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Zauberformel Kindeswohl

Das Wohl des Kindes ist das wichtigste Kriterium für Sorgerechtsentscheidungen. Aber was ist das Kindeswohl eigentlich?

Kinder Kindeswohl

Allen Menschen gemeinsam ist die Notwendigkeit mitmenschlicher Solidarität. Kein Mensch ist in der Lage, sich nach seiner Geburt selbständig am Leben zu halten. Ohne die behütende und nährende Zuwendung anderer Menschen, wäre ein neugeborener Mensch in Kürze tot. Die angeblichen Fälle von Säuglingen, die von Dschungeltieren am Leben erhalten wurden, lassen wir jetzt mal beiseite.
Kein anderes Säugetier ist bei der Geburt so hilflos wie Menschenbabys. Bis in die Neuzeit hinein war die Säuglings- und Kindersterblichkeit hoch, zeitweise lag sie bei 50%. Heute, bei bester medizinischer Versorgung sterben in Deutschland nur noch wenige Kinder bis zum 5. Lebensjahr. Das bedeutet nun aber nicht, dass es allen Kindern in Deutschland prima geht, dass es um ihr Wohl bestens bestellt wäre. Und das hat die unterschiedlichsten Ursachen.

Die Kindeswohllotterie

Die weitaus meisten Kindern wachsen bei ihren Eltern oder wenigstens einem Elternteil auf. Da fängt die Kindeswohllotterie schon an. Schließlich kann sich niemand seine Eltern aussuchen. Eltern sind unterschiedlich und so ist auch der Umgang mit ihrem Nachwuchs. Nicht nur die Frage, wo Sie geboren wurden ist purer Zufall, sondern auch die Frage, auf was für Eltern Sie stoßen. Es kann sein, dass die Eltern sich von Herzen ein Kind wünschten und bereit sind alles für dieses zu tun, es kann aber auch sein, dass ein Mensch seine Existenz einem schnellen Fick unter einem Biertisch verdankt und alles andere als erwünscht war. Und trotzdem kann es dann sein, dass das Volksfestprodukt später in seinem Leben mehr Wohl erfährt, als das durchgeplante Wunschkind.

Juristisch spielt bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen um das Sorgerecht, aber auch bei Inobhutnahmen – ja, ein blödes Wort, es handelt sich darum, dass ein Kind seinen Eltern weggenommen wird und in ein Heim oder zu Pflegeeltern kommt – durch das Jugendamt, der Begriff des „Kindeswohls“ eine überragende Rolle.
Zunächst mal haben Kinder das Recht, von ihren Eltern erzogen zu werden und nicht etwa durch den Staat. Dass sie dabei vielleicht die intellektuelle Arschkarte gezogen haben, weil Papa nur die 20 Bierflaschen abzählen und nur mit Mühe seinen Namen schreiben kann und Mama auch nicht die Hellste ist, spielt erst mal keine Rolle.
Es gibt keinen Anspruch auf optimale Eltern oder optimale Erziehung. Gäbe es so etwas, dürfte kaum jemand bei seinen Eltern aufwachsen, denn die perfekten Eltern gibt es so wenig, wie das perfekte Fußballspiel.

Das Grundgesetz schützt die Familie

In Art. 6 GG heißt es:
1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Karlsruhe pfeift zurück

Leiblichen Eltern das Kind wegzunehmen, ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat das in vielen Entscheidungen immer wieder klargestellt:

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter strengen Voraussetzungen.
Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen . Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11/rk20141119_1bvr117814.html

Es ist ganz erstaunlich, dass das Bundesverfassungsgericht ein ums andere Mal die Familiengerichte zurückpfeifen muss, wenn es um die Frage der Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie geht. Vermutlich hängt das mit dem ausschlaggebenden Begriff des „Kindeswohls“ zusammen, dem es als unbestimmtem Rechtsbegriff an einer eindeutigen gesetzlichen Definition mangelt. Deshalb hat jeder eine recht unterschiedliche Vorstellung davon, was dem Kindeswohl dient bzw. was das Kindeswohl gefährdet.

Jugendamt in der Zwickmühle

Bei allen familiengerichtlichen Entscheidungen, die etwas mit Kindeswohl zu tun haben, spielt auch das jeweilige Jugendamt eine gewichtige Rolle. Oft kommen solche Verfahren dadurch zustande, dass dem Jugendamt von Dritten Dinge mitgeteilt werden, die den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung aufkommen lassen. Es ist auch gut und wichtig, wenn aufmerksame Nachbarn melden, wenn ein Kind verprügelt oder nackt auf den Balkon gestellt wird. Es sind aber auch nicht immer zwingend zuverlässige Informationen, die da weiter gegeben werden, sondern gar nicht so selten auch wilde Spekulationen. Manchmal sind es auch Erzieher/-innen oder Lehrer, die von Auffälligkeiten berichten. Und dann muss das Jugendamt nun einfach mal nachsehen, ob da ein Kind gefährdet ist.
Falls der zuständige Sachbearbeiter das meint, muss er entscheiden, ob das Kind sofort aus der Familie genommen wird, ob der Familie mit Hilfsangeboten unter die Arme gegriffen werden kann oder ob das Familiengericht eingeschaltet werden muss, um den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/8a.html
Da haben wir dann das nächste Problem, das wieder mit dem Kindeswohlbegriff zusammenhängt.

Dreck scheuert den Magen

Ich erinnere mich an einen Fall, bei dem ich als Verfahrensbeistand – also als Anwalt des Kindes – tätig war, bei dem die Kinder häufig mit schmutzigen Klamotten in der Schule erschienen und das Jugendamt eingeschaltet wurde. Häufig sind die Sachbearbeiter bei den Jugendämter junge Sozialpädagoginnen aus bürgerlichem Hause, die in ihrem eigenen Leben nie mit Schmutz und Dreck zu tun hatten. Wenn die nun einen Hausbesuch machen und ihnen schon an der Tür massive Gerüche entgegen strömen, kann es unter Umständen für die Eltern schon eng werden. Hinter dem Haus türmte sich der Schrott. Dazwischen liefen Hunde herum. Der Vater war offenbar seit Jahren dabei in dem Haus zu renovieren, was aber nicht recht voran ging.
Der eine sieht in einem solchen Umfeld eine Kindeswohlgefährdung aufgrund von Hygienemängeln oder der Verletzungsgefahr durch den Schrott, der andere erinnert sich an seine Kindheit und sieht einen privaten Abenteuerspielplatz. Es geht mir nicht darum, die ein oder andere Beurteilung für richtig oder falsch zu erklären, sondern nur darum, die Krux des Begriffs der Kindeswohlgefährdung zu verdeutlichen.

Kindheitserinnerungen

Ich bin in einem Baumschulbetrieb aufgewachsen und habe viel Zeit im Freien verbracht. In den 60er Jahren war es nicht ungewöhnlich, dass sich die Kinder aus der Nachbarschaft nach dem Mittagessen und den Hausaufgaben trafen und jenseits jeglicher Überwachung der Eltern irgendeinen Blödsinn machten. Wir sind mehr als einmal in den Bach gefallen und völlig dreckig und durchnässt nach Hause gekommen. Solange ich in der Dämmerung halbwegs heil wieder vor der Türe stand, war das alles okay. Es mag sein, dass so eine Kindheit in Freiheit heute kaum noch möglich ist, aber Kindeswohl gefährdend war das garantiert nicht. In ihrem Wohl gefährdet waren viel eher die Beamtenkinder – nicht gegen Beamte, aber es waren nun mal die Kinder von Lehrern und anderen Beamten – die den größten Teil ihrer Kindheit in totaler Überwachung durch die Eltern verbringen mussten. Vielleicht in einer schöneren Wohnung, mit einer besseren Stereoanlage und einem volleren Bücherregal, aber eben aus lauter Angst der Eltern es könne ihnen etwas passieren in einer Art Einzelhaft. Mit denen zu spielen ging nur in deren Wohnung oder im verriegelten, verrammelten Garten. Irgendwie laut sollte es auch nicht werden. Für manche war die Schule, zu der sie von der Mutter gebracht wurden, die einzige Möglichkeit den Elternknast mal zu verlassen. Dass da mal jemand eine Kindeswohlgefährdung gesehen hätte, glaube ich nicht. Gut, bei uns auch nicht.

Das staatliche Wächteramt

Selbstverständlich muss der Staat eingreifen, wenn Kinder misshandelt, sexuell missbraucht oder wirklich so vernachlässigt werden, dass sie verwahrlosen. Aber nicht jedes abweichende Erziehungsverhalten führt zu einer Kindeswohlgefährdung. In besonders krassen Fällen wird da häufig Einigkeit bestehen, in weniger krassen Fällen greifen die Gerichte zu Sachverständigengutachten. Die sind aber ebenfalls nicht unproblematisch, weil die Kriterien einer Kindeswohlgefährdung eben stark von der persönlichen Sichtweise der Gutachter geprägt sind und die Gefährdung – sofern sie nicht bereits eingetreten ist – schwer zu prognostizieren ist. Standardisierte Verfahren zur Beurteilung des Kindeswohls gibt es (noch) nicht.
Die meisten Kinder wollen auch bei eher suboptimalen Eltern bleiben und auch dieses Recht des Kindes verdient angemessene Beachtung, zumal auch der Beziehungsabbruch zu den Eltern nicht ohne Folgen bleiben kann.

Gefahr Verfahrensbeistand

Dazu bekommen die Kinder im Verfahren einen Verfahrensbeistand, der ihren Willen und ihre Interessen vertreten soll. Laut § 158 FamFG  soll der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Wenn das Kind Glück hat, erwischt es einen Verfahrensbeistand, der genau das und nur das tut. Wenn es Pech hat, hält der Beistand sich für berufen, auch noch seine eigenen Kriterien von Kindeswohl in den Ring zuwerfen. Mir persönlich sind die Beistände lieber, die sich wirklich nur als Anwalt des Kindes verstehen und versuchen, dessen Willen Gehör zu verschaffen und nicht meinen, sie seien geeignet und in der Lage, selbst zu beurteilen, was „das Beste“ für das Kind ist. Selbst wenn sie es wären, es ist nicht ihre Aufgabe. Wie jeder andere Mandant muss auch ein Kind „seinem“ Anwalt vertrauen und sich darauf verlassen können, dass er ihm nicht in den Rücken fällt.

Mit dem Zauberwort Kindeswohl kann man nahezu jede Entscheidung begründen und das macht diesen unbestimmten Rechtsbegriff so gefährlich für das Kindeswohl.

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3 comments
Alexander Wallasch

Wunderbarer Einstand des Kollegen! EIne tolle Verteidigungsrede proFamilia. Für mich nahtlos angeknüpft an die vielen unterhaltend wie lehrreichen Beiträge bei ExTheEuropean. Bin gespannt auf die nächsten Monate und hoffentlich Jahre. Und Heinrich Schmitz: Dürfen wir demnächst mit einem Buch rechnen? Ist was in Arbeit?

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Neurohr, Christina

Dazu käme eine Angst vor einer „Kindeswohlgefährdungsfahndung“, die aber völlig unbegründet sei, so Hollmann: „Heutzutage wird versucht, gemeinsam mit und in der Familie Hilfe zu bieten, Kinder werden nur im äußersten Notfall aus der Familie entfernt, also wenn massive körperliche Misshandlung oder sexueller Missbrauch vorliegt, der anders nicht verhindert werden kann.“

Meine Meinung: Dies ist falsch und klingt wie Hohn in meinen Ohren.

Wir, die Eltern, haben keine psychiatrischen Krisen, aber die Tochter (5. Kind, 4 gesunde Geschwister, 2 mit Uni-Abschluss, eine Studentin, eine Auszubildende) stellte die Mutter bei Gericht als Psychopatin hin – das Gericht glaubte ihr.
Eine Überprüfung der Psyche der Mutter in der Tagesklinik ergab: Adipositas.

Wir beschwerte uns bei der Psychotherapeutenkammer über Psychotherapie gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern, unter deren Einfluss unser Kind psychisch erkrankte – RA Dittberner lehnte die Beschwerde ab.
Ich klagte beim Verwaltungsgericht auf das Recht sorgeberechtigter Eltern auf Informationen über unsere Tochter – Klage abgelehnt, weil wir nicht nachweisen konnten, dass wir keine Infos bekämen.
Ich beschwerte mich bei RTL Familien im Brennpunkt, Berliner Kurier, Senat, Jugendamt, Vormundschaft, Gericht, und wurde nur verhöhnt und für schuldig erklärt. („Kind hatte schwere Kindheit, da ihr Vater Rollstuhlfahrer ist.“) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Jugendamtsmitarbeiterin: abgelehnt.
Ich beschwerte mich beim Polizeipräsidenten über die Auskunft des Polizeiabschnittes, Antwort verdrehte Angaben und „sah keine Fehler“. Gegendarstellung. Keine Antwort.
Ich glaube weder an Rechte der Eltern noch an Demokratie in der BRD.

Anlagen: 1. Brief an den Senat
2. Brief zu Tochter, 19, an das Jugendamt :

Thema: Tochter A., inzwischen 19, einst gesunde Gymnasiastin, intelligent und leistungsbereit, heute schwer psychisch krank.

Laut Auskunft der Polizeidienststelle H.-Grüber-Straße haben wir als Eltern keinerlei Rechte, unsere Tochter zu sehen oder ihr zu helfen, weil sie volljährig ist.
Ich habe dieses fünfte Kind nicht dafür geboren, dass sie ihr Leben ohne Beruf/ Ausbildung, als Spielball von Vormund/ Ämtern und psychiatrischen Einrichtungen, ständig auf fremde Hilfe angewiesen, verbringt.
Was kann ich als Mutter tun, um ihr zu helfen, wieder ein geregeltes, gesundes Leben zu führen? Mit freundlichem Gruß (C. N.)

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abs.: C.
Riesaer Straße 94, 12627 Berlin
Berlin, 22.05.2019
Gesch.-Z. Jug …., A. N., geb. (Datenschutz)

Sehr geehrte F (Datenschutz),
nach Rücksprache mit der Bundestagsabgeordneten Petra Pau wende ich mich erneut an Sie, obwohl meine Tochter inzwischen 19 ist.
Vielleicht musste A. einen Betreuer bekommen, sodass die Auskunft der Kindergeldstelle, dass das Bezirksamt auch 2018 weiter das Kindergeld von A. erhält, rechtens ist.

Laut Auskunft der Polizei A 63, H.-Grüber-Straße, ist Anne schon zweieinhalb Jahre – also seit Oktober 2016, als sie 17 war – nicht mehr polizeilich im Land Berlin gemeldet.

Am 17.04.2015 übergaben wir Ihnen nach einem Streit ums Internet um 22 Uhr eine gesunde 15-jährige Gymnasiastin, die regelmäßig zur Schule ging und in Klasse 10 gute Noten erreichte.

Vier Jahre später, am 14.03.2019 rief uns unsere Tochter von der Bahnhofsmission Hauptbahnhof (Fr. M) an und war „geistig neben sich stehend“. Sie verbrachte anschließend mehrere Wochen in der geschlossenen Psychiatrie des KEH, nachdem sie 2016 schon einmal aus dem Kinderheim dort Zuflucht gesucht hatte.

Obwohl A. inzwischen 19 ist und selbst über Kontakt entscheiden kann, bleiben wir doch immer ihre Eltern und möchten, dass sie sich gut entwickelt.
Deshalb fragen wir Sie hiermit, wie Sie Ihren Auftrag als Amt, unsere Tochter auf ein selbst bestimmtes Leben mit interessantem Beruf vorzubereiten, erfüllt haben,
und wie Sie aufgetretene Komplikationen begründen.
Soweit uns bekannt ist, nahm sie nach dem Abitur weder eine Ausbildung noch ein Studium auf und geht keiner geregelten Tätigkeit nach, weshalb die Kindergeldstelle die Zahlung ab 1.1.2019 einstellte.
Der Senat, Senatsverwaltg. f. Bildung, Jugend+Familie, verwies mich an den Bezirk + an das Vormundschaftswesen (Kraska), wobei letzteres wegen Volljährigkeit nicht zuständig ist. Kraska verweist an Kinderheim, wo sie A. noch gegenwärtig trifft, im Mai 2019: „Wenn ich im Kinderhaus bin und zufällig auf A. treffe, ist sie fröhlich und ausgeglichen.“ –

Sie wohnt also im Kinderheim, wo sie vor zweieinhalb Jahren polizeilich abgemeldet wurde.
Sehr logisch!
Das Kinderheim lässt uns seit Anfang Dezember 2018 auf einen Gesprächstermin warten und warf mich am 14.03.2019 durch Frau „Lü“ hinaus.
Mit freundlichem Gruß (C. N.)

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Reinhard Rode

Da geht mir das Herz auf!
Leider bekommen die meisten Kindern in Verfahren, die sie betreffen keinen Verfahrensbeistand, wie Sie.
Ich erlebe insbesondere Sozialpädagiginnen auf einer Mission, ihre Vorstellungen durchzusetzen. Zum Teil geben sie auch unaufgefordert eine gutachtetliche Empfehlung „light“ ab. – So geschehen in einem Verfahren, in dem die Mama selbst Richterin am örtlich zuständigen Familiengericht ist… Im Familienrecht gibt es Dinge, die glaubst Du nicht, wenn Du sie nicht selbst erlebst. –
Geboren 1966 habe ich die schönsten Erinnerungen an die selbstvergessen Nachmittage, an denen kein Erwachsener wusste, wo wir Kinder uns genau aufgehalten haben. Spätestens mit 15 sind wir übers Wochenende zum Zelten mit den Fahrrädern in den Wald gefahren bei Lagerfeuerronantik. Offiziell war es „Pfadfinderwochenende“, da gab keine Rückfragen. – Heute undenkbar. – Am bedauerlichsten finde ich zur Zeit Kinder im „Alleinerziehendengefängnis“ – bei übergriffigem Kontrollzwang. Das kann die ungute Steigerung zu den im Artikel beschrieben gut-bürgerlichen Gegebenheiten der 60/70 Jahre sein. So wenig Kindheit, im Sinne, selbstvergessener Freiheit, gab es noch nie.