Der „Irre“ vom Ku’damm – Ein psychisch Kranker und das Strafrecht
Am 8. Juni 2022 fuhr ein Mann mit einem Auto auf dem Kurfürstendamm (Ku’damm) und der Tauentzienstraße in Fußgängergruppen hinein, tötete dabei eine Lehrerin und verletzte 16 Menschen zum Teil lebensgefährlich. Die Tat sorgte für großes Entsetzen. Nun wurde der Mann freigesprochen und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz.
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Solche Entscheidung sorgen immer wieder für großes Unverständnis. Warum bekommt jemand, der so etwas macht, keine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Mordversuchs?
Die Antwort ist einfach: Weil er strafrechtlich keine Schuld trägt!
„Ach hör mir doch mit psychischen Erkrankungen auf, ich kann das nicht mehr hören.“ Ich weiß nicht, wie oft ich mir das in den letzten Jahrzehnten schon anhören durfte. Aber es hilft ja nichts. Immer wieder muss ich erklären, warum bestimmte psychisch kranke Täter freigesprochen werden, ja freigesprochen werden müssen, auch wenn sie scheußlichste Taten begangen haben.
Schuldstrafrecht
Das liegt an unserem Strafrechtssystem. Das ist nämlich ein reines Schuldstrafrecht, d.h. bestrafen kann man jemanden für eine Tat nur, wenn er alle Komponenten der Straftat, also Tatbestandserfüllung, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt.
Dabei verrät das Strafgesetzbuch uns gar nicht positiv, was eigentlich diese Schuld ist, sondern es sagt uns nur, wann die nicht vorliegt.
§ 20
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Störung
Voraussetzung für diese Schuldunfähigkeit ist also erst mal , dass der Täter einen der vier genannten psychischen Defekte aufweist. Klingt einfach, ist es aber nicht, denn es handelt es sich hier weder um eindeutig medizinisch-psychiatrische noch um eindeutig juristische Begriffe. Die medizinischen Begriffe stammen aus der Zeit vor 1975 und würden heute von keinem seriösen Psychiater mehr so verwendet werden. Sie gelten in der heutigen forensischen Psychiatrie, die überwiegend die Terminologie des ICD-11 (Gruppe F, Schlüssel F00-F99) verwendet und daher von »Störungen« spricht, als völlig veraltet.Warum man den § 20 StGB nicht entsprechend anpasst, weiß ich auch nicht.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit in § 20 aber nicht auf alle, sondern nur auf ganz bestimmte physische und psychische Defekte beschränkt und damit die Wertentscheidung getroffen, dass bei anderen Persönlichkeitsdefekten der Täter grundsätzlich als schuldfähig zu betrachten ist.
Es wäre im Rahmen einer Kolumne zu umfangreich, nun alle in Betracht kommenden Störungen zu erörtern. Halten wir aber einfach fest, dass es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der chronisch, aber durchaus auch akut und rückbildbar sein kann.
Paranoia
Der Täter vom Ku’damm litt nach der Diagnose des Gutachters an einer paranoiden Schizophrenie. Die Krankheit sei bereits vor rund zehn Jahren ausgebrochen. Er sei danach engmaschig betreut und begleitet worden. Allerdings hatte er in den Tagen vor dem Geschehen seine Medikamente nicht mehr eingenommen.
Nur so eine Störung zu haben, macht aber noch nicht schuldunfähig. Nicht jede der genannten Störungen des § 20 StGB führt zwingend zur Feststellung einer Schuldunfähigkeit, so wie auch gar nicht genug betont werden kann, dass psychische Erkrankungen keineswegs häufiger zu Straftaten führen als seelische Gesundheit. Es gibt nicht den geringsten Grund, psychisch kranke Menschen unter einen Generalverdacht zu stellen. Leider geschieht das aber immer wieder. Die Menschen haben Angst vor „Irren“.
Die Einsichts- und Handlungsfähigkeit
Nur wenn durch die Störung die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, entfallen ist, liegt eine Schuldunfähigkeit vor.
Und das bedeutet dann eben, der kann nichts für seine Tat, ganz gleich wie furchtbar die ist.
Und bevor Sie sich jetzt furchtbar aufregen, dass das dem Opfer ja auch nichts hilft und das lebenslang leiden muss oder gar schon tot ist und seine Angehörigen lebenslang leiden, denken Sie einmal darüber nach, dass so eine Störung auch Sie, ja Sie, die Sie das hier gerade lesen im nächsten Moment ergreifen kann und Sie – schändlicherweise ohne die Kolumne zu Ende zu lesen und diese dann bei Facebook zu teilen – in die Küche rennen, sich ein Fleischermesser greifen und Ihren Kindern oder auch fremden Kindern den Hals abschneiden, weil Sie die für Teufel halten, die Sie nun umgehend töten müssen. Glauben Sie nicht? Seien Sie da mal nicht zu sicher.
Ein Schulkamerad von mir sah auf einmal in seiner Mutter eine Hexe, griff zu einem Obstmesser und skalpierte sie. Sie überlebte das, aber nur, weil er kurz darauf erkannte, was passiert war und er den Notarzt rief. In den Maßregelvollzug kam er trotzdem.
Keine Schuld, keine Strafe
Wer also schuldunfähig ist, kann nicht bestraft werden. Er hat ja keine Schuld auf sich geladen. Deshalb muss er auch freigesprochen werden.
Aber das bedeutet nun nicht, dass der Täter als freier Mann aus dem Gericht marschieren kann, jedenfalls dann nicht, wenn weiterhin die Gefahr besteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholt. Besteht diese Gefahr nicht, weil es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt hat, ist der Freispruch der Endpunkt des Verfahrens und das war es dann.
Der Maßregelvollzug
Bei denen, die weiterhin eine Gefahr darstellen, ist klar, dass diese einen Anspruch auf Therapie haben und auch die Bevölkerung einen Anspruch darauf hat, dass die nicht draußen herumrennen und weitere Taten begehen, für die sie nichts können.
Zu diesem Zweck gibt es für diese Menschen die Unterbringung im Maßregelvollzug, d.h. in einer forensischen Psychiatrie.
§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die erste Voraussetzung für eine grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Unterbringung in diesem Psychiatrieknast, also einer geschlossenen forensischen Psychiatrie, besteht darin, eine Straftat zu begehen. Was für eine Straftat das ist, ist im Prinzip egal, von ganz kleinen Bagatelldelikten einmal abgesehen. Aber auch bei denen kann die Masse es bringen. Trotzdem kann man mal ganz grob sagen, dass eine schwere Anlasstat einen der „Klapse“ grundsätzlich deutlich näher bringt als eine leichtere. Die Tat muss allerdings auch auf dem krankhaften Zustand beruhen.
Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747).
Bei Sexualstraftaten geschieht die Unterbringung besonders schnell, was nicht unbedingt richtig sein muss. Aber da spielt wohl die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit in den Köpfen der Richter zumindest unbewusst eine Rolle.
Die zweite Voraussetzung ist, dass man bei Begehung der Tat entweder schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig war. Da fängt der ganze Rätselflug schon an. Ob jemand schuldunfähig ist, wird letztlich von einem Gericht entschieden. Das ist also nicht etwa, wie man vielleicht denken könnte, eine medizinisch-psychiatrische, sondern eine rechtliche Frage. Der Sachverständige hilft nur mit scheinbar wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Die Stimmen
Manchmal lässt die Frage sich auch ganz einfach beantworten. Wer felsenfest der Überzeugung ist, er müsse die Befehle von Stimmen befolgen und in deren Auftrag die Welt von bösen Menschen befreien, indem er sie tötest, dürfte in aller Regel erkennbar krank sein. Daran ändert auch nichts, dass ein amerikanischer Präsident einmal gesagt haben soll, er habe seinen Einmarschbefehl in den Irak im Gespräch mit Gott erhalten. Da gibt es schon noch Unterschiede, und für amerikanische Präsidenten ist das deutsche Recht ebenso wenig zuständig wie für Gott.
Aber nicht jeder, der mit Gott unmittelbar spricht, hat so viel Entgegenkommen zu erwarten. Ein Mandant von mir, der sich zwar nicht für Jesus aber für einen weiteren Sohn Gottes hielt, also für einen späten Bruder oder eher Halbbruder von Jesus, und nicht mal in den Irak, sondern nur in verschiedene Geschäfte einmarschiert ist, um dort Kleinkram zu klauen, genießt die Segnungen des Aufenthalts in der Psychiatrie seit mittlerweile rund 20 Jahren. Und das, obwohl er ebenfalls sagte, Gott habe ihm ausdrücklich erlaubt, sich die Sachen zu nehmen. Schließlich habe er ja alles erschaffen und deshalb gehöre es ihm auch. Nun ja. Dumm gelaufen.
„Paranoide Psychosen des schizophrenen Formenkreises“ werden relativ häufig diagnostiziert, wenn jemand von Dingen redet, die niemand anders glauben will.
Manchmal ist das mit der Schuldfähigkeit aber auch gar nicht so einfach zu beantworten. Und da Richter nun einmal keine Psychiater sind, schlägt dann die wahre Stunde der Psycho-Gutachter. Das sind meistens Psychiater und/oder Psychologen. Die „explorieren“ dann den Angeklagten mal mehr oder weniger gründlich. Manchmal auch gar nicht selbst, sondern aus den Akten.
Einmal irre, immer irre
Ganz gefährlich wird es für den Angeklagten, wenn er vorher schon einmal Kontakt mit einem Psychiater hatte. Wenn es schon mal eine Diagnose gab. Das kann auch in grauer Vorzeit gewesen sein. Während es bei verschiedenen Richtern erstaunlicherweise gerne mal verschiedene Urteile geben kann, scheint es bei psychiatrischen Gutachtern bis auf wenige Ausnahmen eine berufsbedingte Neigung zu geben, die früheren Diagnosen ihrer Kollegen grundsätzlich als zutreffend zu unterstellen und 1:1 zu übernehmen. Einmal irre, immer irre.
Natürlich gibt es auch sehr gute und renommierte Gutachter, die diese Gefahr kennen und auch beachten. Das Problem ist nur, dass diese wenigen Topleute selbstverständlich permanent ausgebucht und oft nicht schnell genug verfügbar sind. Pech gehabt, wenn man dann einen weniger Qualifizierten erwischt. Was da so alles passieren kann, kann sich bestimmt jeder vorstellen. Der Horror nimmt seinen Lauf. Wohl dem, der dann wenigstens einen Verteidiger hat, der in der Lage ist, das Gutachten zu zerpflücken. Aber auch die sind eher dünn gesät und mancher Pflichtverteidiger ist schon froh, wenn er bei jeder Überprüfung eine sichere Vergütung aus der Staatskasse bekommt.
Wenn das Gericht also mit Hilfe eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden ist, wird es langsam reichlich ungemütlich für den Angeklagten.
Es ist ein leider unausrottbares Gerücht, dass Verteidiger versuchen würden, ihren Mandanten für „bekloppt“ erklären zu lassen, damit der nicht bestraft wird. Im Gegenteil. Wer als Verteidiger nicht selbst völlig irre ist, wird das im Interesse des Mandanten immer zu vermeiden suchen. Denn jede normale, zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ist besser als die Unterbringung in der Psychiatrie. Die endet nämlich oft erst mit dem Tod. Lebenslang im Kuckucksnest.
Noch ist es aber nicht ganz so weit. Erst mal muss das Gericht feststellen, ob vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Wie macht man das?
Die Prognose
Die Abteilung Precrime gibt es ja nur bei „Minority Report“ und nicht in der Realität. Weder Richter noch Psychiater sind „Precogs“ und wissen daher nicht, ob jemand in der Zukunft eine Straftat begehen wird. Auch hier gibt es wieder relativ klare Fälle von notorischen Wiederholungstätern, aber die sind eher selten. In allen anderen Fällen sind die sogenannten Legalprognosen letztlich als Wissenschaft verbrämte Spekulationen vonseiten der Gutachter und dann als Gewissheiten verpackte Spekulationen der Gerichte. Letztlich ist eine Zukunftsprognose mehr oder weniger Kaffeesatzlesen als Form der Überzeugungsbildung, ähnlich genau wie eine Langzeitwettervorhersage.
Es wundert nicht, dass die Begründungen gerade an diesen Stellen im Urteil stets eine verbale Gewissheit behaupten, die tatsächlich gar nicht vorhanden sein kann. Das Risiko einer Fehlentscheidung ist an keiner Stelle einer Entscheidung höher als bei der Prognose künftigen menschlichen Verhaltens. Deshalb ersetzen starke Worte oft starke Argumente.
Der renommierte Gutachter Norbert Leygraf, Leiter des Instituts für forensische Psychiatrie in Essen, sagte einmal in einem „Spiegel“-Gespräch:
Von uns Gutachtern erwartet man immer, dass wir vorhersagen, wer rückfällig wird und wer nicht. Aber das geht nicht. Gefährlichkeit ist ein Konstrukt: Wie hoch ist die Gefahr des Rückfalls, wie schnell geschieht er, wie schwer ist die Tat? Es gibt Menschen mit einer sehr hohen Rückfallgefahr, die können wir mittlerweile relativ gut identifizieren. Aber ich kann für keinen Menschen garantieren, dass er nicht doch noch eine schwere Straftat begeht, nicht mal für mich selber.“ („Spiegel“ Nr. 24/10.6.13, Seite 44)
So banal diese Äußerung eigentlich erscheint – es macht gerade einen guten Sachverständigen aus, dass ihm diese einfache Wahrheit immer bewusst ist und vor allem, dass er diese auch offen äußert. Hört man manchen Sachverständigen vor Gericht, so könnte man glauben, dass er seine Erkenntnisse für absolut richtig hält. Manchmal frage ich mich, ob diese überschäumende Selbsteinschätzung nicht auch schon Krankheitswert haben könnte. Je schlechter der Gutachter, umso größer die geäußerten Gewissheiten.
Selbst wenn mit standardisierten Tests gearbeitet wird, können die auch nur ein statistisches Risiko auswerfen und keine sichere Aussage über den Einzelfall. Wenn jemand nach so einem Test mit einem statistischen Risiko eines Rückfalls von 70 Prozent eingestuft wird, dann bedeutet das natürlich im Umkehrschluss, dass es eine 30-Prozent-Chance gibt, dass er nie mehr etwas Strafbares tut. Es bedeutet nämlich nur, dass bei gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen 70 von 100 Tätern rückfällig wurden, 30 aber nicht. Das ist wie bei der Wettervorhersage. Ob und was ein anderer künftig tun oder lassen wird, weiß kein Mensch, auch kein Gutachter.
Sicher ist sicher
Da nur ein Täter, der nicht in die Psychiatrie eingewiesen wird, überhaupt eine neue Straftat begehen und damit für die Allgemeinheit und nicht nur für seine Mitpatienten und Klinikpersonal gefährlich werden kann, neigen manche Gutachter dazu, das hohe Risiko grundsätzlich immer zu sehen. Kann ihnen ja nicht schaden. Das ist für sie sogar in doppelter Hinsicht sinnvoll. Erst mal ist diese negative Prognose nie zu widerlegen, also immer „richtig“, und dann entgeht man auch noch dem öffentlichen Shitstorm, der aufzieht, wenn ein nicht Untergebrachter rückfällig wird.
Nach dem gleichen Prinzip läuft das regelmäßig auch bei der späteren Überprüfung der Unterbringung. Rauskommen ist verdammt schwierig, deutlich schwieriger, als Reinkommen.. Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes ohne § 63 StGB bekommen hat, ist im Zweifelsfall früher wieder in Freiheit als jemand, der wegen einer wesentlich weniger schlimmeren Straftat die Segnungen des § 63 erleben darf. Kafka lässt grüßen.
Die vom Gesetz für die Entscheidung geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat fallen auch recht unterschiedlich aus. Was das Gericht da genau zu tun hat, ist ja auch nirgends geregelt. Was da wichtig und was unwichtig ist, bleibt letztlich den Richtern überlassen. Manchmal kann es für den Angeklagten klug sein, weder Angaben zur Sache noch zu seiner Person zu machen und eine Begutachtung zu verweigern. Manchmal geht aber auch das nach hinten los, weil das Gericht ja trotzdem irgendwas würdigt. Wie man es macht, es kann daneben gehen.
So ist das dann in der Mehrzahl der Fälle. Einmal gefährlich – immer gefährlich. Man weiß ja nie. Sicherheit ist die Mutter der Porzellankiste. Sicherheit vor Freiheit, ohnehin offenbar das neue Motto der Nation und das Mantra der sogenannten Sichehrheitspolitiker. Wer eingesperrt ist, kann nichts mehr anrichten. Also am besten alle einsperren?
Aller Aktionismus kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass die angestrebt Sicherheit ein Phantom ist.
Es kann jeden treffen
Wenn man sich einmal vor Augen führt, dass die Möglichkeit einer Psychose und einer dadurch ausgelösten Gewalttat wirklich bei jedem auftreten kann, könnte man sich vielleicht einmal mit dem Gedanken vertraut machen, dass solche Ereignisse nichts anderes sind als Naturkatastrophen. Bei einem Erdbeben macht ja auch niemand das Beben verantwortlich, höchstens mal einen Politiker, dem die Bauvorschriften weniger wichtig waren als der Profit. Und ja, ebenfalls wir Menschen sind Bestandteil der Natur und auch durch uns können aus rein biologischen Gründen urplötzlich Gefahren entstehen, die durch nichts und niemand aufzuhalten sind. Und selbst der Polizist, der sie mit der MP beschützen soll, kann plötzlich zum lebensgefährlichen Risiko werden. Mir erleichtert diese Einstellung jedenfalls, mit dem Grauen, das solche Taten verursachen, gelassener umzugehen. Kein Mensch verurteilt einen Blitz oder einen Sturm moralisch. Warum dann einen kranken Menschen?
Wer – wie bisher offenbar alle Bundesinnenminister als Form einer beruflichen Deformation – meint, er müsse die Freiheit und Freizügigkeit der Bürger immer weiter reduzieren, weil dies mehr Sicherheit versprechen würde, gefährdet letztlich das, wofür es sich einzutreten lohnt. Für ein Leben in Freiheit.
Der Kudamm-Fahrer litt nach den Feststellungen des Gerichts an einer paranoiden Schizophrenie und sei deshalb schuldunfähig. Die neben der Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verhängte lebenslange Führerscheinsperre dürfte ihm recht egal sein.