Privatklageweg – Ein teurer Holzweg

Der Privatklageweg ist so etwas wie der Nostalgiezug des Strafprozessrechts: Er fährt noch, steht im Gesetz, wird aber selten benutzt – und wer einsteigt, merkt oft zu spät, warum die Waggons leer sind. Ein Relikt mit Gesetzesrang. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Privatklage
Privatweg Privatklageweg

Da haben Sie voller Vorfreude auf eine Strafverfolgung Ihren Nachbarn wegen Beleidigung angezeigt, weil er Ihnen einen Vogel gezeigt hat, und dann das. Die Staatsanwaltschaft sieht kein öffentliches Interesse an der Strafverfogung und verweist Sie auf den Privatklageweg. Watt is datt dann, fragen Sie sich?

Nun, schauen wir uns das mal gemeinsam an.

Gesetzlich verankert ist das Ganze in den §§ 374 ff. StPO.

§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Schon die Zählung verrät: Wir sind im hinteren Teil der Strafprozessordnung angekommen, dort, wo die Normen wohnen, die man im Studium lässig  überfliegt und im Examen elegant ignoriert. Inhaltlich geht es um Delikte, bei denen der Staat sagt: „Mach du mal.“

Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Bedrohung – alles Straftaten, ja, aber offenbar keine, für die die Staatsanwaltschaft morgens gerne aufsteht, Pillepalle.  Also darf (oder muss) der Verletzte selbst klagen. Strafprozess als DIY-Projekt.

Der Staat zieht sich zurück – und reicht die Rechnung weiter

Die Idee klingt zunächst staatsbürgerlich-edel: Bürgerliche Eigeninitiative! Konfliktlösung auf Augenhöhe! In Wahrheit bedeutet es:

Du bist Kläger, Ermittler, Motivationscoach und Risikoträger in Personalunion.

Die Staatsanwaltschaft schaut freundlich zu – oder gar nicht.

Das Gericht erwartet von dir eine Anklage, die diesen Namen verdient.

Und natürlich: Kosten. Gerichtskosten, Auslagen, Anwaltskosten der Gegenseite, falls es schiefgeht. Der Privatkläger lernt schnell, dass „privat“ im Strafrecht vor allem heißt: privat finanziert.

Vor der Klage kommt der Schiedsmann

Bevor man überhaupt losklagen darf, zwingt einen § 380 StPO in vielen Fällen erst einmal zur Sühneverhandlung. Eine Art juristisch sanktioniertes „Redet doch mal miteinander“. Das klingt vernünftig, ist aber in der Praxis oft ein emotional aufgeladener Pflichttermin, bei dem beide Seiten bereits beschlossen haben, sich auf keinen Fall zu einigen. Ergebnis: Bescheinigung über das Scheitern – und weiter geht die Reise ins Ungewisse.

Der Privatkläger als tragische Figur

Wer den Privatklageweg beschreitet, tut dies meist aus einem Gefühl heraus: Kränkung, Wut, das Bedürfnis nach Gerechtigkeit. Das Strafverfahren soll Genugtuung bringen. Was es stattdessen bringt, ist häufig:

Freispruch aus Mangel an Beweisen

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Ein richterlicher Hinweis, dass man das Ganze vielleicht zivilrechtlich hätte klären sollen

Oder ein Schuldspruch, der zwar moralisch befriedigt, finanziell aber trotzdem schmerzt

Denn selbst wenn man „gewinnt“, bleibt oft die Erkenntnis: Der emotionale Ertrag steht in keinem Verhältnis zu Zeit, Nerven und Geld.

Das besondere Risiko: Man steht plötzlich selbst am Pranger

Der Privatkläger trägt die Beweislast. Misslingt der Nachweis, ist man nicht nur enttäuscht, sondern unter Umständen auch finanziell ruiniert. Und wer besonders ehrgeizig klagt, riskiert zusätzlich den Vorwurf der falschen Verdächtigung oder zumindest einen nachhaltigen Reputationsschaden. Strafrecht ist kein Bereich, in dem man experimentell lernen sollte.

Und, nunmal ganz ehrlich, welcher Laie kann schon überzeugend die kompletten Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernhemen? Sie kämen ja auch nicht auf die Idee, selbst eine Blinddarmoperation durchzuführen, oder?

Warum es ihn trotzdem noch gibt

Der Privatklageweg existiert weniger aus Überzeugung als aus Tradition. Das ist ähnlich wie bei der Silvesterböllerei.  Er ist das juristische Äquivalent zu einem Museumsstück mit Schild: „Bitte nicht anfassen – funktioniert theoretisch.“ In der Praxis ist er ein Ventil für Fälle, die der Staat nicht verfolgen will, und ein Prüfstein dafür, wie belastbar das eigene Gerechtigkeitsempfinden wirklich ist.

Ein Weg, den man kennen sollte – um ihn nicht zu gehen

Der Privatklageweg ist lehrreich, ernüchternd und gefährlich. Wer ihn beschreitet, tut gut daran, nicht nur die §§ 374 ff. StPO, sondern auch die eigene Frustrationstoleranz und das Bankkonto gründlich zu prüfen.

Er ist weniger ein Instrument effektiver Strafverfolgung als ein Mahnmal:
Nicht jedes Unrecht gehört vor den Strafrichter – und nicht jeder Zorn taugt zum Prozessmotor.

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