Ein Kindermörder will raus

Magnus Gäfgen ermordete 2002 den elfjährigen Jakob von Metzler. Nach fünfzehn Jahren Haft beantragte er nun, die Reststrafe zu Bewährung auszusetzen. Hat das Aussicht auf Erfolg?


Das Verfahren schlug damals wie heute hohe Wellen. Um das entführte Kind vielleicht noch zu retten, hatte der Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit Gäfgen mit Folter gedroht, was von seinem Vorgesetzten, dem ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner angeordnet worden war. Die beiden wurden zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt verurteilt. Gäfgen erhielt eine Entschädigung von 3000.–€ zugesprochen. Zum  Zeitpunkt der Nötigung war Jakob bereits tot.

Kindermörder Gäfgen erhielt vom Schwurgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, bei welcher die besondere Schwere der Schuld im Urteil festgestellt wurde. Und „so einer“ will jetzt auf Bewährung raus. Das Unverständnis in der Bevölkerung ist groß, was allerdings auch an der allgemeinen Unkenntnis im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe liegen mag. Zeit mal durchzuatmen und sich wieder abzuregen.

Bis zum Lebensende?

Schon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Lebenslang ja eben keine absolute Strafe mehr. Nur für diejenigen, die innerhalb der ersten 20 Jahre im Knast sterben, ist es eine Strafe bis zum Lebensende. Nicht wenige beenden ihr Leben in der Haft durch Suizid, in der Obhut des strafenden Staates. Und nicht wenige draußen finden das gut. Nicht wenige bedauern in solchen Fällen auch das Verbot der Todesstrafe. Aber der Reihe nach.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die höchste Strafe, die das deutsche Strafgesetzbuch vorsieht. Bei Mord ist sie zwingend. Und obwohl das Wort lebenslang suggeriert, dass diese bis ans Ende des Lebens des Inhaftierten dauern soll, ist das nicht so, weil Art. 1 GG dem entgegensteht. Jeder verurteilte Mensch muss wegen der ihm aufgrund seines Menschseins bestehenden Menschenwürde wenigstens die Aussicht haben, das Gefängnis irgendeinmal auch wieder verlassen zu können.

Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.“ Urteil vom 21. Juni 1977 – Az. 1 BvL 14/76

Nichts Ungewöhnliches

Dass es also irgendwann auch für Gäfgen eine Entlassung und eine Aussetzung zur Bewährung geben könnte, ist nichts Ungewöhnliches. Wann das sein wird, steht allerdings in den Sternen.

Über die Frage, wann eine solche Strafe ausgesetzt werden kann, entscheidet die Strafvollstreckungskammer (StVK) nach § 57a StGB. Dort heißt es:

§ 57a

Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

2 § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.

(3) 1Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Minimum 15

Es gilt also drei Voraussetzungen zu beachten. Ersten müssen 15 Jahre verbüßt sein, was bei Gäfgen der Fall ist. Zweitens darf nicht die besondre Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebieten. Hier wurde die besondere Schwere der Schuld ausdrücklich festgestellt, was im Normalfall eine Strafaussetzung schon nach 15 Jahren so gut wie unmöglich macht. Aber selbst wenn das nicht so wäre, müssten auch noch die zusätzlichen Voraussetzung des § 57 StGB erfüllt sein.

In § 57 Abs.1. Satz zwei heißt es:

(und) dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann,

Das bedeutet, dass von dem Verurteilten keine Gefahr von schwereren Straftaten mehr ausgehen darf. § 57 Abs. 6 StGB

Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

Das dürfte hier keine Rolle spielen.

Dass tatsächlich jemand, bei dem die besondere Schwere der Tat festgestellt wurde bereits nach 15 Jahren in die Freiheit hinaus spaziert, ist äußerst selten. Im Schnitt sitzen diese Lebenslänglichen etwa 18 Jahre, es geht aber auch deutlich länger und manch einer geht wirklich erst als altes und definitiv ungefährliches Wrack aus dem Bau.

Jetzt muss die StVK gründlich prüfen. Dazu wird sie eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholen, ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, die Staatsanwaltschaft und endlich auch den Gefangenen Gäfgen, der nach einer Namensänderung jetzt nicht mehr Gäfgen heißt, selbst anhören.

Mindestverbüßung

Kommt das Vollstreckungsgericht – was zu erwarten ist – jetzt noch nicht zu der Überzeugung, dass Gäfgen genug für das von ihm begangene Unrecht gebüßt hat, wird also die Aussetzung der Weitervollstreckung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe wegen der besonderen Schwere der Schuld abgelehnt, dann ist die StVK gleichzeitig verpflichtet zu einem begründeten und nachträglich nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten veränderbaren Ausspruch darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schuldschwere fortzusetzen ist. Es muss also im Prinzip jetzt eine Mindestverbüßungszeit wegen der besonderen Schwere der Schuld fixieren, die später nicht mehr zu Lasten von Gäfgen geändert werden kann.

Auch wenn sie das tut, bedeutet das nicht, dass er nach Ablauf dieser zusätzlichen Haft einfach so entlassen würde, sondern nur, dass bei später anstehenden Prüfungen die Frage der Schwere der Schuld keine weitere Verlängerung der Strafverbüßung ermöglicht. Ist er dann aber weiterhin gefährlich, bleibt er weiterhin inhaftiert.

Ein normaler Vorgang

Gäfgens Antrag ist ein vollkommen normaler Vorgang und kein Skandal. Da die Bemessung der weiteren Haftzeit nicht durch irgendwelche starren Regelungen oder genauen gesetzlichen Definitionen berechenbar ist, wird man abwarten müssen, was die StVK da entscheidet.

Obwohl sich in der Praxis eine zusätzliche Haft von fünf bis zehn Jahren eingespielt zu haben scheint und es auch nicht an verschiedentlichen Versuchen gefehlt hat, greifbare Gründe für ein Vollstreckungshöchstmaß zu formulieren, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach der Gesetzeswortlaut die Dauer der weiteren Vollstreckung eindeutig in Relation zur Schwere der Schuld setzt, ganz ohne eine Obergrenze festzulegen.Bei diesem „darf’s a bisserl mehr sein“ ist jede Menge Bauchgefühl dabei. Die Strafvollstreckungskammern haben damit aber den Spielraum, der nötig ist, um den außerhalb des Üblichen liegenden Fällen gerecht werden zu können. Da kann ich mir gut vorstellen, dass Gäfgens Zugabe eher üppig ausfallen wird.

Wie auch immer dieses da capo letztlich ausfallen wird, selbst nach dessen Ablauf käme eine Entlassung erst dann in Betracht, wenn Gäfgen eine positive Sozialprognose liefern kann. Und das kann dauern.

Wer also befürchtet, der Kindermörder Gäfgen spaziere in den nächsten Tagen durch seinen Vorgarten, mag beruhigt sein. Das ist auf absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Und das ist auch gut so.

 

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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