Vorsicht, Bürgerwehr!

6 wichtige Rechts-Tipps für angehende Aufpasser.


Das Gewaltmonopol in der Bundesrepublik Deutschland liegt grundsätzlich beim Staat. Das ergibt sich aus Art. 20 GG. Das bedeutet natürlich nicht, dass man nicht auch als Bürger berechtigt sein kann,  selbst unter bestimmten Voraussetzungen der Notwehr und Nothilfe oder auch bei Wegnahme einer Sache durch Besitzkehr ( § 859 Abs. 2 BGB), Gewalt anzuwenden.

Gewaltmonopoli

In der Regel ist die Anwendung von Gewalt allerdings aus guten Gründen der Polizei vorbehalten. Wäre ja auch gar kein Problem, wenn die denn immer und überall zur Verfügung stünde, um Straftaten zu verhindern oder wenigstens die Täter dingfest zu machen. Aber erstens ist das eine utopische und zweitens eine recht unheimliche Vorstellung. Schon der Versuch einer totalen Überwachung jeder Lebenssituation durch den Staat würde das Ende des freiheitlichen Rechtsstaats bedeuten – und trotzdem keine völlige Sicherheit vor Straftaten bringen.

Ein großer Anteil z.B. der Gewalt- und Sexualdelikte gegen Frauen spielen sich in privaten Wohnungen durch bekannte Täter ab und selbst der größte Sicherheitsfanatiker will wohl bestimmt nicht rund um die Uhr einen Polizisten in der Wohnung rumstehen haben, falls er nicht mit einem zusammenlebt. Eine Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden wird auch nur eine kleine Anzahl von Menschen schätzen. Und – wie auch im öffentlichen Raum – Videokameras greifen nicht ein. Die gucken nur.

Das Gegenteil von zu viel Polizeipräsenz  ist allerdings zu wenig. Und dass es zu wenig Polizeipräsenz im öffentlichen Raum gibt, ist nicht erst seit den Silvestervorfällen in diversen deutschen Großstädten ein Thema. Dabei kommen die Großstädte ja noch ganz gut weg.

Schnell rein, schnell raus, schnell weg

Wesentlich dünner besetzt sieht es in ländlichen Gegenden aus. Und das wissen natürlich auch die mittlerweile fast nur noch gut organisierten Einbrecherbanden. In der Eifel profitieren die davon, dass sie zur Autobahn 1 schneller sind, als eine sofort informierte Polizeistreife zum Tatort.

Da wird es schon verständlich, wenn die Dorfbevölkerung auf die Idee kommt, sich durch eine örtliche Bürgerinitiative einfach ein bisschen besser selbst zu schützen. Solange solche Initiativen sich keine polizeilichen Befugnisse anmaßen, ist das rechtlich auch gar nicht zu beanstanden. In der guten Luft spazieren gehen und die Augen aufhalten, kann nicht schaden.

Falls Sie sich also selbst an einer solchen Gruppe beteiligen wollen, kein Problem.
Allerdings gilt es ein paar Regeln einzuhalten:

Keine Waffen

1) Es ist einer solchen Gruppe absolut nicht erlaubt, sich zu bewaffnen. Das ist eine ausdrücklich im Strafgesetzbuch genannte Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft wird.

§ 127 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Gruppe ist die Vereinigung von mindestens 3 Menschen zu einem gemeinsamen Zweck. Wenn Sie also mit 3 Leuten unterwegs sind, ist jede Bewaffnung absolutes Tabu. Eine Waffe im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen. Das kann eine Schusswaffe, ein Messer oder auch eine Schlagwaffe sein. Gefährliche Werkzeuge sind andere Gegenstände, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das geht vom Schraubenschlüssel über den Baseballschläger bis zum als Schlagwerkzeug wunderbar geeigneten Billardqueue. Außer ein paar Papiertaschentüchern und Wattebäuschen, sollten sie also nichts großartig an Gegenständen mitnehmen. Dem gelegentlich zu hörenden Aufruf nach Mistgabeln sollten sie mit äußerster Vorsicht begegnen. Abgrenzungsprobleme sind bei Gehhilfen denkbar, die von manch rüstigem Rentner nicht nur als getarnte Schnapsquelle, sondern auch schon mal als Schlagwerkzeug eingesetzt werden.

Keine Bürgerwehr

Und damit ist auch klar, dass Sie Ihre Aufpassgruppe zwar gerne Bürgerwehr nennen dürfen, es aber gerade keine Bürgerwehr ist, weil eine Bürgerwehr traditionell eben eine bewaffnete, paramilitärische Organisation oder halt eine Karnevalstruppe ist.

Festnahmen sind möglich

2) Wenn Sie auf Ihren Kontrollgängen oder -fahrten tatsächlich einmal einen Tatverdächtigen auf frischer Tat ertappen sollten, dann dürfen Sie den – wie jeder andere Bürger auch – vorläufig festnehmen.

§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Festnehmen bedeutet aber nun nur festhalten, nicht etwa Zusammenschlagen oder in die Eier treten. Zweck dieses Festnahmerechts ist hier nur, die Strafverfolgung des Täters zu eröffnen bzw. zu sichern. Sie sind weder der Rächer der Enterbten, noch Richter oder Henker. Das sollten Sie sehr ernst nehmen, auch weil die Gruppendynamik und der Jagdtrieb schnell zu überzogenem Handeln führen können.

Notwehr

3) Falls Sie einen körperlichen Angriff auf andere Personen bemerken – Sie bekommen z.B. auf Ihrer Streife mit, dass jemand geschlagen wird – dürfen Sie dem Angegriffenen zu Hilfe eilen, wenn die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind. Sehen Sie also eine Gruppe von 11 Männern auf eine Frau zugehen – dann dürfen Sie erst mal gar nichts machen. Es könnte ein Funkemariechen und seine Tanzoffizere sein.  Erst wenn ein Angriff erkennbar ist, dürfen Sie eingreifen und dem Opfer helfen.

Keine Personenkontrolle

4) Es ist Ihnen nicht gestattet lediglich „verdächtige“ Personen anzuhalten oder ihre Personalien zu überprüfen. Wenn Sie auf Fremde in Ihrem Revier treffen – also z.B. ein Auto mit einem fremden Kennzeichen sehen oder Düsseldorfer in Köln – ist das alleine jedenfalls kein Grund zur Tat zu schreiten. Und wer das ist, geht Sie erst einmal gar nichts an. Die Feststellung von Personalien ist alleine Sache der Polizei. Wenn Sie meinen, Sie müssten in dieser Weise den Hilfssheriff spielen, gibt’s von der echten Polizei und der echten Justiz böse was auf die Mütze. Vermeiden Sie auch schon den bloßen Eindruck der Amtsanmaßung. Und kommen Sie nicht auf die Idee, Autos anzuhalten. Das kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Nötigung sein. Ich würde vermutlich eher nicht anhalten, wenn Sie das bei mir versuchen.

Keine Uniform

5) Beim Thema Uniformen sollten Sie sehr zurückhaltend sein. Alles was wie eine „echte“ Uniform aussieht ist schon mal garantiert verboten, bei Warnwesten – wie Sie die „Sharia-Police“ benutzte – ist das noch nicht abschließend geklärt. Zur Zeit sieht es zwar so aus, als sei das in Ordnung, das kann sich aber auch noch ändern.
Natürlich sollten Sie Ihrer Initiative auch keine komischen Namen, wie z.B. „Nachbarn schützen Deutsche Anwesen perfekt“, „Schutzaufsicht“ oder „Stadtschutz“ und das dann mit NSDAP , SA oder SS abkürzen. Das wäre dann schnell ein weiteres Problem:
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Krimineller Nachbarschutz

6) Schauen Sie sich die anderen Mitglieder Ihrer Initiative ganz genau an. Wenn es denen um mehr geht, als bei gemeinsamen „Streifengängen“ nach Einbrechern Ausschau zu halten und Begriffe wie „aufmischen“,“klatschen“, „Immigressoren“ oder „Dreckpack“ fallen, sollten Sie schnell das Weite suchen und eventuell die richtige Polizei über die Truppe informieren. Sonst gehören Sie nämlich eventuell ganz schnell zu einer kriminellen Vereinigung, die des nachts auf Menschenjagd geht.

 

Wie gesagt, Sie dürfen diese Guck- und Horch-Gruppen bilden, wenn Ihnen das Spaß macht oder wenn Sie es für notwendig halten, mit ihnen auf „Streife“ gehen und vielleicht schreckt ja auch schon alleine die Existenz Ihrer Gruppe potentielle Täter ab. Viel mehr als rum rennen und im Ernstfall die Polizei rufen – ich hoffe dann, Sie haben ein Netz – , können und sollten Sie aber nicht tun. Passen Sie auf sich auf; oder überlegen Sie nochmal, ob es nicht sinnvoller ist, bei der Landesregierung Druck zu machen, dass auch in einsameren Regionen genügend Polizeidienststellen verfügbar sind.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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