

§ 219a

Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Dass Frau Hänel Schwangerschaftsabbrüche anbietet, steht ausdrücklich dort, dass sie die nicht umsonst vornimmt, also „ihres  Vermögensvorteils wegen“ hat das Gericht ebenfalls festgestellt. Also ist der Tatbestand unzweifelhaft erfüllt.

Richter spricht als Bürger

Glaubt man dem, was die Medien berichteten, hat der Vorsitzende der Berufungskammer sich in der Urteilsbegründung in kaum nachvollziehbarer Weise geäußert, nachdem die Kammer die Berufung zurückgewiesen hat.

Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz

soll der Richter Johannes Nink gesagt haben. Ähm, geht‘s noch? Das Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden, d.h. es hat zu prüfen, ob eine Verurteilung zu Recht erfolgt, wenn es denn verurteilt. Hält es eine Vorschrift für verfassungswidrig, dann hat es nicht in der mündlichen Urteilsbegründung irgendwelche dummen Sprüche abzulassen, sondern dann darf es erst gar nicht verurteilen, sondern muss das tun, was der Verteidiger, Rechtsanwalt Karlheinz Merkel, gefordert hat, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, wie der SPIEGEL berichtet, dass Richter Nink an den Gesetzgeber appelliert hat, „das Gesetz endlich zu ändern“ und dabei betont hat, das sage er nicht als Richter sondern als Bürger, dann hat er seine Rolle nicht verstanden. Was der Mann als Bürger denkt, mag er auf einer Bürgerversammlung, am Stammtisch, in einem Aufsatz oder per Twitter verbreiten, aber nicht im Rahmen einer mündlichen Urteilsbegründung. Entweder ist die Vorschrift verfassungswidrig oder sie ist es nicht. Das ist keine Frage, die ein Bürger entscheidet, sondern das Verfassungsgericht auf Vorlage des Gerichts. Ob ein Richter sich als Bürger Gesetzesänderungen wünscht, interessiert im Rahmen eines konkreten Verfahrens nicht die Bohne. Immerhin hat er nichts vom gesunden Menschenverstand oder Instinkt erzählt. Wenn er als Richter die verfassungswidrigkeit nahc gründlicher Prüfung für gegeben hält, dann darf er nicht verurteilen. Punkt.

Zwei Fronten

Nun ist der § 219a StGB ja schon seit längerem in der Diskussion und wie so häufig stehen sich zwei Seiten unversöhnlich gegenüber. Auf der einen Seite die sogenannten Lebensschützer, für die Menschen, die Schwangerschaftsbrüche durchführen so etwas wie Auftragskiller sind, und auf der anderen Seite , denen die bestehende Gesetzeslage zu Schwangerschaftsabbrüchen prinzipiell ein Dorn im Auge ist und die wollen, dass die Frau alleine entscheiden soll, ob ein Kind geboren wird oder nicht. Diese Parteien wird man nie an einen Tisch bekommen und das ist auch gar nicht erforderlich, weil sie Extrempositionen vertreten, die beide der Thematik nicht wirklich werden.

Grund des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche war für den Gesetzgeber, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen sollte, dass Abtreibungen etwas Normales sind. Und das sind sie auch nicht. Entgegen einer landläufigen Meinung, sind Abtreibungen immer noch Straftaten, die lediglich unter bestimmten Bedingungen nicht bestraft werden.

Der oberste Grundsatz des GG nach Art. 1, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, dürfte sich herumgesprochen haben. Art. 2 des GG postuliert neben der körperlichen Unversehrtheit die Freiheit der Person, also auch die Freiheit der Frau, über ihren Körper zu verfügen. Niemand kann ihr verbieten, sich dicke Brüste machen zu lassen, eine gerade Nase oder Lippen wie Rettungsboote. Es kann ihr auch niemand verbieten, sich eine Fettwampe anzufressen und dann absaugen oder sich das Gesicht bis zur Unkenntlichkeit liften zu lassen. Solange es nur und ausschließlich darum geht, ihren eigenen Körper zu verbessern oder zu verschlechtern, kann sie machen, was ihr in den Sinn kommt.

Große Bauchtheorie

Bei der Abtreibung geht es aber eben nicht nur um den Körper der Frau und ihren Wunsch, nicht Mutter werden zu wollen – das hätte sie durch erfolgreiche Verhütung problemlos wahrnehmen können –, sondern auch um ein Leben. Und auch dieses Leben genießt den Schutz des Grundgesetzes. Der Slogan „Mein Bauch gehört mir“ ist damit rechtlich nur richtig, solange er sich alleine auf den Bauch selbst bezieht. Der „Inhalt“ des Bauches gehört zunächst einmal sich selbst.

Um es ganz klar zu sagen, das Recht auf Abtreibung als aktives Recht zur Vernichtung eines anderen Lebens gibt es in unserem Rechtssystem nicht und wird es wegen Art. 1 GG ähnlich wie die Todesstrafe auch niemals geben  können.

Deshalb ist der Schwangerschaftsabbruch auch für den Arzt und die Schwangere nach § 218 StGB grundsätzlich strafbar.

§ 218

Schwangerschaftsabbruch

(1) 1Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) 1Der Versuch ist strafbar. 2Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Vor der Einnistung des befruchteten Eies liegt der Tatbestand also nicht vor, sodass nidationshemmende Mittel nach der Befruchtung unproblematisch sind. Das hat sogar der frühere Erzbischof von Köln irgendwann einmal verstanden.

Nach der Einnistung wird aber gleichwohl nicht von einer tatbestandsmäßigen Abtreibung ausgegangen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

§ 218a

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und

3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) 1Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. 2Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Die in § 218a Abs. 1 StGB enthaltene Regelung entspricht der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „nicht rechtfertigenden“ Fristenlösung mit Beratungspflicht. Damit will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Schwangerschaftsabbrüche in diesen Fällen zwar aus dem Tatbestand des § 218 StGB ausgenommen sind, aber gleichwohl rechtswidrig bleiben. Ein Grund, warum z.B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für „nur beratene“ Abbrüche nicht erfolgen.

Schräge Lösung

Diese etwas schräge und im deutschen Strafrecht recht ungewöhnliche Lösung des BVerfGE wird von verschiedenen Juristen kritisiert, insbesondere weil dadurch die strafrechtlichen Sanktionen letztlich nur noch die Einhaltung bestimmter Verfahrensweisen sichern, nämlich, dass die Schwangere ihre „letztverantwortliche“ Entscheidung erst nach einer umfassenden Beratung und einer angemessenen Überlegungsfrist trifft und dass ihre Entscheidung für den Abbruch der Schwangerschaft von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis durchgeführt wird.

Schutzgut der § 218 ff StGB ist das noch ungeborene menschliche Leben. Es bildet ein eigenständiges, höchstpersönliches und vom Leben und Willen der Mutter oder Dritter vollständig unabhängiges Rechtsgut. Das gilt auch unabhängig von der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt das ungeborene Leben „würdebegabt“ ist und nach Art. 2 GG ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit genießt. Wer das – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrhaben will, verkennt die grundsätzlich am Lebensschutz orientierte Werteordnung des Grundgesetzes.

Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht und mit ihm dann der Gesetzgeber klug genug gewesen, die Schwangeren nicht zu verdammen und schon gar nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie sich in einer persönlichen Notsituation nach entsprechender Beratung zu einer Abtreibung entschließen:

Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, dass die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes – auch nur für eine bestimmte Zeit – generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im Einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, dass dies von der Frau nicht erwartet werden kann.“ BVerfGE 88, 203

Man mag ja über die Frage diskutieren können, ob die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben für eine Straflosigkeit zu weitgehend oder lasch sein mögen, seine persönliche religiös begründete Rigorosität aber allen anderen Bürgern auferlegen zu wollen, wie dies die Lebensschützer mit ihren weißen Kreuzen tun, geht aber zu weit. Niemand der Teilnehmer des Marsches für das Leben – sofern überhaupt noch im gebärfähigen Alter – kann anderen Menschen oder dem Gesetzgeber seinen Glauben oder seine Moralvorstellungen aufzwingen. Und wenn der Papst die Abtreibung mit dem Anheuern eines Auftragskillers vergleicht, dann hat er zumindest die Grenze des Anstands verlassen und seine sonst so großartig vorgetragene Barmherzigkeit mal eben so nebenbei in die Tonne getreten. Möge er sich dafür schämen und dann die betroffenen Frauen um Verzeihung bitten. Aber das ist ein anderes Thema.

Berufsfreiheit

Selbstverständlich hat Kristina Hänel Recht, wenn sie sagt, dass sie durch das Werbeverbot in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt wird. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Gesetzgeber das in unzulässiger Weise getan hat. Einschränkungen der Berufsfreiheit sind durchaus möglich. Nach der Dreistufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts steht die bloße Regelung der Art und Weise der Berufsausübung sogar nur auf der ersten der drei Stufen. Das bedeutet, sie kann durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, wie z. B. der Ladenschluss zum Schutz der Mitarbeiter. Der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit nur auf die Abwehr übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.

Ob nun die Berufsausübung von Frau Hänel aktuell unzumutbar beschränkt wird, wenn sie nicht mehr für Schwangerschaftsabbrüche werben darf, muss das Verfassungsgericht entscheiden. Konkret wird die in den nächsten 20 Jahren nie mehr werben müssen, weil es eine bessere Werbung als diesem Prozess und das darum schwirrende mediale Interesse kaum geben dürfte. Selbst für den Fall, dass das Urteil endgültig bestand hat, war das gut angelegten Geld. Und selbstverständlich könnte auch der Gesetzgeber eine Änderung vornehmen. Entwürfe dazu liegen ja bereits vor.

Falls es tatsächlich so sein sollte, dass an Schwangerschaftsabbrüchen interessierte Frauen sich nicht ausreichend über abbruchbereite Ärzte oder Kliniken informieren können, was ich nicht beurteilen kann, dann könnte der Gesetzgeber ohne weiteres eine solche sachliche Information ohne jeden darüber hinausgehenden Werbecharakter erlauben. Mir „als Bürger“ wäre das wurscht und das infolge solcher Informationen auch nur eine Abtreibung mehr passieren würde, kann ich mir nicht vorstellen. Schließlich wird keine Frau erst durch eine Information über Abbrüche auf die Idee kommen , mal selbst einen machen zu lassen. So was Schönes ist das ja auch für die Frau nicht.

Eine denkbare Möglichkeit, um Ärzte von der Strafbarkeit für bloße Information auszunehmen wäre folgender, von Dr. Gloria Berghäuser  (JZ 2018 Heft 10, 497 – 504) stammender Zusatz:

Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen unter Hinweis auf § 218a Abs. 1 bis 3 darüber unterrichten, dass sie bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den dort genannten Voraussetzungen vorzunehmen. Gegenüber Ärzten oder auf Grund Gesetzes anerkannten Beratungsstellen bedarf es des Hinweises auf § 218a Abs. 1 bis 3 nicht.

Damit wäre das Thema schnell und aus meiner Sicht sauber vom Tisch.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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