Der Kolumnistenkollege Jörg Friedrich, seines Zeichens Philosoph, stellte in seiner Kolumne „Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen“ die These auf, die Meinungs- und Pressefreiheit stünden in Deutschland unter Druck – nicht trotz, sondern wegen Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes. Seine Folgerung, dieser Absatz müsse gestrichen werden, führt jedoch in die Irre. Seine Kolumne war eine Reaktion auf meine Kolumne „Pressefreiheit – das meist missverstandene Grundrecht“.
Sie beruht auf einer Fehlinterpretation der Norm, einer Unterschätzung ihrer rechtsstaatlichen Schutzfunktion und einer idealisierten Sicht auf Verfassungen anderer Staaten.
Die „Schranken“ des Absatzes 2 sind keine Freibriefe zur Zensur
Der Kernvorwurf lautet: Die Formulierung, Meinungs- und Pressefreiheit fänden ihre Grenzen in den „allgemeinen Gesetzen“, im Schutz der Jugend und in der persönlichen Ehre, öffne „fast beliebigen Einschränkungen“ Tür und Tor. Doch das Gegenteil ist der Fall.
Seit den 1950er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht einen robusten und hoch differenzierten Schutzschirm um die Meinungsfreiheit gelegt. Es hat strenge Voraussetzungen dafür entwickelt, was ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 überhaupt sein darf:
Es muss meinungsneutral sein.
Es darf nicht auf die Einschränkung bestimmter Ansichten zielen.
Es muss einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgen.
Es unterliegt stets der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Diese Dogmatik wurde gerade deshalb ausdrücklich entwickelt, um die Meinungsfreiheit vor staatlicher Willkür zu schützen. Wer Absatz 2 streichen will, müsste erst erklären, wie diese Qualitätskontrollen gegen Zensur denn ohne jede Schrankenbestimmung überhaupt funktionieren sollen.
Ohne Absatz 2 entsteht kein Mehr an Freiheit – sondern Rechtschaos
Was geschähe, wenn man Absatz 2 streichen würde? Es gäbe dann zwar einen schönen Satz absoluter Freiheit, aber keinerlei klare, verfassungsrechtlich kontrollierte Grenzen mehr. Das klingt libertär, ist in der Praxis aber brandgefährlich.
Denn auch ohne Art. 5 Abs. 2 würden konkrete Konflikte weiter existieren:
Wie geht man mit schwerer Rufschädigung und gezielten Falschbehauptungen um?
Wie mit gezielter Einschüchterung, Stalking, Nötigung, Holocaustleugnung, Volksverhetzung?
Wie mit Manipulation Minderjähriger, etwa durch extremistische Akteure?
Wie mit Persönlichkeitsrechten, die in Deutschland Verfassungsrang haben (Art. 1 und 2 GG)?
Ohne den Absatz 2 gäbe es keine verfassungsfesten Kriterien, die regulieren, welche Eingriffe zulässig sind und welche nicht. Der Gesetzgeber könnte völlig frei – und viel drastischer als bisher – neue Straf- und Verbotsnormen schaffen, denn die verfassungsrechtliche Schrankenstruktur, die sogeannnte Schrankentrias wäre entfallen. Genau dann aber geriete die Meinungsfreiheit tatsächlich in Gefahr.
Persönliche Ehre und Menschenwürde sind keine austauschbaren Begriffe
Der Artikel behauptet, der Schutz der persönlichen Ehre sei überflüssig, weil die Würde des Menschen bereits in Art. 1 geschützt werde. Das verkennt die Systematik des Grundgesetzes.
Art. 1 schützt die Menschenwürde als Kern des Personseins.
Art. 5 Abs. 2 schützt die persönliche Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es geht hier nicht um Höflichkeit, sondern um existenzielle Schutzgüter: Identität, Ruf, Lebensführung, Integrität. Wer diese Sphäre verfassungsrechtlich nicht absichert, liefert Menschen ehrverletzenden Kampagnen schutzlos aus – insbesondere im digitalen Raum. Die Vorstellung, eine freiheitliche Demokratie könne ohne einen verfassungsrechtlichen Schutz persönlicher Integrität auskommen, ist weltfremd.
Die Beispiele aus dem Ausland taugen nicht als Maßstab
Jörg Friedrich verweist auf die USA, das Vereinigte Königreich und Frankreich. Doch diese Vergleiche sind untauglich:
USA: Das First Amendment schützt Redefreiheit breit – gleichzeitig existiert dort aber ein privatrechtlicher Klagebetrieb, der so teuer und ruinös sein kann, dass Medienunternehmen extrem vorsichtig agieren. Die Streitwerte, die der Irre an der Spitze der USA aufruft, sind unglaublich. Von „absoluter Freiheit“ kann faktisch keine Rede sein.
UK: Dort sind die gesetzlichen Eingriffsmöglichkeiten deutlich weiter als in Deutschland. Der Spielraum ist größer, nicht kleiner.
Frankreich: Auch hier gibt es umfassende Strafnormen gegen ehrverletzende Äußerungen, Antisemitismus, rassistische Hetze usw. Die Idee eines „Missbrauchs“, die der Artikel romantisiert, ist juristisch nicht einfacher, sondern breiter und weniger klar konturiert als das deutsche System.
Der Verweis auf andere Staaten zeigt also gerade nicht, dass Deutschland „strenger“ wäre – sondern dass seine jahrzehnte lang praktizierte und von der Rechtsprechung präzisierte Schrankenbestimmung eine international ungewöhnlich klare und rechtsstaatlich kontrollierte Balance bildet.
Der „Druck auf die Meinungsfreiheit“ entsteht nicht aus der Verfassung
Ein zentraler Fehler der Kolumne: Jörg Friedrich verwechselt gesellschaftliche Diskurse mit staatlicher Einschränkung. Dass manche Medien manche Positionen bevorzugen, dass Redaktionen filtern, dass kollektive Stigmatisierungsdynamiken existieren – all das ist gesellschaftlich beklagenswert, aber kein verfassungsrechtliches Problem.
Das Grundgesetz schützt die staatliche Sphäre. Es zwingt keine Redaktion dazu, jede Meinung zu drucken. Das, und nur das, nennt man Pressefreiheit.
Wer meint, durch Streichung von Absatz 2 ließen sich kulturelle und mediale Debatten öffnen, verkennt völlig, wie Medienmärkte funktionieren.
Die Treue zur Verfassung ersetzt kein Schrankenregime
Der Vorschlag, als einzigen Maßstab die „Treue zur Verfassung“ zu belassen, führt ins Leere – oder in die Illiberalisierung.
Denn:
„Treue zur Verfassung“ ist kein justiziabler Eingriffstatbestand. Es ist unklar, wer entscheiden soll, wann jemand der Verfassung „untreu“ ist. Der unbestimmte Maßstab öffnet aber den Missbrauch erst recht.
Wer Einschränkungen nur noch unter den diffusen Oberbegriff der „Verfassungsfeindlichkeit“ subsumiert, stärkt nicht die Freiheit – er stärkt lediglich die Exekutive. Eine freiheitliche Demokratie braucht kontrollierte Freiheit, nicht absolute.
Freiheitsrechte benötigen Grenzen, damit sie nicht von den Stärkeren gegen die Schwächeren angewendet werden. Der Wesenskern des deutschen Modells ist: starke Freiheit, klare und eng definierte Schranken, ständige verfassungsgerichtliche Kontrolle.
Wer Absatz 2 streichen will, zerstört genau dieses Gleichgewicht.
Im Ergebnis bedeutet das, die Meinungs- und Pressefreiheit gerät in Deutschland nicht wegen Art. 5 Abs. 2 unter Druck, sondern steht trotz dieser Norm recht stabil da. Der Absatz 2 ist keine Gefahrenquelle, sondern eine rechtsstaatliche Sicherheitskonstruktion, die dafür sorgt, dass staatliche Eingriffe eng begrenzt, überprüfbar und verhältnismäßig bleiben. Seine Streichung wäre kein Fortschritt, sondern eine riskante Entkernung des Grundrechtsschutzes – mit unvorhersehbaren Folgen für Freiheit und Rechtsstaatlichkeit.
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