Der Rechtsstaat. Keine große Liebe

Es gibt keinen Rechtsstaat, nur eine mehr oder weniger gelungene Mischung aus Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstaat. Beidem ist mit Skepsis zu begegnen.


In einem Rechtsstaat geht es mit rechten Dingen zu. Deshalb schätzen wir ihn, deshalb rufen wir nach ihm, wenn wir uns ungerecht behandelt fühlen. Kollege Heinrich Schmitz, selbst Rechtsanwalt, mag ihn und fürchtet, dass er an Akzeptanz verliert. Der Rechtsstaat soll uns vor Willkür schützen. Aber wie funktioniert so ein Rechtsstaat eigentlich und woran erkennt man ihn?

Die Frage scheint trivial. In einem Rechtsstaat gilt das Gesetz, und alle Entscheidungen werden nach „Recht und Gesetz“ – wie es so schön heißt – getroffen. Allerdings kann sich schon das, genau genommen, niemand wirklich wünschen. Die Entscheidung, was ich der Familie heute zum Mittagessen vorsetze, muss kein Gesetz regeln. Oder doch? Da werden einige schon anderer Meinung sein, die mir ohnehin in allen Lebenslagen per Gesetz verbieten wollen, etwas Ungesundes zu tun.

Schon die Frage, auf welche Bereiche des Lebens sich der Rechtsstaat ausdehnen darf, muss also ausgehandelt werden, und eine kritische Distanz zu ihm ist angebracht. Aber selbst wenn darüber Einigkeit bestünde, ist die Anwendung von Recht und Gesetz nicht immer so klar und einfach, um jederzeit erkennen zu können, ob wir nun in einem Rechtsstaat leben oder nicht.

Recht oder Gesetz

Recht und Gesetz sind nicht das Gleiche. Schon ihre ständige Zusammennennung zeigt, dass wir da auch einen Unterschied spüren, sonst könnten wir ja auf eines der beiden Wörter verzichten, wenn wir sagen, alles solle nach „Recht und Gesetz“ geschehen. Carl Schmitt hat schon zu Zeiten der Weimarer Republik vorgeschlagen, auf den Begriff Rechtsstaat ganz zu verzichten und stattdessen den Gesetzgebungsstaat vom Rechtsprechungsstaat zu unterscheiden. In einem Gesetzgebungsstaat legt der Souverän in Gesetzesregeln alles fest, was in der Gemeinschaft geregelt werden muss. Der Souverän ist für uns heutige am Besten natürlich ein demokratisch gewähltes Parlament, aber das muss nicht mal sein. Auch ein absolutistischer Herrscher, der allgemein gültige Gesetze erlässt, könnte als Souverän in einem Gesetzgebungsstaat gelten, oder auch eine bürokratisch-technokratische Behörde von Experten. Entscheidend ist, dass die Regeln nicht für den Einzelfall gemacht oder geändert werden, je nach Gutdünken des Souveräns, sondern eben allgemein gelten und auf den Einzelfall angewandt werden. Diese Anwendung erfolgt durch die Rechtsprechung, durch Gerichte verschiedenster Art, in denen Richter und Anwälte herausfinden, welche Gesetze anzuwenden sind. Im Idealfall eines Gesetzgebungsstaates könnte man das Gericht durch ein Computersystem ersetzen, das alle Gesetze kennt, den konkreten Fall in die Gesetzeslogik einordnet und die richtige Entscheidung trifft.

Da die Wirklichkeit weit vielfältiger ist, als es sich selbst der gewiefteste Gesetzgeber träumen lassen kann, müssen die Richter in der Realität die Gesetze allerdings auslegen, sie müssen den Gesetzestext in seiner Intention erfassen und deuten, müssen kreativ und plausibel erraten, was der Gesetzgeber wohl in Paragraphen gegossen hätte, wenn er den gerade vorliegenden Fall gekannt hätte. Geschulte Richter schreiben sozusagen die Gesetze fort, und beim nächsten Mal können weitere Richter dann nicht nur die Gesetze, sondern auch die darauf basierenden Urteile zu Rate ziehen, um zu den richtigen Urteilen zu kommen.

Soll der Richter doch richten

Das könnte uns auf die Idee bringen, gar nich erst zu versuchen, alle Fälle und Situationen, die das Leben so bringt, in Gesetzen zu regeln, sondern nur das große Ganze, den allgemeinen Willen des Gesetzgebers schriftlich festzuhalten. Vielleicht würde sogar ein schlankes Grundgesetz genügen, das die allgemeine Verfassung der Gesellschaft festlegt. Was seine Artikel im konkreten Leben bedeuten, könnten die Richter im Einzelfall entscheiden. Das wäre dann der Rechtsprechungsstaat.

In der Bundesrepublik haben wir eine Mischung aus Gesetzgebungsstaat und Rechtsprechungsstaat, und das ist auch gut so, auch wenn es die ganze Sache etwas verwirrend macht. Allerdings halten die einen Akteure den Gesetzgebungsstaat für ideal, während die anderen den Rechtsprechungsstaat bevorzugen. Das gibt nur keiner wirklich zu. Jeder reklamiert den Begriff Rechtsstaat für sich, und kaum jemand sagt wirklich, was er meint. Die Definitionen klingen pathetisch und abstrakt. Wie sie im Alltag mit Leben gefüllt werden können, bleibt unklar.

Der Gesetzgebungsstaat neigt zum totalen Staat

In einem reinen Gesetzgebungsstaat würde alles durch Gesetze explizit geregelt. Selbst eine Demokratie wird dann zum „totalen Staat“ wie schon Carl Schmitt richtig beschrieben hat. Die tatsächliche Macht liegt in so einem Staat bei der bürokratischen Verwaltungs-Maschinerie, die Gesetze kalt exekutiert. Jeder Verwaltungsakt wird auf das Gesetz gestützt, und wo es noch keins gibt, muss ein weiteres her – wenigstens ein neuer, längerer Paragraph.

Dass Erzeugen der neuen Gesetze und Paragraphen erledigt die Bürokratie gleich mit, in Form des ministeriellen Beamtenapparats. Jede kleine Gesetzeslücke wird unnachgiebig im Einzelfall erkannt, zum existenziellen Problem hochstilisiert und mit einem neuen Paragraphen geschlossen. Demokratisch gewählte Abgeordnete haben in diesem System gar keine Chance, sich der zwingenden Logik des Apparats durch politischen Willen, praktische Intuition oder menschliche Regungen zu entziehen. Jeder Gesetzgebunggstaat wird am Ende zum totalen Staat, in dem eine anonyme Bürokratie alles beherrscht und das Parlament zum letztlich unnötigen Anhängsel wird.

Die Alternative: Selbstherrliche Richter

Auf der anderen Seite steht der bloße Rechtsprechungsstaat, in dem autonome Richter, gestützt auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, ihre einsamen weisen Entscheidungen treffen, die allenfalls wieder durch andere Richter revidiert werden können. Die Idee hat etwas Faszinierendes: nicht die kalte Bürokratie entscheidet in abstrakten Allgemeinheit, sondern echte Menschen schauen gewissenhaft und gründlich auf den Einzelfall. Der Richter selbst ist unbestechlich und in der Sache unvoreingenommen, er hat keinen Vorteil von der einen oder der anderen Entscheidung, er prüft und richtet allein im Sinne der Gemeinschaft. So ein Richter bräuchte nicht viele Gesetze, sondern nur ein paar grundlegende Richtlinien, eigentlich nicht mehr, als in 20 Artikeln einer Verfassung aufgeschrieben werden kann.

Es gibt inzwischen eine regelrechte Begeisterung für den Rechtsprechungsstaat. Man merkt es immer, wenn das Verfassungsgericht mal wieder den Gesetzgeber zurechtweist, weil seine Gesetze angeblich nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Auch für Heinrich Schmitz ist völlig klar, dass in solchen Fällen das Verfassunggericht natürlich im Recht ist. Was nichts anderes heißt, als dass die obersten Richter inzwischen in Deutschland eine absolute Autorität besitzen.

Aber das ist eine Geschichte, die ein andermal genauer unter die Lupe zu nehmen ist. Auch im Alltag des Zivil-, Straf-, Handels- und Finanzrechts ist eine Rechtsprechung, die den Richter zur höchsten Autorität macht, problematisch. Denn er ist zwar im konkreten Fall selbst nicht involviert, deshalb ist er aber noch lange nicht objektiv. Auch Richter sind nicht frei von Vorurteilen, subjektiven Meinungen und Sympathien. Sie haben Karierepläne und befinden sich in autoritären Abhängigkeiten. Das beeinflusst sowohl die Entscheidungen in den ersten Instanzen, als auch die Mechanismen der Revisions- und Beschwerdeinstanzen.

Deshalb schützen auch kollektive Senatsentscheidungen und die Überprüfbarkeit einer Richterentscheidung durch die nächste Instanz nicht davor, dass krasse Fehlurteile rechtskräftig werden. Umso mehr wir in der Öffentlichkeit den Richterstand gegenüber dem Gesetzgeber preisen, desto größer wird die Gefahr, dass sich da eine Kaste elitärer Halbgötter in schwarzen Roben bildet.

Das beste unter den schlechten Systemen

Weder der Rechtsprechungsstaat noch der Gesetzgebungsstaat ist eine ideale Konstruktion, um Recht und Gesetz durchzusetzen. Es gibt keinen Grund, sie zu lieben. Und auch eine Mischung aus beiden verbessert die Situation kaum. Allerdings gibt es auch keine besseren Alternativen, und es hat in der Geschichte bisher nur Schlechteres gegeben.

Deshalb kommt es darauf an, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung sich gegenseitig in Schach halten, dass sie sich gegenseitig kritisch beäugen. Und wir als Betroffene müssen beiden mit Skepsis begegnen und die Seite stärken, die gerade von der anderen dominiert wird. Akzeptieren können wir die Institutionen des Rechtsstaates nur, so lange sie nicht zu mächtig werden.

 

Jörg Phil Friedrich

Der Philosoph und IT-Unternehmer Jörg Phil Friedrich schreibt und spricht über die Möglichkeiten und Grenzen des digitalen Denkens. Friedrich ist Diplom-Meteorologe und Master of Arts in Philosophie.

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