Bäckereiwarteschlangen-rechtschaffenheits-überwachungsgesetz
Zur Beseitigung weiterer nicht akzeptabler Ängste in Bäckereiwarteschlangen präsentiert die Vereinigung besorgter Bäckereikunden den nachfolgenden Gesetzesentwurf und fordert die FDP auf, diesen gemeinsam mit AfD und CSU in den Bundestag einzubringen.
Begründung des Gesetzentwurfes
Der FDP-Vorsitzende Christian Lindner machte beim Parteitag der FDP auf einen unglaublichen Missstand aufmerksam, der die besorgten Bürger beim Besuch einer Bäckerei einer drohenden Gefahr aussetzt:
Man kann beim Bäcker in der Schlange nicht unterscheiden, wenn einer mit gebrochenem Deutsch ein Brötchen bestellt, ob das der hochqualifizierte Entwickler künstlicher Intelligenz aus Indien ist oder eigentlich ein sich bei uns illegal aufhaltender, höchstens geduldeter Ausländer. Damit die Gesellschaft befriedet ist, müssen die anderen, die in der Reihe stehen, damit sie nicht diesen einen schief anschauen und Angst vor ihm haben, sich alle sicher sein, dass jeder, der sich bei uns aufhält, sich auch legal bei uns aufhält. Die Menschen müssen sich sicher sein, auch wenn jemand anders aussieht und nur gebrochen Deutsch spricht, dass es keine Zweifel an seiner Rechtschaffenheit gibt. Das ist die Aufgabe einer fordernden, liberalen rechtsstaatlichen Einwanderungspolitik.»
Diese fundamentale Sicherheitslücke soll der nachfolgende Gesetzesentwurf beseitigen. Die Regelung ist unverzichtbar, alternativlos und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch konsequente Befriedung der Gesellschaft.
Entwurf eines Bäckereiwarteschlangenrechtschaffenheitsüberwachungsgesetzes (BäWaSchReÜbG)
§1 Definitionen
1. Das Gesetz findet Anwendung in allen Bäckereien in Deutschland.
2. Als Bäckereien gelten alle Ladengeschäfte, in denen Backwaren zum Verkauf angeboten werden, unabhängig davon, ob diese tatsächlich dort hergestellt wurden.
3. Backwaren sind aus Teig gefertigte Lebensmittel, die mittels Hitzeeinwirkung (gebacken) oder durch Frittieren in heißem Fett (ausgebacken) in ihren Endzustand versetzt werden.
§ 2 Rechtschaffenheit
1. Als rechtschaffen gelten deutsche Bürger weißer Hautfarbe – sog. Biodeutsche – unabhängig von ihrer Artikulationsfähigkeit oder ihrer Vorstrafensituation.
2. Personen anderer Hautfarbe gelten bis zum Beweis des Gegenteils als nicht rechtschaffen.
§ 3 Kennzeichnungspflicht
Insbesondere Personen, die die deutsche Hochsprache nicht in Perfektion beherrschen, sind verpflichtet, eine entsprechende Kennzeichnung deutlich sichtbar an ihrer Kleidung zu tragen. Diese Personen tragen – sofern sie nicht uner Absatz 2 fallen – ein großes A .
Eine Ausnahme gilt für Eingeborene, denen dies aufgrund ihrer regionalen Herkunft und eines darauf beruhenden speziellen Idioms (z.B. Bayern, Sachsen etc.) nicht zumutbar ist.
Personen, die zur Ausreise verpflichtet sind, tragen ein großes I.
§ 4 Rechtschaffenheitsnachweis
Personen, die nicht zur Ausreise verpflichtet sind, keine Vorstrafen haben und gegen die keine Ermittlungsverfahren laufen, die aber gleichwohl die deutsche Sprache nicht vollständig beherrschen und darüberhinaus ein von den Eingeborenen abweichendes Äußeres haben, können beim zuständigen örtlichen Bäckereiwarteschlangensicherheitsamt die Zuteilung eines Rechtschaffenheitsnachweises beantragen. Nach Erteilung tragen diese ein großes R deutlich sichtbar an ihrer Kleidung.
§ 5 Warteschlangenpriorisierung
In Bäckereiwarteschlangen haben die Wartenden sich in folgender Reihefolge aufzustellen:
a) Eingeborene
b) sonstige Rechtschaffene mit entsprechender Kennzeichnung R
c) Personen mit der Kennzeichnung A
d) Illegale mit Kennzeichen I müssen vor dem Geschäft warten, bis die übrige Schlange sich vollständig aufgelöst hat.
Neu hinzukommende Kunden haben sich entsprechend dieser Rangfolge in die Warteschlange einzuordnen.
§ 6 Gefährdervermutung
Für Träger der Kennzeichnung I gilt eine Gefährdervermutung, die eine unmittelbare Behandlung nach den Regeln des neuen bayerischen PAG wegen drohender Gefahr auslöst.
§ 7 Ausnahmeregelung
Der Bäckerei ist es zur Befriedung der wartenden besorgten Bürger auf Antrag zu gestatten, für Personen mit dem Buchstaben I, separate Verkaufsstellen am Hintereingang einzurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem Kontakt zwischen den unterschiedlichen Kundengruppen kommt. und dass die I-Träger erst nach den anderen Kunden bedient werden, um eine Verängstigung der Gesellschaft zu vermeiden.
§ 8 Überwachung
Die Einhaltung der Regelungen werden durch die Bäckereiwarteschlangenrechtschaffenheitsüberwachungsbehörden überwacht, deren Anweisungen unmittelbar Folge zu leisten ist.
§ 9 Strafvorschriften
Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen geahndet. Unendliche Haftzeiten aufgrund des PAG werden von diesem Gesetz nicht begrenzt und danach erlittene Vorbeugehaft nicht auf die Strafe angerechnet.
Schreibe einen Kommentar