Ein Mörderschutzgesetz?

§ 81e Strafprozessordnung (StPO) regelt die Zulässigkeit von DNA-Analysen im Ermittlungsverfahren. Diese dürfen bisher nur soweit sie zur Feststellung der Abstammung – also z.B. bei Vaterschaftsklagen – oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind und zur Bestimmung des Geschlechts der Person bestimmt werden. Weitere durchaus mögliche Auswertung sind ausdrücklich untersagt. Sollte das geändert werden, um Kapitalverbrechen aufzuklären?


Eine Freundin wies mich auf einen Artikel in der Badischen Zeitung hin.  Der Autor, der BZ-Redakteur Karl Heidegger, setzt sich darin unter der etwas reißerischen Überschrift „Grenzen für DNA-Analysen: Ein Gesetz, das Mörder schützt“ mit der Frage auseinander, ob die gesetzlichen Einschränkungen der Analyse und Verwertung des sogenannten genetischen Fingerabdrucks nicht geändert werden müssten. Insbesondere vermutet er, dass das Verbot, die Hautfarbe zu ermitteln, etwas mit der Furcht vor rassistischen Ressentiments zu tun haben könnte. Tatsächlich gab es aber bei der Gesetzgebung völlig andere Gründe für dieses Verbot.

Aber der Reihe nach. Grundlegende Vorschrift ist der § 81e StPO:

§ 81e StPO – Molekulargenetische Untersuchung

(1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. 2 Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. 3 Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.

Bei Absatz 1 Satz 1 geht es um das Opfer und einen konkreten Beschuldigten, bei Absatz 1 Satz 2 um andere Personen, die aber ebenfalls bekannt sind und als Zeugen in Betracht kommen. Bei beiden Gruppen stehen Hautfarbe, Augenfarbe und was auch sonst noch immer an persönlichen Kennzeichen erkennbar ist, bereits fest. Die muss man nur angucken. Für eine Erweiterung der Untersuchung besteht bei diesen Personen also schon gar keine Notwendigkeit.

Anders sieht das bei dem nicht von bekannten Personen gewonnenen DNA-Material aus, also dem in Absatz 2 genannten „aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial“.

Wenn das weder zum Opfer noch zu einem Beschuldigten passt oder man vielleicht noch völlig im Trüben fischt, dann könnte dieses Material für die Aufklärung einer Tat durchaus hilfreich sein. Bisher darf man hier lediglich das Geschlecht feststellen und natürlich das Material mit dem bereits in Datenbanken gespeicherten Material vergleichen. Mehr ist nicht erlaubt.

Dabei könnte es natürlich die Ermittlungen erleichtern, wenn man dem Material etwas mehr entnehmen könnte, wie z.B. die Haut- oder Augenfarbe. Aber Vorsicht. Der Glaube an die Beweiskraft von DNA-Spuren wird gerade unter Laien und dort besonders unter Fans amerikanischer Krimi-Serien stark überschätzt.

DNA ist DNA ist DNA

Zunächst einmal muss man wissen, dass das Vorliegen von DNA erst einmal nichts anderes beweist, als das DNA gefunden wurde. Wie die an den Tatort, an das Opfer oder vielleicht auch nur in das Beweismittelbeutelchen der Spurensicherung gelangt ist, kann die DNA einem nicht verraten. Sie kann auch nicht verraten, wann sie an die Stelle gekommen ist.

Fehlerquellen

Stellen Sie sich vor, Sie übernachten in einem Hotel, in dem ein paar Tage später ein Mord geschieht. Falls da nicht jemand ganz gründlich sauber gemacht hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man dort Material von Ihnen findet. Ein Haar, ein paar Hautschuppen, vielleicht etwas Blut, weil Sie Nasenbluten hatte. Natürlich sind Sie bisher nicht in der DNA-Datenbank erfasst. Fänden Sie prickelnd, wenn die Polizei jetzt sofort mit höchst persönlichen Angaben über Ihre Person aus einer umfassenden DNA-Analyse nach dem „mutmaßlichen“ Täter fahnden würde? Das mutmaßlich überlesen die meisten Leser gerne bzw. begegnen ihm mit Hohn. Die Unschuldsvermutung hat in der öffentlichen Wahrnehmung keinen hohen Rang. Da lacht das Volk und der Mob baut schon den Galgen auf.

DNA-Spuren können auch bewusst gelegt werden, um die Ermittler auf eine falsche Fährte zu locken. Ob das eine vor einem Strafgericht aufgesammelte Zigarettenkippe eines Sexualstraftäters, ein weggeworfenes Kondom vom Sexparkplatz oder einfach ein paar von einer Kopfstütze in der Bahn aufgesammelte Haare sind, die am Tatort platziert werden, ist egal. Der Polizei wird ein Leckerchen hingeworfen, dem sie dankbar nach hechelt. DNA-Spuren können auch unbewusst übertragen werden. Manchmal übernehmen die Ermittler dies selbst und sorgen für erhebliche Verwirrung und falsche Verdächtigungen von Unschuldigen. Manchmal geschieht das auch erst im Labor. Nobody is perfect, die Polizei schon gar nicht.

Es gibt auch Sekundärübertragungen. Dabei, hinterlässt eine Person auf einem Gegenstand z.B. einer Türklinge ihre DNA. Diese Zellen können durch eine zweite Person aufgenommen und an einem anderen Gegenstand , der sich am Tatort befindet, hinterlassen werden. Sie verlassen also einen Raum, greifen beherzt die Türklinke, der spätere Mörder fasst die Klinke an und hinterlässt Ihre DNA auf dem Messer, mit dem er den Mord begeht. Wenn Sie da kein gutes Alibi haben, wird es zumindest schwierig, die Yellow-Press von Ihrer Unschuld zu überzeugen. Ihre DNA ist an der Tatwaffe, da sind sie doch der Mörder, oder? Beim Gericht wird es nur unmaßgeblich leichter, aus der Nummer wieder herauszukommen, weil eine Verurteilung aus guten Gründen nicht ausschließlich auf eine solche Spur gestützt werden darf.

Kein Zauberinstrument

Das Zauberinstrument ist die DNA-Analyse daher nicht. Da kann die Polizei viel erzählen. Die Rechtsmedizin kann immer nur Aussagen bezüglich des untersuchten Materials machen, sie kann eben nichts dazu sagen, ob das Material vom Täter ist oder ob es überhaupt etwas mit der Tat zu tun hat. Und sie kann nur Wahrscheinlichkeiten, keine Gewissheiten, auswerfen.

Die Notwendigkeit einer Erweiterung der Untersuchungsmöglichkeiten scheint ohnhin gering zu sein. In den letzten 15 Jahren lag die Aufklärungsquote bei Mord immer im Bereich zwischen 94,1 % (2001) und 97,8 %(2008).

Ob die Quote so sehr viel höher gewesen wäre, wenn man noch etwas zur Haut- oder Augenfarbe eventueller Spurenleger gewusst hätte, darf bezweifelt werden. Mir ist nicht einmal bekannt, ob und inwieweit in den nicht aufgeklärten Fällen überhaupt DNA-Material gefunden wurde.

Gleichwohl könnte eine erweiterte Analyse in solchen Fällen, in denen man zwar Material gefunden, sonst aber gar nichts hat, dabei helfen, die Ermittlungen voran zu bringen.

PC?

Wenn nun aber Herr Heidegger in der BZ meint:

Es soll unterbinden, dass ganze Bevölkerungsgruppen durch fehlerhafte Verfahren – die es in der Tat schon gab – irrtümlich unter Verdacht geraten. Es soll Diskriminierung verhindern.

dann irrt er. Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber sich im Jahre 2003 gegen eine Ausweitung der Untersuchungsmöglchkeiten aussprach, war keineswegs – wie z.B. auch die Junge Freiheit mutmaßt – übertriebene politische Korrektheit, sondern etwas viel simpleres. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Analysemethoden einfach noch nicht so weit fortgeschritten, dass sie bezüglich der Haut- oder Augenfarbe zuverlässige Ergebnisse hätten erbringen können.

Im damaligen Gesetzentwurf heißt es:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erlaubt der Stand der rechtsmedizinischen Forschung zur DNA-Analyse insoweit noch keine verlässlichen Aussagen. Zudem würden entsprechende Feststellungen auf den so genannten codierten Bereich der Erbanlagen zugreifen und damit in die Gefahr der Ermittlung schutzbedürftiger Persönlichkeitsmerkmale geraten. Dazu besteht schon auf Grund des insoweit noch nicht hinreichend fortgeschrittenen Standes der Wissenschaft jedenfalls derzeit keine Notwendigkeit.“

Und auch bereits damals wurde eine mögliche Erweiterung in Aussicht gestellt:

Dementsprechend hat auch ein von Rheinland-Pfalz in der letzten Legislaturperiode in den Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 402/02) lediglich vorgeschlagen, eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Geschlechtsbestimmung bei der molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial zu treffen, in Ansehung sonstiger äußerlicher Merkmale jedoch die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes weiter zu beobachten und erst zu gegebener Zeit über eine etwaige (weitere) Ergänzung der gesetzlichen Regelung nachzudenken.

Weit und breit kein Wort von political correctness, nichts mit Stigmatisierungsängsten. Es ist recht ärgerlich, wenn nicht nur die übliche verdächtigen Tendenzblätter, sondern auch politisch ganz unverdächtige Medien dem Gesetzgeber Motive unterstellen, die er gar nicht hatte. Dabei wäre es doch kein Problem, vor Abfassung eines Artikels zumindest einmal einen Blick in die jedem öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien zu werfen, statt sich Motive zusammenzureimen. Ordentliche Recherche sieht anders aus.

Der Weg zu einer Erweiterung der Auswertungsmöglichkeiten ist also grundsätzlich offengehalten, solange es sich nur um beschreibende Merkmale, wie Haut- oder Augenfarbe handelt. Wenn ein Zeuge die wahrgenommen hat, ist es ja auch kein Problem die zu nennen. Hat ein Zeuge einen blonden Blauäugigen gesehen, wird sie nicht nach einem schwarzen Braunäugigen fahnden. 

90% sind nicht genau genug

Hier ist aber Voraussetzung, dass diese Merkmale sich mit derselben Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, wie das Geschlecht. Bisher ist das noch nicht der Fall. Wahrscheinlichkeiten von 90% sind nicht genug. Weitergehende Auswertungen der DNA im Hinblick auf Erbkrankheiten, Persönlichkeitsmerkmale oder Charaktereigenschaften, werden und sollten aber auch künftig Tabu bleiben, weil sie zum einen nichts zur Identifizierung des Spurenlegers beitragen können und zum anderen zu tief in dessen Persönlichkeitsrechte eindringen würden. Gegen eine Ausweitung im Rahmen sicherer technischer Möglichkeiten bestehen aber keine Einwände, sofern sie sich auf deskriptive Merkmale beziehen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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