Der Parkplatz  

Ein steter Quell von Ärgernissen

Parkplatzunfälle zählen zu den häufigsten kleinen Verkehrsunfällen in Deutschland. Und es gibt viele Irrtümer über die diesbezügliche Rechtslage. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Bild von Michi S. auf Pixabay

Ein Ort großer Konflikte

Es gibt Orte, an denen große Konflikte der Menschheit ausgetragen werden: Parlamente, Gerichtssäle, Twitter-Kommentarspalten. Und dann gibt es den Supermarktparkplatz. Ein Gelände, auf dem sich täglich kleine Dramen entfalten – und in dem erstaunlich viel Recht steckt.

Der Parkplatz ist gewissermaßen das juristische Bermuda-Dreieck des Alltags. Hier verschwinden Gewissheiten schneller als Einkaufswagenchips.

Die Parklücke als moderne  Goldmine

Nehmen wir die klassische Szene: Zwei Autos nähern sich derselben Parklücke. Beide blinken. Beide beschleunigen minimal. Beide sind überzeugt, dass sie selbstverständlich Vorrang haben. In diesem Moment beginnt ein faszinierendes psychologisches Phänomen: Jeder hält sich für den rechtmäßigen Entdecker der Parklücke, so als hätte er sie persönlich kartografiert.

Juristisch betrachtet ist das allerdings weniger romantisch. Eine Parklücke ist keine Goldmine und kein koloniales Territorium. Das deutsche Recht kennt kein „Entdeckungsrecht für Parkplätze“. Entscheidend ist schlicht, wer zuerst tatsächlich in die Lücke einfährt.

Gilt auf Parkplätzen eigentlich die StVO?

Und hier betritt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Bühne – allerdings mit einer kleinen Überraschung: Viele Supermarktparkplätze sind privates Gelände. Das bedeutet, die StVO gilt dort nicht automatisch kraft Gesetzes. Häufig wird sie aber über die Parkplatzordnung oder durch entsprechende Beschilderung praktisch übernommen. Selbst wenn sie formal nicht gilt, orientieren sich Gerichte bei Unfällen fast immer an ihren Grundsätzen. Die StVO ist also so etwas wie die Hausordnung der Verkehrswelt: Selbst wenn sie nicht ausdrücklich aushängt, wird erwartet, dass man sich daran hält.

Ein zentraler Grundsatz stammt aus § 1 StVO:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Das ist gewissermaßen die Generalklausel des Verkehrsrechts – der juristische Hinweis darauf, dass man sich auf Parkplätzen besser nicht benehmen sollte wie ein Goldsucher im 19. Jahrhundert.

Warum „rechts vor links“ oft nicht hilft

Gerade auf Parkplätzen ist dieser Paragraf erstaunlich wichtig, weil viele der üblichen Regeln gar nicht richtig greifen. Wer etwa glaubt, er habe selbstverständlich „rechts vor links“, könnte eine unangenehme Überraschung erleben. Die Vorfahrtsregel aus § 8 StVO gilt nach der Rechtsprechung auf Parkplätzen häufig nicht, weil die Fahrspuren dort primär der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr. So sagt der BGH:

Ein Parkplatz ist dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, so dass durch solche Markierungen entstehenden Fahrbahnen – wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen – kein Straßencharakter zukommt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. April 1977 – 1 U 175/76, juris Rn. 26; OLG Köln, VRS 48, 453, 454 f.; OLG Koblenz, VRS 48, 133, 134; OLG Stuttgart, VRS 45, 313, 314). Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienen zudem typischerweise nicht – wie es der Zweckrichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO entspräche – der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, sondern der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen, wobei die Fahrbahnen regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt werden. Eine Bejahung des Straßencharakters und damit eine – dann unmittelbare – Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt daher auf Parkplätzen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen.

Mit anderen Worten: Niemand hat automatisch Vorrang – alle müssen besonders vorsichtig sein.

Schrittgeschwindigkeit als Lebensphilosophie

Das erklärt auch die merkwürdig langsame Fahrweise auf Parkplätzen. Sie ist kein Ausdruck kollektiver Unsicherheit, sondern juristisch durchaus sinnvoll. Wer zu schnell unterwegs ist, verstößt schnell gegen § 3 Abs. 1 StVO, der verlangt, dass man seine Geschwindigkeit den Umständen anpasst. Zwischen Einkaufswagen, plötzlich auftauchenden Kindern und rückwärts ausparkenden Fahrzeugen ist „angepasst“ meist ein sehr höfliches Wort für „Schrittgeschwindigkeit“.

Der Mensch als Verkehrshütchen

Besonders interessant wird es, wenn plötzlich ein Fußgänger auftaucht. Sie kennen diese Szene: Eine Person stellt sich entschlossen in die Parklücke, um sie für den anfahrenden Partner zu reservieren. Man könnte sagen, sie agiert als menschliches Verkehrshütchen.

Juristisch ist das allerdings eine eher wacklige Konstruktion. Fußgänger haben nach § 25 StVO keinen grundsätzlichen Vorrang vor Fahrzeugen, z.B. wenn sie eine Fahrbahn überqueren. Und das bedeutet, dass sie auch keinen Parkraum „reservieren“ dürfen. Eine Parklücke ist schließlich keine Strandliege, auf die man sein Handtuch legen kann. Unter Umständen macht der Blockierer sich sogar wegen Nötigung strafbar.

Gerichte sehen solche Reservierungsversuche deshalb meist skeptisch. Wer mit seinem Auto bereits korrekt ansetzt, darf grundsätzlich auch einparken – selbst wenn jemand dort demonstrativ herumsteht. Das heißt natürlich nicht, dass man den Fußgänger einfach ignorieren oder  gar umnieten darf. Denn § 1 StVO verlangt weiterhin Rücksicht. Juristisch übersetzt heißt das: Man darf recht haben, aber trotzdem nicht über Menschen fahren.

Der Einkaufswagen als Hoheitszeichen

Eine weitere kreative Strategie ist der Einkaufswagen als Grenzmarkierung. Er steht quer in der Parklücke und signalisiert: „Hier entsteht ein Parkplatz.“

Aus rechtlicher Sicht ist ein Einkaufswagen allerdings kein anerkanntes Hoheitszeichen. Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in der StVO findet sich eine Norm, die ihm parkplatzreservierende Wirkung verleiht. Der Wagen ist rechtlich ungefähr so mächtig wie ein Gartenzwerg.

Die Tücken des Rückwärtsfahrens

Und dann gibt es noch den Klassiker: das rückwärts ausparkende Fahrzeug. Hier wird die StVO wieder sehr konkret. Nach § 9 Abs. 5 StVO gilt beim Rückwärtsfahren eine besonders strenge Regel:

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das ist juristisch fast schon brutal eindeutig. Wer rückwärts fährt, trägt eine sehr hohe Verantwortung. Kommt es zum Unfall, liegt die Haftung daher oft beim Rückwärtsfahrenden – selbst wenn der andere auch nicht gerade vorbildlich unterwegs war.

Die moralische Lektion des Parkplatzes

Man könnte meinen, das alles sei Kleinkram. Aber gerade solche Alltagssituationen zeigen, wie Recht tatsächlich funktioniert: nicht nur in dicken Gesetzbüchern, sondern zwischen Stoßstangen, Blinkergeräuschen und leicht gereizten Menschen am Samstagnachmittag.

Und vielleicht liegt darin dann  auch eine kleine moralische Lektion. Denn am Ende geht es auf dem Parkplatz selten wirklich um Recht. Es geht um Geduld, Höflichkeit. Anstand  – und die stille Hoffnung, dass irgendwo doch noch eine Lücke frei ist.

 

 

 

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