Kein Moos für Verfassungsfeinde

Am 22.6.2017 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das verfassungsfeindliche Parteien von der Wahlkampfkostenerstattung ausschließt. Klingt vernünftig, aber ist das auch klug?


Reden wir nicht um den heißen Brei herum. Es ging um die NPD. Im Januar hatte das Bundesverfassungsgericht die Partei nicht verboten. Die nicht potenten Demokratiehasser waren dem Gericht nicht gefährlich genug, als dass sie die Verfassung hätten in Gefahr bringen können.

Verfassungsfeindlich seien sie schon, aber das alleine reichte halt nicht für ein Verbot.

a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.

b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.

c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

Damit nun die Antragsteller nicht allzu traurig über ihre Niederlage waren, gab das Gericht ihnen ein „Klümpchen für unterwegs“ – so bezeichnete der Besitzer eines Tante Emma Ladens in meiner Kindheit immer ein Bonbon, das es für den Heimweg gab.

Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes postuliert wird, um daraus die Forderung nach vorrangiger Bekämpfung verfassungswidriger Parteien mit sonstigen politischen oder administrativen Mitteln (Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinandersetzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung) abzuleiten (vgl. Pforr, ThürVBl 2002, S. 149 <153>; Kumpf, DVBl 2012, S. 1344 <1346 f.>; Shirvani, JZ 2014, S. 1074 <1082>), handelt es sich um Fragen der politischen Opportunität der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens. Für die Entscheidung über einen bereits gestellten Parteiverbotsantrag durch das Bundesverfassungsgericht sind diese jedoch ohne Belang.

Ein mehr als dezenter Hinweis

Ein mehr als dezenter Hinweis an das Parlament, den Nazis den Geldhahn zudrehen zu können, wenn es denn wolle. Und das haben sie nun einfach mal gemacht. Selbstverständlich nicht als Lex NPD deklariert, dann wäre es ja verfassungswidrig, sondern als allgemeines Gesetz.

Und so wurde das mit einer Änderung der Verfassung gemacht.

Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2.Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

(3) Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Absatz 2 sowie den Ausschluss einer

Partei von einer Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

Kein Wort von der NPD und doch fürs Erste mal nur gegen diese gerichtet. In der Begründung finden sich dann aber spaßige Sätze wie

Das Grundgesetz als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Unrechtssystem erfordert insoweit eine besondere Sensibilität. Dabei muss jeder Verdacht, dass ein solcher Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung aus politischen Motiven erfolgt, schon im Ansatz vermieden werden.

Naja, perfekt gelungen ist es nicht, diesen Eindruck zu vermeiden, das habe nichts mit politischen Motiven zu tun. Und natürlich ist es nicht nur die Sorge um die Verfassung – sonst hätte der Bundestag nicht am selben Tag das offenkundig verfassungswidrige Staatstrojanergesetz verabschiedet, sondern auch ein Schlag gegen die Konkurrenz vom braunen Rand. Auch deren Wähler sind ja Wähler.

Um dem Problem zu entkommen, dass die Exekutive in Form der Bundestagsverwaltung sich durch womögliche falsche Entscheidungen in die Parteienlandschaft einmischt, hat der Bundestag die Entscheidungsmacht über den Ausschluss der Partei von der Teilfinanzierung dem Bundesverfassungsgericht übertragen.

Und da wird die Sache irgendwie seltsam. Wie soll das praktisch ablaufen? Es ist ja nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht, ganz gegen das übliche Procedere von sich aus initiativ werden könnte, wenn es eine Partei für verfassungswidrig hält. Wie beim Partenverbot stellt da die Bundesregierung oder Bundestag oder Bundesrat einen Antrag, über den dann das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Und dieser Antrag muss dann in ähnlicher Weise begründet werden, wie ein Parteiverbotsantrag, denn die Voraussetzungen für den Ausschluss der Finanzierung sind ja nun nicht so wesentlich anders. Es ist ein langer, steiniger Weg, der NPD eine Million pro Jahr abzunehmen.

Chancengleichheit der Parteien

So sympathisch ich es auch finde, wenn Adolfs Erben der Saft abgedreht werden sollte, eine kluge und weise Entscheidung hat das Parlament da nicht getroffen. Auch wenn die Grundgesetzänderung vermutlich beim Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, da dieses sie ja selbst ohne Not angeregt hat, hat die ganze Sache ein Geschmäckle. Selbstverständlich wird durch einen Teilausschluss von der Parteienfinanzierung in die Chancengleichheit der betroffenen Parteien im politischen Wettbewerb eingegriffen, was denn sonst?

Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 -, juris, Rn. 30).

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grund ist es – ebenso wie die durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgte gleiche Behandlung der Wähler – streng formal zu verstehen (vgl. BVerfGE 104, 14 <20> m.w.N.; stRspr). Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zieht so dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <88 f.> m.w.N.; 82, 322 <337 f.>; 85, 264 <297>; stRspr). Es enthält ein grundsätzliches Differenzierungsverbot, dessen Durchbrechung nur durch einen zwingenden Grund zu rechtfertigen ist. Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 104, 287 <300>; stRspr). Denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen – je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (vgl. BVerfGE 111, 382 <398>).“

hatte das Bundesverfassungsgericht noch im Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 festgestellt.Daran wird sich auch nichts ändern.

Opferrolle

Es ist verständlich, dass die NPD diese Grundgesetzänderung nun nutzen wird, um die heißgeliebte Opferrolle einzunehmen und zu behaupten, es ginge CDU und SPD nur darum „eine missliebige Oppositionspartei mundtot zu machen“. Genau diese Chance hätte vermieden werden können. Parteien wie die NPD hat es in der Bundesrepublik immer gegeben. Sie waren immer eine Heimat für die Ewiggestrigen – und es ist ihnen trotz aller Verfassungsfeindlichkeit nie gelungen, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung auch nur annähernd zu gefährden. Ja, sie sind lästig und die von ihnen vertretenen Meinungen und Ziele meist ekelhaft und widerlich. Aber es macht eben eine starke Demokratie aus, dass sie mit solchen Erscheinungen souverän umgeht und nicht in unnötigen Verfassungsänderungsaktivismus verfällt. Schon gar nicht, wenn diese Zwergpartei immer mehr auf dem absteigenden Ast ist.

Vielleicht zielt diese Gesetzesänderung ja auch nur vordergründig auf die NPD und hat im Hintergrund schon die AfD der Höckes, Poggenburgs und Gedeons im Auge, deren Äußerungen ja auch NPD pur sein könnten. Auch das mag einem auf den ersten Blick angesichts der Ekligkeit dieser Figuren sympathisch erscheinen, aber auch da wäre es grundverkehrt mit Verboten und finanziellen Schikanen zu reagieren.

Tricksereien rächen sich

Die beste Gegenwehr gegen extremistische Parteien und Bewegungen, ist eine Politik, die solchen politisch das Wasser abgräbt. Starke demokratische, unterscheidbare Parteien, mit klaren Programmen und überzeugenden Protagonisten. Alle Tricksereien an der Verfassung geben den Feinden der Verfassung, ganz gleich wie sie heißen und aus welcher politischen Ecke sie auch kommen, nur Futter für die allseits beliebte Mimimi-Märtyrerrolle, für Widerstandsgelaber und Mythenbildung. Tricksereien rächen sich.

Mehr Geld, mehr Stimmen

Es ist übrigens ganz witzig, dass es gerade die NPD ist, die seit Jahren für eine Abschaffung der staatlichen Parteienfinanzierung eintritt, weil diese aus deren Sicht bereits zu einer Chancenungleichheit der Parteien führt. Auch wenn dieser Gedanke aus der politischen Schmuddelecke kommt, muss er nicht so ganz falsch sein. Dass die Großen immer mehr Geld bekommen, als die Kleinen, liegt im aktuellen System der Parteienfinanzierung begründet . Wer hat dem wird gegeben, scheint das Motto der Parteienfinanzierung zu sein. Und es ist leider nun einmal so, dass mehr Geld auch mehr Wahlkampf und damit bessere Chancen auf mehr Stimmen bei einer Wahl bedeutet. Dass sich daran etwas ändern könnte, ist allerdings nicht zu erwarten, denn warum sollten die, die davon profitieren und gleichzeitig eine absolute Mehrheit im Parlament haben, daran etwas ändern wollen.

Der 22.6.2017 war auch bei diesem Thema leider keine Sternstunde des Parlaments. Klug war das nicht. Das werden die Parteien spätestens dann selbst bemerken, wenn der erste Antrag auf Ausschluss einer Partei vor dem Bundesverfassungsgericht scheitert.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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