Achtung Schmerzensgeld 

Es gibt Einnahmequellen, über die spricht man gern. Gehalt. Bonus. Erbschaft. Lottogewinn.
Und dann gibt es das Schmerzensgeld. Das ist die einzige Form von Geld, bei der man sich rückblickend fast immer denkt: Hätte ich lieber darauf verzichtet. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz.

Denn Schmerzensgeld bekommt man nicht fürs Durchhalten im Großraumbüro, nicht für schlechtes Wetter im Urlaub und auch nicht für emotionale Schäden nach einem Familienessen. Schmerzensgeld gibt es nur, wenn es wirklich wehtut – körperlich, seelisch oder beides. Und selbst dann ist der Weg dorthin oft steiniger als der Zustand, der dazu geführt hat.

Was Schmerzensgeld eigentlich ist – und was nicht

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Juristisch betrachtet ist Schmerzensgeld also  kein Trostpflaster, sondern ein Ausgleichsanspruch.  § 253 Abs. 2 BGB formuliert es nüchtern: Wird der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.

„Billig“ bedeutet hier nicht „günstig“, sondern „angemessen“. Und genau an diesem Wort entzündet sich regelmäßig Streit.

Wichtig ist vor allem, was kein Schmerzensgeld auslöst:

verletzte Gefühle,

gekränkter Stolz,

allgemeiner Ärger,

bloße Unannehmlichkeiten.

Wer sich von einem Kollegen respektlos behandelt fühlt oder von einem Nachbarn akustisch terrorisiert wird, hat möglicherweise andere rechtliche Optionen – aber kein Schmerzensgeld. Das Recht ist hier erstaunlich robust gegenüber seelischen Erschütterungen des Alltags.

Die Voraussetzungen: Ohne Haftung kein Geld

Bevor auch nur ein Euro fließt, müssen mehrere Hürden genommen werden. Und die sind höher, als viele erwarten.

Erstens: Eine Rechtsgutsverletzung.

Es muss tatsächlich eine Verletzung vorliegen – körperlich oder psychisch. Schmerzen ohne medizinisch fassbaren Befund sind schwer durchsetzbar. Psychische Beeinträchtigungen sind anerkannt, müssen aber ärztlich diagnostiziert sein. „Seit dem Unfall bin ich irgendwie nicht mehr derselbe“ reicht vor Gericht selten.

Zweitens: Ein haftender Schädiger.

Jemand muss verantwortlich sein. Das kann auf verschiedenen Grundlagen passieren:

Verschuldenshaftung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),

Gefährdungshaftung (z. B. im Straßenverkehr),

Haftung aus Vertrag oder Verkehrssicherungspflichten.

Wer sich selbst schadet, bleibt in der Regel auf seinen Schmerzen sitzen. Der klassische Stolperer über die eigene Unachtsamkeit ist unerquicklich, aber juristisch folgenlos.

Drittens: Kausalität.

Die Verletzung muss wegen des Ereignisses eingetreten sein. Und genau hier wird es häufig kompliziert. Versicherungen lieben Formulierungen wie „degenerative Vorschäden“, „altersbedingte Veränderungen“ oder „nicht unfallbedingt“. Je länger der Heilungsverlauf dauert, desto kritischer wird geprüft.

Ohne saubere medizinische Dokumentation wird es schnell unerquicklich.

Die Höhe: Warum es keine Preisliste für Schmerzen gibt

Eine der häufigsten Fragen lautet: „Was steht mir zu?“
Die ehrliche Antwort lautet wie bei Juristen fast immer: Es kommt darauf an.

Gerichte berücksichtigen unter anderem:

Art und Schwere der Verletzung,

Dauer und Intensität der Schmerzen,

Dauer der Heilbehandlung,

bleibende Schäden,

psychische Folgen,

Alter des Geschädigten,

Grad des Verschuldens.

Schmerzensgeldtabellen

Zur Orientierung existieren Schmerzensgeldtabellen, in denen frühere Urteile gesammelt sind. Sie sind ein wichtiges Werkzeug, aber kein Gesetz. Zwei äußerlich ähnliche Verletzungen können zu völlig unterschiedlichen Beträgen führen – je nach Verlauf.

Ein einfacher Knochenbruch, der komplikationslos verheilt, bewegt sich häufig im unteren vierstelligen Bereich. Kommen Operationen, Dauerschäden oder chronische Schmerzen hinzu, steigen die Beträge deutlich. Lebensverändernde Verletzungen können auch sechsstellige Summen erreichen – allerdings meist erst nach langen Verfahren.

Und dann ist da noch das ungeliebte

Mitverschulden (§ 254 BGB).

Wer nicht angeschnallt war, ohne Helm fuhr oder Warnhinweise ignorierte, muss mit Kürzungen rechnen. Juristisch betrachtet ist das folgerichtig, emotional aber oft schwer vermittelbar.

Weshalb Versicherungen selten freiwillig großzügig sind.

Viele Betroffene wenden sich zunächst direkt an die gegnerische Versicherung. Verständlich – man will die Sache schnell hinter sich bringen. Genau darauf bauen Versicherungen.

Typische Muster:

Frühe Vergleichsangebote, solange der Heilungsverlauf noch unklar ist,

freundliche Schreiben mit erstaunlich niedrigen Summen,

der Hinweis, man könne „später nichts mehr nachfordern“.

Was viele unterschätzen: Mit einer Abgeltungserklärung ist die Sache erledigt – auch wenn sich Monate später herausstellt, dass doch Dauerschäden bleiben. Juristisch sauber, menschlich unerquicklich.

Versicherungen handeln wirtschaftlich rational. Sie zahlen nicht, was „fair“ erscheint, sondern was sie zahlen müssen. Wer seine Ansprüche nicht kennt, verhandelt mit stumpfem Schwert.

Warum ein Anwalt mehr ist als Luxus

Ein Anwalt nimmt Ihnen nicht die Schmerzen – aber er verhindert, dass sie zusätzlich finanziell entwertet werden.

Er sorgt dafür, dass:

die Haftung korrekt geprüft und begründet wird,

medizinische Unterlagen richtig eingeordnet werden,

Vergleichsfälle herangezogen werden,

der richtige Zeitpunkt für Verhandlungen gewählt wird,

Fristen eingehalten werden.

Nicht zu unterschätzen ist auch der psychologische Effekt: Versicherungen reagieren anders, wenn sie wissen, dass jemand mit Fachkenntnis auf der Gegenseite sitzt.

Hinzu kommt die Verjährung. Schmerzensgeldansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Was einfach klingt, ist in der Praxis fehleranfällig. Wer hier patzt, verliert seinen Anspruch endgültig – unabhängig von der Schwere der Verletzung.

Schmerzensgeld ist kein Bonus, sondern ein mühsamer Ausgleich

Schmerzensgeld ist kein Geschenk und kein Lottogewinn. Es ist der juristische Versuch, etwas Unersetzbares in Geld zu fassen. Das gelingt nur unvollkommen – aber immerhin besser, als gar nichts.

Wer Schmerzensgeld fordert, hat zuvor meist genug erlitten: körperlich, seelisch und organisatorisch. Gerade deshalb sollte man die rechtliche Durchsetzung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Anwalt ist dabei kein Zeichen von Streitlust, sondern von Realismus.

Denn eines ist sicher: Schmerzen kommen oft ungefragt. Das Schmerzensgeld sollte man sich wenigstens nicht auch noch nehmen lassen.

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