In dieser Kolumne befasse ich mich mit dem grundrechtlichen Schutz des Versammlungsrechts von Ausländern und den zu diesem Thema veröffentlichten Kolumnen von Jörg Phil Friedrich.
Zunächst noch einmal die Links zu den Kolumnen:
I. Ausgangspunkt: Art. 8 GG als Deutschenrecht – zutreffend, aber überdehnt
Zutreffend ist der Hinweis, dass Art. 8 Abs. 1 GG im Wortlaut ein sogenanntes Deutschenrecht ist:
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Die beiden Texte leiten aus dieser Formulierung jedoch eine weitreichende Schlussfolgerung ab, die juristisch so nicht trägt. Bereits die Grundannahme,
Die Grundrechte, die es garantiert, gelten damit zunächst einmal nicht für Ausländer.
ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.
Richtig ist: Das Grundgesetz enthält sowohl Deutschenrechte als auch Jedermannsrechte. Ausländer sind keineswegs grundrechtslos, sondern in erheblichem Umfang durch Grundrechte geschützt, insbesondere durch Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG sowie durch den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Auch die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG gilt selbstverständlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Die Texte erwecken dagegen aber wiederholt den Eindruck, Versammlungen von Ausländern seien im Grundsatz durch das Grunddgesetz nur schwach geschützt und staatliche Eingriffe dort erheblich leichter möglich:
Ihre Versammlungen oder ihre Teilnahme an Versammlungen sind aber zunächst nicht besonders durch das Grundgesetz geschützt.
Der Staat kann also bei einer Versammlung von Ausländern … wesentlich ungehinderter eingreifen…
Diese Darstellung ist rechtlich irreführend. Zwar ist Art. 8 GG als solcher im persönlichen Schutzbereich auf Deutsche beschränkt. Daraus folgt aber nicht, dass der Staat gegenüber Ausländern „wesentlich ungehinderter“ handeln könnte. Eingriffe bleiben auch gegenüber Ausländern an Verhältnismäßigkeit, Gesetzesbindung und Rechtsschutz gebunden.
II. Fehlkonstruktion: Art. 2 GG als „gesperrt“, sobald Art. 8 GG thematisch betroffen ist
Die Texte versuchen, eine verfassungsrechtliche Schutzlücke zu begründen, indem sie Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) praktisch ausschließen. So heißt es:
Nun ist es aber so, dass dieser Artikel überhaupt nur greift, wenn kein Schutzbereich eines anderen Grundrechts betroffen ist…
Artikel 2 ist genau für die Handlungen gedacht, die durch die anderen Grundrechtsartikel nicht erfasst werden.
Das ist dogmatisch zu grob und führt in der Konsequenz in die Irre.
Zwar ist Art. 2 Abs. 1 GG tatsächlich ein Auffanggrundrecht. Jedoch ist es verfassungsrechtlich keineswegs richtig, dass Art. 2 Abs. 1 GG vollständig gesperrt ist, sobald ein Lebenssachverhalt abstrakt unter ein spezielles Grundrecht fallen könnte.
Gerade bei Deutschenrechten ist der klassische verfassungsrechtliche Weg vielmehr der, dass Ausländer zwar nicht in den persönlichen Schutzbereich des Spezialgrundrechts fallen,https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-8.html aber dennoch grundrechtlichen Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG (und häufig zusätzlich Art. 5 GG) beanspruchen können – jedenfalls im Sinne eines Mindestschutzes und stets unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
Die Texte behandeln Art. 2 Abs. 1 GG dagegen als eine Art Joker, der grundsätzlich ausgeschlossen sei, sobald ein Spezialgrundrecht existiert. Dies ist kein sauberer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab und führt zu einer künstlichen Dramatisierung der Rechtslage.
III. Unzutreffende Darstellung des Rechtsschutzes: Ausländer können sehr wohl Verfassungsbeschwerde erheben
Besonders problematisch ist die Aussage:
Das führt auch dazu, dass Ausländer … nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen können, um dieses Recht einzuklagen.
Diese Formulierung ist so nicht korrekt.
Ausländer können selbstverständlich Verfassungsbeschwerde erheben. Sie können lediglich nicht eine Verletzung von Art. 8 GG rügen, wenn sie nicht in dessen persönlichen Schutzbereich fallen. Sie können aber sehr wohl andere Grundrechte geltend machen (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG).
IV. Juristisch nicht tragfähig: Zweckdefinition der Versammlungsfreiheit als exklusives Teilhaberecht des „Staatsvolks“
Die Texte begründen ihre Thesen nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 8 GG, sondern vor allem aus einer Zweckdefinition:
Versammlungen sind … eine der wenigen Möglichkeiten, die die Bürger haben, … Druck auf die eigenen politischen Vertreter … auszuüben…
Keineswegs ist die Versammlungsfreiheit hingegen dazu da, dass Personen, die nicht zu diesem Staatsvolk gehören, … Forderungen artikulieren können…
Diese Argumentation vermischt verfassungsrechtliche Dogmatik mit politisch-philosophischen Vorstellungen darüber, wofür Demonstrationen eigentlich gedacht seien.
Tatsächlich ist Art. 8 GG historisch und systematisch in erster Linie ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Er schützt Versammlungen nicht deshalb, weil sie dem richtigen demokratischen Diskurs dienen, sondern weil öffentliche politische Kundgabe gerade in ihrer Unbequemlichkeit geschützt werden soll. Eine verfassungsrechtliche Einschränkung nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit oder Diskursfähigkeit ist dem Grundgesetz vollkommen fremd.
Der Text baut dagegen eine Art normative Erwartung auf, dass Versammlungen nur dann legitime Ausübung des Grundrechts seien, wenn sie sich in den deutschen politischen Willensbildungsprozess einfügen. Das ist juristisch kein zulässiger Maßstab.
V. Unbegründete Sprachpflicht: „Deutsch als Versammlungssprache“ ist verfassungsrechtlich nicht ableitbar
Ein Kernpunkt der Texte ist die Forderung:
Insofern kann man verlangen, dass auf den Demonstrationen … deutsch gesprochen wird…
Insbesondere muss ein interessierter Beobachter in der Lage sein, die Forderungen zu verstehen…
Die Sprache all dieser politischen Streit- und Aushandlungsprozesse ist Deutsch.
Diese These ist verfassungsrechtlich äußerst angreifbar.
Weder Art. 8 GG noch die Versammlungsgesetze enthalten eine allgemeine Pflicht, Demonstrationen müssten in deutscher Sprache stattfinden. Auch das Kriterium, dass „Passanten“ oder „interessierte Beobachter“ alles verstehen müssten, ist kein anerkannter Grundrechtsmaßstab.
Eine sprachbezogene Auflage kann allenfalls im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn konkrete Tatsachen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen – etwa wenn andernfalls strafbare Inhalte nicht überprüfbar wären. Die Texte argumentieren jedoch überwiegend abstrakt („demokratischer Zweck“, „Missbrauch“), nicht auf der Grundlage konkreter Gefahren. Damit fehlt der verfassungsrechtlich erforderliche Eingriffstatbestand.
VI. EMRK: Art. 16 EMRK ist keine Generalermächtigung zur Beschränkung ausländischer Versammlungen
Die Texte versuchen, eine Einschränkung aus Art. 11 EMRK über Art. 16 EMRK zu begründen und ziehen daraus die Schlussfolgerung:
Mit anderen Worten, die Einschränkung … auf ‚alle Deutschen‘ wird durch die EMRK keineswegs aufgehoben.
Dabei wird Art. 16 EMRK funktional so behandelt, als er es Staaten pauschal erlaube, politische Tätigkeit von Ausländern nach Belieben zu beschränken.
Das ist eine recht verkürzte und rechtlich problematische Lesart. Auch wenn Art. 16 EMRK Staaten Spielräume eröffnet, hebt dies die Grundstruktur des Art. 11 EMRK nicht auf: Einschränkungen müssen weiterhin gesetzlich vorgesehen, legitim und verhältnismäßig sein. Der Text nutzt Art. 16 dagegen als quasi pauschale Rechtfertigung, ohne die strengen Voraussetzungen der EMRK-Eingriffsprüfung ernsthaft zu berücksichtigen.
VII. Rechtsstaatlich bedenklich: Staatsangehörigkeitsvermutung aufgrund arabischer Sprache
Schließlich enthalten die Texte Passagen, in denen aus arabischer Sprache auf eine fehlende deutsche Staatsangehörigkeit geschlossen wird:
…die Vermutung abgeleitet habe, dass diejenigen … womöglich nicht alle deutsche Staatsbürger seien…
…würde … erlauben, das zu prüfen.
…eine Anfangsvermutung haben kann, dass sie eben weder Deutsche noch ausländische EU-Bürger sind.
Diese Argumentation ist juristisch problematisch. Sprache ist kein zuverlässiges Kriterium für Staatsangehörigkeit. Eine staatliche Behandlung von Versammlungen nach solchen Vermutungen birgt erhebliche Risiken diskriminierender Praxis und wäre im Rahmen von Grundrechtsausübung nur schwer zu rechtfertigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Die Texte enthalten zwar richtige Ausgangspunkte (Art. 8 GG als Deutschenrecht, Art. 11 EMRK als Jedermannsrecht mit Einschränkungen), ziehen daraus jedoch mehrfach Schlussfolgerungen, die verfassungsrechtlich nicht tragfähig sind. Insbesondere werden Schutzwirkung und Rechtsschutzmöglichkeiten für Ausländer deutlich zu gering dargestellt, Art. 2 Abs. 1 GG dogmatisch unzutreffend abgeschnitten, und aus der demokratischen Funktion von Versammlungen wird eine unzulässige normative Zweckbindung (nur für das Staatsvolk, nur auf Deutsch) abgeleitet.
Die juristisch problematischste Konsequenz ist die implizite These, der Staat könne gegenüber fremdsprachigen, insbesondere arabischsprachigen Versammlungen grundsätzlich strenger vorgehen oder diese als Missbrauch der Versammlungsfreiheit behandeln. Eine solche Generalisierung lässt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der EMRK rechtlich sauber begründen.
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