Social Media Verbot für Kinder?

Auch Kinder haben Grundrechte – und die machen ein Verbot fragwürdig

Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche stößt auf verfassungsrechtliche Grenzen, denn auch Kinder haben Grundrechte wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit. Dazu kommt das Elternrecht.

Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten auch für Kinder. Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre würde somit in ihre Grundrechte nach Artikel 2 und 5 Grundgesetz eingreifen, zudem in das „Elternrecht“ nach Artikel 6. Allein diese Vielfalt der Grundrechtseingriffe sollte die Exekutive davor zurückschrecken lassen, Kindern und Jugendlichen die Nutzung von Social Media pauschal zu verbieten.

Allgemeine Handlungsfreiheit

Artikel 2 (1) GG lautet

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Bereits in der Elfes-Entscheidung von 1957, keine zehn Jahre nach der Formulierung des Grundgesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht diese „freie Entfaltung“ als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ aufgefasst, mit der das Grundgesetz „nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben“ kann (Rn.14). Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die ursprüngliche Formulierung „Jeder kann tun und lassen, was er will“ nur aus sprachlichen und nicht aus inhaltlichen Gründen nicht ins Grundgesetz aufgenommen wurde (Rn. 15).

Auch wenn etwa Angelika Nußberger[1] darauf hinweist, dass diese weite Interpretation des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit „keine juristische Naturgesetzlichkeit ist“, muss man anerkennen, dass das Gericht diese weite Auslegung seitdem in vielen Urteilen durchgehalten hat. Das Posten von Beiträgen, Fotos und Videos in Sozialen Medien dürfte damit selbstverständlich unter den Schutz von Artikel 2 GG fallen, auch für Kinder und Jugendliche.

Eingeschränkt wird dieses Grundrecht durch Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Natürlich können Postings – auch von Kindern – die Rechte anderer oder das Sittengesetz verletzen. Das würde aber kein generelles Verbot rechtfertigen. Bliebe die „verfassungsmäßige Ordnung“. Seit dem Elfes-Urteil kann „unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß“ (Rn. 17)

Man könnte nun sagen: dann schreibt der Gesetzgeber eben ein Gesetz, das dann zur allgemeinen Rechtsordnung gehört und das dann die Allgemeine Handlungsfreiheit der Kinder und Jugendlichen entsprechend einschränkt. Aber so einfach ist das natürlich nicht: Dieses Gesetz muss ja selbst grundgesetzkonform sein, um Teil einer „verfassungsmäßigen Rechtsordnung“ sein zu können. Es müsste sich also wenigstens auf andere Schutzgüter des Grundgesetzes berufen können, die in der Abwägung höher zu bewerten wären als der Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit.

Meinungsfreiheit

Das wird aber schwierig, weil ein Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche in weitere Grundrechte eingreift. Da ist zunächst Artikel 5 (1), Satz 1 GG, der gleich in zweifacher Hinsicht verletzt wird. Er lautet bekanntlich

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Ein pauschales Social Media Verbot verhindert sowohl die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen als auch ihr Recht, sich zu „ungehindert zu unterrichten“. Soziale Medien gehören zu allgemein zugänglichen Quellen.

Auch dieses Grundrecht hat bekanntlich Schranken. Relevant wäre hier der Jugendschutz, der in Art. 5(2) genannt ist. Der Jugendschutz kann aber keinesfalls das Recht auf „freie Meinungsäußerung“ einschränken, die Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild via Soziale Medien muss in jedem Fall gewährleistet sein.

Bliebe die Einschränkung des „sich ungehindert zu unterrichten“. Dies kann auf keinen Fall bedeuten, dass ein pauschales Verbot zulässig wäre, das würde bedeuten, dass auch ein pauschales Fernseh-, Rundfunk- und Zeitungsverbot für Kinder und Jugendliche geboten oder notwendig wäre, nur, weil in einigen dieser Medien zu manchen Zeiten Inhalte verbreitet werden, die dem Jugendschutz entgegenstehen. Zudem wäre zu zeigen, dass die fraglichen Inhalte, um die es beim Social Media Verbot geht, tatsächlich speziell dem Jugendschutz zuwiderlaufen.

Elternrecht

Hier wird es kompliziert. Artikel 6(2) GG lautet

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Dieses Grundrecht ist ein Elternrecht, somit könnte man sagen, dass auf seiner Basis die Nutzung von Sozialen Medien durch Kinder ebenso durch die Eltern reguliert werden sollte, wie die Nutzung aller anderen Medien.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Grundrecht von Eltern sich von allen anderen Grundrechten unterscheidet, da es mit einer Pflicht verbunden ist.[2] Das Elternrecht basiert auf der Überzeugung, dass die Eltern normalerweise besser als jede Institution wissen, was im Interesse des Kindeswohls ist. Zugleich verpflichtet das Grundgesetz die Eltern aber auch auf das Kindeswohl und setzt als Wächter über ihre Betätigung die „staatliche Gemeinschaft“.

Sucht man nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Artikel 6(2), findet man vor allem Fälle, in denen es um konkrete Kindeswohlgefährdungen durch den Umgang der Eltern mit dem Kind geht. Ein Urteil könnte aber helfen, die mögliche Anwendung der Regelungen des Artikels durch das Gericht im Falle eines Social Media Verbots einzuschätzen. Es handelt sich um das Urteil zum Masern-Impfnachweis von 2022. Das Gericht hat dort einerseits festgehalten, dass der Staat „in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf“. Andererseits hat es betont, dass „das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung“ sei. Weiter heißt es im zweiten Leitsatz:

Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.

Analog könnte man im Falle eines Social Media Verbots argumentieren, dass die Eltern um des Kindeswohl Willen weniger frei sind, sich gegen wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Social Media für Kinder zu wenden, als sie es für sich selbst sind.

Dass das Urteil von der juristischen Fachwelt kontrovers aufgenommen wurde, ist für die politische Diskussion um ein Social-Media-Verbot sicher nicht unwichtig.[3] Allerdings liefert es auch wichtige Hinweise, die deutlich machen, dass eine analoge Anwendung auf ein pauschales Social Media Verbot vermutlich doch nicht so einfach ist. So verweist das Gericht darauf, dass der Nutzen von Masernimpfungen schon lange durch wissenschaftliche Evidenz belegt sei (Rn. 13ff), und dass nicht nur der Schutz der geimpften Person sondern auch der Schutz anderer durch die Impfung gegeben ist (Rn. 105). Eine solche wissenschaftliche Evidenz des Schadens von Social Media Nutzung dürfte gegenwärtig nicht verfügbar sein. Etwas wie einen Fremdschutz wird man in diesem Fall auch kaum zeigen können.

Insgesamt zeigt sich, dass ein pauschales Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche einen Eingriff in Grundrechte der Kinder wie auch der ihrer Eltern bedeutet, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte. Wenn der Gesetzgeber einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor negativen Folgen der Social Media Nutzung beabsichtigt, muss er weit differenzierter und vorsichtiger vorgehen und sich gut überlegen, welche Eingriffe angemessen wären. Ansonsten wird die Sache mit Sicherheit vors Bundesverfassungsgericht gehen.

 

[1] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hg.): Verfassungsinterpretation. Zürich, St. Gallen, Baden Baden 2025.

[2] Hierzu und zum Folgenden interessant: Jonas Höltig: Das Verhältnis von Elternrecht und Kindeswohl in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Online unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI18-73.pdf

[3] Hölting, Seite 28.

Newsletter abonnieren

Sie wollen keine Kolumne mehr verpassen? Dann melden Sie sich zu unserem wöchentlichen Newsletter an und erhalten Sie jeden Freitag einen Überblick über die Kolumnen der Woche.